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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Sie befinden sich hier ... Startseite Expertenwissen Gefahrstoffe Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit) Arbeitsschutzmaßnahmen

Arbeitsschutzmaßnahmen

Mit den Eingangsparametern:

  • Gefährlichkeitsgruppe "Haut"
  • Wirkfläche
  • Wirkdauer

wird anhand der Entscheidungstabelle der Schutz abgeleitet, der bei Hautkontakt notwendig ist.

Beim Einsatz eines Gefahrstoffes in geschlossenen Anlagensystemen kann ein Hautkontakt nahezu ausgeschlossen werden. Schutzmaßnahmen müssen in der Regel nur bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten getroffen werden. Das Ergebnis kann ein geringer, erweiterter oder hoher Maßnahmenbedarf sein.

Geringer Maßnahmenbedarf

Erste Warnung für eine Hautschädigung ist eine trockene Haut. Die Beschäftigten stärken durch die Verwendung geeigneter Hautmittel die Widerstandsfähigkeit der Haut. Hautschutzmittel verhindern den Kontakt zwischen dem einwirkenden Schadstoff und der Haut.

Die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen können mit Hilfe des Schutzleitfadens 120 - Organisations- und Hygienemaßnahmen "Haut" überprüft und dokumentiert werden.

Erweiterter Maßnahmenbedarf

Das Ergebnis erweiterter Maßnahmenbedarf bedeutet, diese Gefährdung ist zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren. Eine Möglichkeit sind technische Lösungen, wie der Einsatz von geeigneten Werkzeugen, Instrumenten, Arbeitsvorrichtungen oder -techniken. In der Anlage 6 der TRGS 401 sind beispielhafte technische und organisatorische Lösungen angegeben, die den Hautkontakt verhindern oder verringern.

Sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend, muss der Beschäftigte durch geeignete PSA (Chemikalienschutzhandschuhe, -schürzen, -anzüge) geschützt werden. Durch geeignete Schutzkleidung kann der Hautkontakt minimiert, aber in der Regel nicht ausgeschlossen werden.

Hinweis zur Auswahl von Schutzhandschuhen

Genauere Angaben zu Material, Durchdringzeit und Tragedauer von Schutzhandschuhen enthält Kapitel 8 des Sicherheitsdatenblattes. Liegen diese Informationen im Sicherheitsdatenblatt nicht vor, sollten diese Informationen vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Produktes eingefordert werden. Informationen zu geeigneten Schutzhandschuhen liegen auch direkt beim Hersteller oder Vertreiber von Schutzhandschuhen vor.
In Ausnahmefällen kann das Tragen von Schutzhandschuhen eine höhere Belastung darstellen als ein kleinflächiger, kurzzeitiger Hautkontakt. In diesem Fall ist der Betriebsarzt zur Beurteilung hinzuzuziehen und der Verzicht in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

Schutzleitfaden 250 - Erweiterter Maßnahmenbedarf - Haut

Die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen können mit Hilfe des Schutzleitfadens 250 – "Erweiterter Maßnahmenbedarf – Haut" geprüft werden. Zusätzliche Schutzmaßnahmen beim Einsatz von sensibilisierenden Stoffen oder bei Feuchtarbeitsplätzen sind im Schutzleitfaden integriert.

Hoher Maßnahmenbedarf

Das Ergebnis "hoher Maßnahmenbedarf" fordert eine Überprüfung, ob der Hautkontakt durch ein geschlossenes System vollständig ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Kann ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden, sollten die Sicherheitsfachkraft gemeinsam mit dem Betriebsarzt Schutzmaßnahmen auswählen. In der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung des Betriebsarztes sollte der Beschäftige auf mögliche Hautveränderungen und auf mögliche Symptome einer Hauterkrankung hingewiesen werden.

Abbildung 3.3-2 Entscheidungstabelle für den Maßnahmenbedarf Haut

Abbildung 3.3-2. Entscheidungstabelle für den Maßnahmenbedarf Haut.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

In der folgenden Tabelle sind die Gefahrstoffe beziehungsweise Tätigkeiten aufgeführt, bei denen aufgrund des Hautkontakts und der hautresorptiven Stoffeigenschaften gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Anhang: Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, Teil 1: "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" zu veranlassen oder anzubieten sind.

Abbildung 3.3-3. Arbeitsmedizinische Vorsorge.

Abbildung 3.3-3. Arbeitsmedizinische Vorsorge.

Schutzleitfäden

Wirksamkeitsüberprüfung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Umsetzung der getroffenen Schutzmaßnahmen und die Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung und Hautmittel zu prüfen. Werden technische Schutzmaßnahmen angewendet, müssen diese regelmäßig geprüft und gewartet werden.

Die verwendete Schutzausrüstung muss vor Beginn der Arbeit auf Funktionsfähigkeit geprüft werden (zum Beispiel auf schadhafte Stellen oder innenseitige Verschmutzungen von Schutzhandschuhen). Bei Hautmitteln sollte regelmäßig geprüft werden, ob das Verfallsdatum überschritten ist.

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Weitere Informationen

Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren

  • Dipl.-Ing. Annette Wilmes

Ansprechpartner