Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit)
Einführung
Die Gefährdung der Beschäftigten durch Hautkontakt wird über das Gefährdungspotential des Gefahrstoffes und über die Expositionsparameter Wirkfläche und Wirkdauer bestimmt. Wird ein Hautkontakt ausgeschlossen besteht kein zusätzlicher Handlungsbedarf.
Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Hautgefährdende Stoffe
Hautgefährdende Stoffe sind ätzende, reizende oder sensibilisierende Stoffe und Zubereitungen. Häufig führen hautgefährdende Stoffe wie zum Beispiel Seifen, Säuren und Laugen, Wasch- und Reinigungsmittel zu einer Entfettung der Haut und zu einer Schädigung der oberen Hautschicht, der natürlichen Schutzbarriere der Haut. Neben der Gefährdung durch Chemikalien kann diese Schutzschicht auch durch mechanische Beanspruchung oder Feuchtarbeit beschädigt werden [1].
Feuchtarbeitsplatz
Ein Feuchtarbeitsplatz liegt vor, wenn der Beschäftigte
- mehr als 2 Stunden im feuchten Milieu tätig ist (zum Beispiel Friseure, Reinigungskräfte, Köche),
- mehr als 2 Stunden flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe trägt oder
- häufig und intensiv seine Hände reinigt beziehungsweise desinfiziert (zum Beispiel medizinischer Bereich).
Die wiederholt, chronische Schädigung der Hautschutzschicht kann über einen längeren Zeitraum zu einem toxisch –degenerativen Kontaktekzem führen. Ein typisches Beispiel sind die sogenannten Waschfrauenhände. Die Hände sind häufig geschwollen, die Haut ist schuppig und es bilden sich Risse, Rötungen und Schwellungen.
Bei der Einwirkung von stark reizenden oder hoch konzentrierten Substanzen, wie zum Beispiel Säuren und Laugen kommt es in Abhängigkeit von der Konzentration und Einwirkzeit zu einer sofortigen Hautschädigung. Das toxische Kontaktekzem entsteht an der Kontaktstelle und heilt in der Regel nach Ende des Kontakts wieder ab [1].
Hautsensibilisierende Stoffe
Ist ein Stoff oder eine Zubereitung hautsensibilisierend, können allergische Hautekzeme auftreten. Typische Allergene sind zum Beispiel Epoxidharze oder Metalle, wie Chrom, Nickel und Cobalt. In vielen Fällen tritt ein allergisches Kontaktekzem erst nach Jahren auf.
Individuelle Unterschiede bedingen unterschiedliche Risiken an eine Hautallergie zu erkranken. Ein weiterer allergiefördernder Einflussfaktor ist eine bereits vorgeschädigte Hautschutzschicht.
Hautresortive Stoffe
Hautresorptive Stoffe gelangen über die Haut direkt in den Körper. Ein giftiger Stoff kann dort direkt zu akuten Gesundheitsschäden führen. Eine hohe Gefährdung geht jedoch auch von hautresorptiven Stoffen mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fruchtbarkeitsgefährdenden Wirkung aus [1].
Ein Stoff ist hautresorptiv, wenn er
- als gesundheitsschädlich, giftig oder sehr giftig bei Berührungen mit der Haut gekennzeichnet ist (R21, R24, R27),
- in der TRGS 900 – Arbeitsplatzgrenzwerte, in der TRGS 905 – Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe oder in der MAK- und BAT- Werte Liste der DFG [2], mit "H" gekennzeichnet ist,
- in der TRGS 401 - Anlage 3 aufgeführt ist oder
- in Kapitel 8 oder 11 im Sicherheitsdatenblatt eine Angabe zur hautresorptiven Wirkung vorliegt. Anhand des Gefährdungspotentials des Gefahrstoffes, der Wirkfläche und der Wirkdauer leitet das EMKG den zusätzlichen Handlungsbedarf für die Gefährdungen durch Hautkontakt ab.
Die Bestimmung der Gefährlichkeitsgruppe erfolgt auch hier über die R-Sätze. Die hautrelevanten R-Sätze werden fünf Gefährlichkeitsgruppen "HA" – "HE" zugeordnet, wobei hier das Band "HA" für weniger kritische R-Sätze und das Band "HE" für die kritischsten R-Sätze steht.

Abbildung 3.3-1. Gefährlichkeitsgruppe Haut.
*Hinweis:
Ist dieser Stoff NICHT hautresorptiv, kann die Zuordnung zur Gefährlichkeitsgruppe entfallen. Stoffe mit Carrier-Effekt können auch nicht hautresorptive Stoffe durch die Haut transportieren. Beispiele hierfür sind Dimetlylsulfoxid (DMSO), N,N-Dimethylformamid (DMF) und Glykolverbindungen.
Liegt ein reiner Stoff vor und fehlt die toxikologische Prüfung auf Hautreizung wird die Gefährlichkeitsgruppe HB gewählt. Bei fehlender Prüfung auf akute Toxizität oder Hautsensibilisierung sollte die Gefährlichkeitsgruppe HC zugeordnet werden.
Wirkfläche
Es wird zwischen einer groß- und kleinflächigen Benetzung der Hautfläche unterschieden. Die Wirkfläche ist klein, wenn der Beschäftigte nur mit wenigen Spritzern kontaminiert ist. Eine große Wirkfläche liegt vor, wenn zum Beispiel die Hand benetzt ist.
Gerade bei der Bestimmung der Wirkfläche erschweren unterschiedliche Arbeitsweisen und das persönliche Verhalten die Abschätzung. Im Zweifelsfall ist die kritischste Größe anzunehmen. Schutzhandschuhe oder andere persönliche Schutzausrüstung sind bei der Abschätzung außer Acht zu lassen.
Wirkdauer
Bei einer kurzen Wirkdauer ist der Hautkontakt unter 15 Minuten / Tag und bei einer langen Wirkdauer über 15 Minuten / Tag. Die Dauer des Hautkontaktes endet mit der Entfernung des Gefahrstoffes.
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Beurteilungskriterien nach EMKG:
- Gefährlichkeitsgruppe "Haut"
- Wirkfläche
- Wirkdauer
Arbeitsschutzmaßnahmen
Mit den Eingangsparametern:
- Gefährlichkeitsgruppe "Haut"
- Wirkfläche
- Wirkdauer
wird anhand der Entscheidungstabelle der Schutz abgeleitet, der bei Hautkontakt notwendig ist.
Beim Einsatz eines Gefahrstoffes in geschlossenen Anlagensystemen kann ein Hautkontakt nahezu ausgeschlossen werden. Schutzmaßnahmen müssen in der Regel nur bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten getroffen werden. Das Ergebnis kann ein geringer, erweiterter oder hoher Maßnahmenbedarf sein.
Geringer Maßnahmenbedarf
Erste Warnung für eine Hautschädigung ist eine trockene Haut. Die Beschäftigten stärken durch die Verwendung geeigneter Hautmittel die Widerstandsfähigkeit der Haut. Hautschutzmittel verhindern den Kontakt zwischen dem einwirkenden Schadstoff und der Haut.
Die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen können mit Hilfe des Schutzleitfadens 120 - Organisations- und Hygienemaßnahmen "Haut" überprüft und dokumentiert werden.
Erweiterter Maßnahmenbedarf
Das Ergebnis erweiterter Maßnahmenbedarf bedeutet, diese Gefährdung ist zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren. Eine Möglichkeit sind technische Lösungen, wie der Einsatz von geeigneten Werkzeugen, Instrumenten, Arbeitsvorrichtungen oder -techniken. In der Anlage 6 der TRGS 401 sind beispielhafte technische und organisatorische Lösungen angegeben, die den Hautkontakt verhindern oder verringern.
Sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend, muss der Beschäftigte durch geeignete PSA (Chemikalienschutzhandschuhe, -schürzen, -anzüge) geschützt werden. Durch geeignete Schutzkleidung kann der Hautkontakt minimiert, aber in der Regel nicht ausgeschlossen werden.
Hinweis zur Auswahl von Schutzhandschuhen
Genauere Angaben zu Material, Durchdringzeit und Tragedauer von Schutzhandschuhen enthält Kapitel 8 des Sicherheitsdatenblattes. Liegen diese Informationen im Sicherheitsdatenblatt nicht vor, sollten diese Informationen vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Produktes eingefordert werden. Informationen zu geeigneten Schutzhandschuhen liegen auch direkt beim Hersteller oder Vertreiber von Schutzhandschuhen vor.
In Ausnahmefällen kann das Tragen von Schutzhandschuhen eine höhere Belastung darstellen als ein kleinflächiger, kurzzeitiger Hautkontakt. In diesem Fall ist der Betriebsarzt zur Beurteilung hinzuzuziehen und der Verzicht in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Schutzleitfaden 250 - Erweiterter Maßnahmenbedarf - Haut
Die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen können mit Hilfe des Schutzleitfadens 250 – "Erweiterter Maßnahmenbedarf – Haut" geprüft werden. Zusätzliche Schutzmaßnahmen beim Einsatz von sensibilisierenden Stoffen oder bei Feuchtarbeitsplätzen sind im Schutzleitfaden integriert.
Hoher Maßnahmenbedarf
Das Ergebnis "hoher Maßnahmenbedarf" fordert eine Überprüfung, ob der Hautkontakt durch ein geschlossenes System vollständig ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Kann ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden, sollten die Sicherheitsfachkraft gemeinsam mit dem Betriebsarzt Schutzmaßnahmen auswählen. In der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung des Betriebsarztes sollte der Beschäftige auf mögliche Hautveränderungen und auf mögliche Symptome einer Hauterkrankung hingewiesen werden.

Abbildung 3.3-2. Entscheidungstabelle für den Maßnahmenbedarf Haut.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
In der folgenden Tabelle sind die Gefahrstoffe beziehungsweise Tätigkeiten aufgeführt, bei denen aufgrund des Hautkontakts und der hautresorptiven Stoffeigenschaften gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Anhang: Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, Teil 1: "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" zu veranlassen oder anzubieten sind.
Abbildung 3.3-3. Arbeitsmedizinische Vorsorge.
Schutzleitfäden
- Nummer 120 - Organisations- und Hygienemaßnahmen "Haut"
- Nummer 250 - Erweiterter Maßnahmenbedarf "Haut"
Wirksamkeitsüberprüfung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Umsetzung der getroffenen Schutzmaßnahmen und die Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung und Hautmittel zu prüfen. Werden technische Schutzmaßnahmen angewendet, müssen diese regelmäßig geprüft und gewartet werden.
Die verwendete Schutzausrüstung muss vor Beginn der Arbeit auf Funktionsfähigkeit geprüft werden (zum Beispiel auf schadhafte Stellen oder innenseitige Verschmutzungen von Schutzhandschuhen). Bei Hautmitteln sollte regelmäßig geprüft werden, ob das Verfallsdatum überschritten ist.
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Technische Regelwerke zu den Arbeitsschutzverordnungen (Auswahl)
- TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- TRGS 401: Gefährdungen durch Hautkontakt, Ermitteln - Beurteilen - Maßnahmen
Weitere Regeln der Technik
- BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung
- BGR 192: von Augen und Gesichtsschutz
- BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen
Literatur
- [1] Eisenacher-Abelein, I.; Michels, P. E.:
Hautschutz im Beruf.
Köln: Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse - [2] Pflaumbaum, W.; Blome, H.; Kleine, H.; et. al.:
Grenzwerteliste 2008 – Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
Berlin: DGUV 2008. (BGIA-Report: 6/2008). - [3] BG Information Schutzhandschuhe (BGI 868: 1/2008)
Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Internetangebote/Links
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) - Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) Version 2.1 (11/2008)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) - Schutzleitfäden für häufige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in chemischen Betrieben
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) - Allgemeine Präventionsleitlinie "Hautschutz" – Auswahl, Bereitstellung und Benutzung
Fachausschuss "Persönliche Schutzausrüstungen" 2008 - Allergene in Schutzhandschuhen
Gefahrstoff-Informationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
Die Prüffragen gehen über die beschriebenen Schritte zur Ableitung von Maßnahmen nach dem Einfachen Maßnahmenkonzept hinaus und sind zusätzlich zu prüfen.
- Können nicht eingestufte Stoffe (zum Beispiel Altöle, Kühlschmierstoffe, Lösungsmittel, Kleber) zu einer Hautgefährdung führen?
- Werden die Hände mechanisch so stark beansprucht, dass Mikroverletzungen entstehen können?
- Werden die Hände durch die Tätigkeit stark verschmutzt?
- Werden im Betrieb hautsensibilisierende Gefahrstoffe eingesetzt, die nicht mit einem R43 "Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich" gekennzeichnet sind?
- Liegt ein Feuchtarbeitsplatz vor?
- Wenn außer den Händen andere Körperstellen exponiert sind (zum Beispiel beim Fliesenleger die Knie), werden dann zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen?

