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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Art der Gefährdungen und deren Wirkungen

Gefährlichkeitspotential bestimmen

Das Gefährlichkeitspotential des Gefahrstoffes wird im Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) für Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) und Zubereitungen über die Einstufung und Kennzeichnung abgeleitet. Für Stoffe mit AGW wird das Gefährdungspotential über den AGW bestimmt.

Die Bestimmung der betrieblichen Expositionsbedingungen ergibt sich aus der während einer Tätigkeit üblicherweise gehandhabten Menge und der Freisetzungsgruppe. Zur Abschätzung des Gefährdungspotentials des Gefahrstoffes wird das Sicherheitsdatenblatt benötigt. Die tätigkeitsbezogenen Angaben können bei einer Betriebsbegehung erhoben werden.

Plausibilitätsprüfung, Sicherheitsdatenblatt

Die Qualität der Gefährdungsbeurteilung ist abhängig von der Qualität der eingesetzten Daten. Das EMKG beginnt daher mit einer Plausibilitätsprüfung des Sicherheitsdatenblattes. Folgende Angaben im Sicherheitsdatenblatt sollten mindestens geprüft werden:

  • Aktualität,
  • Einstufung und Kennzeichnung,
  • Siedepunkt beziehungsweise Dampfdruck,
  • Angaben zu nationalen Regeln, zum Beispiel:
    • TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte,
    • TRGS 905, 906: krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe oder Tätigkeiten
    • TRGS 907: sensibilisierende Stoffe.

Zur Plausibilitätsprüfung ist ein Zugang erforderlich zu

Einen ersten Anhaltspunkt über die Gefährlichkeit eines Gefahrstoffes gibt die Einstufung der Zubereitung oder des Stoffes unter Kapitel 2 im Sicherheitsdatenblatt. Die Zuordnung der Schutzstufe ist nicht zwingend erforderlich. Sie kann ein Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung sein, nicht jedoch das Ergebnis.

Abbildung 3.2-1 Zuordnung der Schutzstufe

Abbildung 3.2-1. Zuordnung der Schutzstufe.

Die mit der Schutzstufe verknüpften Maßnahmen bauen aufeinander auf, das heißt die grundsätzlichen Maßnahmen der Schutzstufe 1 (siehe Abschnitt "Mangelnde Hygiene beim Umgang mit Gefahrenstoffen") sind immer umzusetzen.

Ob die Maßnahmen der Schutzstufe ausreichend sind, kann mit dem EMKG geklärt werden.

  • Schutzstufe 4
    Ist der Gefahrstoff giftig und ist er gemäß Sicherheitsdatenblatt als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend (Kategorien 1 oder 2) eingestuft, so gilt die Schutzstufe 4.
  • Schutzstufe 3
    Für alle übrigen Gefahrstoffe, die als giftig oder sehr giftig gekennzeichnet sind, gilt die Schutzstufe 3.
  • Schutzstufe 2
    Für Gefahrstoffe, die als gesundheitsschädlich, reizend oder ätzend gekennzeichnet sind, gilt die Schutzstufe 2.
  • Schutzstufe 1
    Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen eine geringe Gefährdung (siehe Kapitel 3.1), dann sind Maßnahmen der Schutzstufe 1 ausreichend. Im EMKG wird die geringe Gefährdung nicht berücksichtigt. Von wesentlich größerer Bedeutung für die Praxis und ins EMKG integriert sind Tätigkeiten, die nicht alle Bedingungen einer geringen Gefährdung erfüllen, für die aber die Maßnahmen der Schutzstufe 1 ausreichen, wenn zusätzlich die organisatorischen Maßnahmen der Schutzstufe 2 umgesetzt werden.

Gefährlichkeitsgruppe

Für Gefahrstoffe ohne AGW und Zubereitungen wird das Gefährdungspotential des Gefahrstoffes über die Kennzeichnung bestimmt. Einstiegsparameter sind die Risiko-Sätze (R-Sätze) des Stoffes oder der Zubereitung im Kapitel 2 des Sicherheitsdatenblattes.

Auch nach der Einführung der CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) zur Einstufung und Kenn-zeichnung von Chemikalien und deren Zubereitungen in der Europäischen Union wird für Stoffe bis zum 1.12.2010 und für Zubereitungen bis zum 01.06.2015 die Einstufung nach altem Recht in Kapitel 2 des Sicherheitsdatenblattes zusätzlich aufgeführt.

Anhand der R-Sätze erfolgt eine Zuordnung zu fünf Gefährlichkeitsgruppen, wobei die Gefährlichkeitsgruppe A für weniger kritische R-Sätze und die Gefährlichkeitsgruppe E für die kritischsten R-Sätze steht.

Abbildung 3.2-2 Einstiegsparameter R-Sätze 

Abbildung 3.2-2. Einstiegsparameter R-Sätze.

Bei einem reinen Stoff sollte eine Prüfung auf akute Toxizität oder eine Bewertung der Toxizität bei wiederholter Applikation vorliegen. Kann diese Datenlücke trotz Anfrage beim Hersteller nicht geklärt werden, sollte mindestens die Gefährlichkeitsgruppe B gewählt werden. Bei fehlender Prüfung auf erbgutveränderndes Potential ist die Gefährlichkeitsgruppe C zuzuordnen.

Die fünf Gefährlichkeitsgruppen sind mit Luftkonzentrationsbereiche verknüpft. Liegt nach TRGS 900 für den Stoff oder das Gemisch ein AGW vor, erfolgt die Eingruppierung in die Gefährlichkeitsgruppe über den AGW. Der AGW wird über den entsprechenden Luftkonzentrationsbereich der Gefährlichkeitsgruppe zugeordnet.

Abbildung 3.2-3 Gefährlichkeitsgruppen und Luftkonzentrationsbereiche  

Abbildung 3.2-3. Gefährlichkeitsgruppen und Luftkonzentrationsbereiche. Im Anhang 4 des EMKG sind alle Gefahrstoffe mit AGW (TRGS 900), mit der abgeleiteten Gefährlichkeitsgruppe "Einatmen" gelistet.

Mengengruppe

Die Bestimmung der betrieblichen Expositionsbedingungen ist für Zubereitungen, Stoffe ohne AGW und mit AGW gleich. Die Mengengruppe ergibt sich aus der während einer Tätigkeit üblicherweise gehandhabten Menge.

Abbildung 3.2-4 Einstiegsparameter Menge

Abbildung 3.2-4. Einstiegsparameter Menge.

Freisetzungsgruppe

Die Freisetzungsgruppe für Flüssigkeiten wird aus dem Siedepunkt oder Dampfdruck bestimmt. Diese Angaben sind im Sicherheitsdatenblatt unter Kapitel 9 "Physikalische und chemische Eigenschaften" enthalten. Ist ein Siedebereich angegeben, so wird der niedrigste Wert als Einstiegsgröße gewählt. Wässrige Lösungen werden der Freisetzungsgruppe "niedrig" zugeordnet, wenn die gelösten Komponenten (zum Beispiel Salze) eine geringe Flüchtigkeit aufweisen.

Wie bei Flüssigkeiten, werden bei Feststoffen die Kategorien niedrig, mittel oder hoch gewählt. Die Zuordnung erfolgt über das Staubungsverhalten des Gefahrstoffes. Im Zweifelsfall ist die kritischere Kategorie zu wählen.

Abbildung 3.2-5 Einstiegsparameter Freisetzungsgruppe

Abbildung 3.2-5. Einstiegsparameter Freisetzungsgruppe.

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Weitere Informationen

Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren

  • Dipl.-Ing. Annette Wilmes

Ansprechpartner