Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube, Rauche)
Einführung
Viele Gefahrstoffe werden über die Atemluft von den Beschäftigten aufgenommen. Die Wirkung eines Gefahrstoffes und die daraus resultierende Gefährdung hängt von den gefährlichen Stoffeigenschaften und von der Stoffbelastung (Exposition) am Arbeitsplatz ab. Schutzmaßnahmen sollen die Gefährdung des Beschäftigten auf ein Minimum reduzieren. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verlangt die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und eine Anpassung an den Stand der Technik.
Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Gefährlichkeitspotential bestimmen
Das Gefährlichkeitspotential des Gefahrstoffes wird im Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) für Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) und Zubereitungen über die Einstufung und Kennzeichnung abgeleitet. Für Stoffe mit AGW wird das Gefährdungspotential über den AGW bestimmt.
Die Bestimmung der betrieblichen Expositionsbedingungen ergibt sich aus der während einer Tätigkeit üblicherweise gehandhabten Menge und der Freisetzungsgruppe. Zur Abschätzung des Gefährdungspotentials des Gefahrstoffes wird das Sicherheitsdatenblatt benötigt. Die tätigkeitsbezogenen Angaben können bei einer Betriebsbegehung erhoben werden.
Plausibilitätsprüfung, Sicherheitsdatenblatt
Die Qualität der Gefährdungsbeurteilung ist abhängig von der Qualität der eingesetzten Daten. Das EMKG beginnt daher mit einer Plausibilitätsprüfung des Sicherheitsdatenblattes. Folgende Angaben im Sicherheitsdatenblatt sollten mindestens geprüft werden:
- Aktualität,
- Einstufung und Kennzeichnung,
- Siedepunkt beziehungsweise Dampfdruck,
- Angaben zu nationalen Regeln, zum Beispiel:
Zur Plausibilitätsprüfung ist ein Zugang erforderlich zu
- den Technischen Regeln für Gefahrstoffe,
- zur aktuellen Einstufung und Kennzeichnung der RL 67/548/EWG; Anhang 1.
Schutzstufe nach Gefahrstoffverordnung
Einen ersten Anhaltspunkt über die Gefährlichkeit eines Gefahrstoffes gibt die Einstufung der Zubereitung oder des Stoffes unter Kapitel 2 im Sicherheitsdatenblatt. Die Zuordnung der Schutzstufe ist nicht zwingend erforderlich. Sie kann ein Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung sein, nicht jedoch das Ergebnis.

Abbildung 3.2-1. Zuordnung der Schutzstufe.
Die mit der Schutzstufe verknüpften Maßnahmen bauen aufeinander auf, das heißt die grundsätzlichen Maßnahmen der Schutzstufe 1 (siehe Abschnitt "Mangelnde Hygiene beim Umgang mit Gefahrenstoffen") sind immer umzusetzen.
Ob die Maßnahmen der Schutzstufe ausreichend sind, kann mit dem EMKG geklärt werden.
- Schutzstufe 4
Ist der Gefahrstoff giftig und ist er gemäß Sicherheitsdatenblatt als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend (Kategorien 1 oder 2) eingestuft, so gilt die Schutzstufe 4. - Schutzstufe 3
Für alle übrigen Gefahrstoffe, die als giftig oder sehr giftig gekennzeichnet sind, gilt die Schutzstufe 3. - Schutzstufe 2
Für Gefahrstoffe, die als gesundheitsschädlich, reizend oder ätzend gekennzeichnet sind, gilt die Schutzstufe 2. - Schutzstufe 1
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen eine geringe Gefährdung (siehe Kapitel 3.1), dann sind Maßnahmen der Schutzstufe 1 ausreichend. Im EMKG wird die geringe Gefährdung nicht berücksichtigt. Von wesentlich größerer Bedeutung für die Praxis und ins EMKG integriert sind Tätigkeiten, die nicht alle Bedingungen einer geringen Gefährdung erfüllen, für die aber die Maßnahmen der Schutzstufe 1 ausreichen, wenn zusätzlich die organisatorischen Maßnahmen der Schutzstufe 2 umgesetzt werden.
Gefährlichkeitsgruppe
Für Gefahrstoffe ohne AGW und Zubereitungen wird das Gefährdungspotential des Gefahrstoffes über die Kennzeichnung bestimmt. Einstiegsparameter sind die Risiko-Sätze (R-Sätze) des Stoffes oder der Zubereitung im Kapitel 2 des Sicherheitsdatenblattes.
Auch nach der Einführung der CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) zur Einstufung und Kenn-zeichnung von Chemikalien und deren Zubereitungen in der Europäischen Union wird für Stoffe bis zum 1.12.2010 und für Zubereitungen bis zum 01.06.2015 die Einstufung nach altem Recht in Kapitel 2 des Sicherheitsdatenblattes zusätzlich aufgeführt.
Anhand der R-Sätze erfolgt eine Zuordnung zu fünf Gefährlichkeitsgruppen, wobei die Gefährlichkeitsgruppe A für weniger kritische R-Sätze und die Gefährlichkeitsgruppe E für die kritischsten R-Sätze steht.
Abbildung 3.2-2. Einstiegsparameter R-Sätze.
Bei einem reinen Stoff sollte eine Prüfung auf akute Toxizität oder eine Bewertung der Toxizität bei wiederholter Applikation vorliegen. Kann diese Datenlücke trotz Anfrage beim Hersteller nicht geklärt werden, sollte mindestens die Gefährlichkeitsgruppe B gewählt werden. Bei fehlender Prüfung auf erbgutveränderndes Potential ist die Gefährlichkeitsgruppe C zuzuordnen.
Die fünf Gefährlichkeitsgruppen sind mit Luftkonzentrationsbereiche verknüpft. Liegt nach TRGS 900 für den Stoff oder das Gemisch ein AGW vor, erfolgt die Eingruppierung in die Gefährlichkeitsgruppe über den AGW. Der AGW wird über den entsprechenden Luftkonzentrationsbereich der Gefährlichkeitsgruppe zugeordnet.
Abbildung 3.2-3. Gefährlichkeitsgruppen und Luftkonzentrationsbereiche. Im Anhang 4 des EMKG sind alle Gefahrstoffe mit AGW (TRGS 900), mit der abgeleiteten Gefährlichkeitsgruppe "Einatmen" gelistet.
Mengengruppe
Die Bestimmung der betrieblichen Expositionsbedingungen ist für Zubereitungen, Stoffe ohne AGW und mit AGW gleich. Die Mengengruppe ergibt sich aus der während einer Tätigkeit üblicherweise gehandhabten Menge.

Abbildung 3.2-4. Einstiegsparameter Menge.
Freisetzungsgruppe
Die Freisetzungsgruppe für Flüssigkeiten wird aus dem Siedepunkt oder Dampfdruck bestimmt. Diese Angaben sind im Sicherheitsdatenblatt unter Kapitel 9 "Physikalische und chemische Eigenschaften" enthalten. Ist ein Siedebereich angegeben, so wird der niedrigste Wert als Einstiegsgröße gewählt. Wässrige Lösungen werden der Freisetzungsgruppe "niedrig" zugeordnet, wenn die gelösten Komponenten (zum Beispiel Salze) eine geringe Flüchtigkeit aufweisen.
Wie bei Flüssigkeiten, werden bei Feststoffen die Kategorien niedrig, mittel oder hoch gewählt. Die Zuordnung erfolgt über das Staubungsverhalten des Gefahrstoffes. Im Zweifelsfall ist die kritischere Kategorie zu wählen.

Abbildung 3.2-5. Einstiegsparameter Freisetzungsgruppe.
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Beurteilungskriterien nach EMKG
Beurteilungskriterien sind:
- Gefährlichkeitsgruppe "Einatmen"
- Mengengruppe
- Freisetzungsgruppe
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
Der AGW ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
Biologische Grenzwert (BGW)
Der BGW ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.
Technische Regeln
Im EMKG sind folgende technischen Regeln als Beurteilungskriterien integriert:
- TRGS 900 – Arbeitsplatzgrenzwerte
- TRGS 905 – Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
- TRGS 906 – Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV
- TRGS 907 – Verzeichnis sensibilisierender Stoffe
- TRGS 402 – Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffe: Inhalative Exposition
Arbeitsschutzmaßnahmen
Maßnahmeempfehlung nach EMKG
Mit den Eingangsparametern
- Gefährlichkeitsgruppe "Einatmen"
- Mengengruppe
- Freisetzungsgruppe
wird anhand der nachfolgenden Entscheidungstabelle der Schutz abgeleitet, der beim Einatmen des Gefahrstoffes notwendig ist.
Maßnahmenempfehlungen nach EMKG sind:
Reihe 100 = Maßnahmen der Schutzstufe 1 = Schutzleitfäden 1xx
Die Maßnahmen der Schutzstufen bauen aufeinander auf. Deshalb sind die Maßnahmen der Schutzstufe 1 immer umzusetzen. Die Maßnahmen und die zugehörigen Schutzleitfäden sind ausführlich in Kapitel 3.1 beschrieben.
Empfiehlt das EMKG Maßnahmen der Schutzstufe 1 sind entsprechend der Schutzstufe die organisatorischen Maßnahmen der Schutzstufe 2 und 3 nach GefStoffV berücksichtigt.
Bei einem Gefahrstoff der Schutzstufe 2 sind folgende Maßnahmen zu prüfen, gegebenenfalls umzusetzen:
- Ersatzstoffprüfung,
- gefahrstofffreie Bereiche zum Essen und Trinken,
- getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- oder Schutzkleidung und Straßenkleidung,
- Sicherheitsvorkehrungen bei Alleinarbeit,
- Betriebsanweisungen und mündliche Unterweisungen,
- arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung,
- arbeitsmedizinische Vorsorge.
Bei einem Gefahrstoff der Schutzstufe 3 sind ergänzende Maßnahmen zu ergreifen:
- Lagerung giftiger und sehr giftiger Stoffe unter Verschluss
- Zugangsbeschränkungen für Arbeitsbereiche
Reihe 200 = Maßnahmen der Schutzstufe 2 = Schutzleitfäden 2xx
Hier muss die Freisetzung von Gefahrstoffen möglichst an der Entstehungsstelle begrenzt werden. Eine Hilfestellung zur Auswahl von emissionsmindernden technischen Maßnahmen bieten die Schutzleitfäden 2xx. Sie beschreiben technische Maßnahmen für typische Arbeitsabläufe, wie zum Beispiel wiegen, ab- und umfüllen, entleeren, mischen, beschichten sowie laminieren. Die Schutzleitfäden sind Checklisten und können als Dokumentationshilfe bei der Umsetzung und Überprüfung der Maßnahmen genutzt werden.
In den Schutzleitfäden der Reihe 2xx sind die organisatorischen Maßnahmen der Schutzstufe 3 nicht berücksichtigt. Wie unter Reihe 100 beschrieben sind diese Maßnahmen zusätzlich zu treffen.
Reihe 300 = Maßnahmen der Schutzstufe 3 = Schutzleitfäden 3xx
Ergänzende Maßnahmen der Schutzstufe 3 sind Tätigkeiten im geschlossenen System. Diese Arbeitsverfahren werden in den Schutzleitfäden 3xx beschrieben. Neben dem allgemeinen Leitfaden 300 "Geschlossenes System" liegen weitere spezielle Schutzleitfäden zum Beispiel zum Entleeren und Befüllen von Fässern IBC-Containern sowie Umpumpen von Flüssigkeiten vor. Integrierte Absaugungen werden aufgrund ihrer hohen Wirksamkeit den geschlossenen Systemen zugeordnet [2].
Beratung
Empfiehlt das EMKG bei einer sehr hohen Gefährdung eine Beratung, kann in vielen Fällen auf das technische Regelwerk oder andere Informationen der Unfallversicherungsträger und Länder zurückgegriffen werden.Wenn keine Technische Regel oder Informationen vorliegen ist hier eine der Gefährdung angepasste technische Beratung, ergänzt durch eine allgemeine organisatorisch-toxikologische und arbeitsmedizinische Beratung, notwendig.
![Abbildung 3.2-6 Entscheidungstabelle für den Maßnahmenbedarf „Einatmen nach EMKG [1]](http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/gefaehrdungsfaktoren/gefahrstoffe/einatmen/vorlagen/abb_326.png/image)
Abbildung 3.2-6. Entscheidungstabelle für den Maßnahmenbedarf "Einatmen nach EMKG".
Wirksamkeitsprüfung
Ein zentraler Punkt der Gefährdungsbeurteilung ist die Überprüfung der Wirksamkeit von festgelegten Schutzmaßnahmen.
Die Überprüfung der immer anzuwenden Maßnahmen der Schutzstufe 1 kann mit den Schutzleitfäden der Reihe 100 vorgenommen werden.
Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzeinrichtungen ist regelmäßig zu prüfen. Hierzu gehört die Überwachung von lüftungstechnischen Kontrollgrößen nach Angaben des Herstellers (zum Beispiel ein Maß für die Qualität der Erfassung ist der Erfassungsgrad, der das Verhältnis des erfassten Stoffstroms zum freigesetzten Stoffstrom angibt und messtechnisch bestimmt werden kann). Die Überprüfung von technischen Einrichtungen muss regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre erfolgen. Einrichtungen zum Abscheiden Erfassen und Niederschlagen von Stäuben sind mindestens jährlich zu prüfen.
Die Funktion einer technischen Anlage sollte möglichst täglich geprüft werden. Zu achten ist auf sicht- oder hörbare Veränderungen.
Für Stoffe ohne AGW und Zubereitungen mit Inhaltsstoffen ohne AGW ist das EMKG in Kombination mit den Schutzleitfäden oder anderen branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen eine nichtmesstechnische Ermittlungsmethode. Die Umsetzung der gewählten Schutzmaßnahmen ist zu dokumentieren.
Das EMKG kann auch als nichtmesstechnisch Ermittlungsmethode für Stoffe mit AGW oder Zubereitungen mit Stoffen mit AGW gelten.
Hierzu werden bei Stoffen mit AGW die Gefährlichkeitsgruppen eine Kategorie strenger gewählt, als durch den Arbeitsplatzgrenzwert vorgegeben.

Abbildung 3.2-7. EMKG als nichtmesstechnische Ermittlungsmethode.
Auch bei Zubereitungen, die Inhaltsstoffe mit AGW enthalten kann das EMKG als nichtmesstechnische Ermittlungsmethode gelten, wenn die Gefährlichkeitsgruppe aus der Einstufung eine Kategorie strenger ist, als die höchste Gefährlichkeitsgruppe aus den AGW der Inhaltsstoffe der Zubereitung.
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Technische Regelwerke zu den Arbeitsschutzverordnungen
- TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
Geltendes EU-Recht
Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
Internetangebote/Links
- [1] Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) Version 2.1
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- [2] Schutzleitfäden für häufige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in chemischen Betrieben
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
- Wurde für alle Gefahrstoffe geprüft, ob es eine Ersatzlösung durch den Einsatz von weniger gefährlichen Produkten oder emissionsarme Verfahren gibt?
- Werden emissionsarme Verwendungsformen bevorzugt (staubfreie Granulate, Perlen, Pasten, Lösungen, Suspensionen)?
- Werden die organisatorischen Schutzmaßnahmen der Schutzstufen 2 und 3 zusätzlich zu den Hygienemaßnahmen und der guten Arbeitspraxis (siehe Abschnitt "Arbeitsschutzmaßnahmen") umgesetzt?
- Sind die für die Gefährdungen abgeleiteten Maßnahmen umgesetzt und auf Ihre Wirksamkeit überprüft?
- Werden zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen (zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung), wenn ein Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten werden kann? Existiert ein Konzept, dass die Einhaltung zukünftig gewährleisten kann?
- Ist die persönliche Schutzausrüstung auf den Gefahrstoff und die auszuübende Tätigkeit abgestimmt?
- Sind die Beschäftigungsverbote (für Jugendliche, werdende und stillende Mütter, Arbeitnehmerinnen im gebärfähigen Alter) eingehalten?
- Werden Fremdfirmen rechtzeitig über mögliche Gefahren informiert?
- Werden Schutzmaßnahmen vereinbart und schriftlich festgelegt?
- Wird wenn erforderlich, ein Koordinator eingesetzt?
- Sind Vorsorgemaßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen festgelegt (Erste Hilfe, Alarmplan, Alarmübungen, Notduschen, Augenduschen, Verhaltensanforderungen) und erforderlichenfalls mit den Beschäftigten eingeübt?
- Ist die sachgerechte Beschaffung, Lagerung und Wartung persönlicher Schutzausrüstungen gewährleistet?
- Werden die vom Hersteller angegebenen Tragezeiten von persönlicher Schutzausrüstung beachtet?
Maßnahmen
Die in den Prüffragen aufgelisteten Maßnahmen sind zusätzlich zu prüfen, wenn das einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe in Kombination mit den zugehörigen Schutzleitfäden angewendet wird.




