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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Gefahrstoffe

Grundlage der Gefährdungsbeurteilung

Mitarbeiterin im Chemielabor Die Forderung des Arbeitsschutzgesetzes, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, ist für Gefahrstoffe in der Gefahrstoffverordnung verankert. Konkretisiert wird die Vorgehensweise zur Ableitung der Gefährdung und der daraus resultierenden Maßnahmen in der Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS 400).

Die Gefährdungsbeurteilung muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Diese hat ausreichende Kenntnisse über die gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Gefahrstoffe und ist mit den Arbeitsabläufen und den auszuübenden Tätigkeiten vertraut. Sie kennt die Vorschriften, kann die Arbeitsbedingungen beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen während einer Tätigkeit bewerten.

Hat der Arbeitgeber nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (§§ 4 und 5 ArbMedVV) Vorsorgeuntersuchungen anzubieten oder zu veranlassen, sind besondere arbeitsmedizinische Kenntnisse erforderlich. Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse sind abhängig von der zu beurteilenden Tätigkeit. Oftmals ist die Fachkunde von mehreren Personen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Im Betrieb ist es in der Regel die Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam mit dem Betriebsarzt. Der Arbeitgeber kann aber auch einen externen, fachkundigen Beratungsdienst beauftragen.

Zeitpunkt der Durchführung

Die Gefährdungsbeurteilung wird vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt. Sie ist zu aktualisieren wenn

  • neue Gefahrstoffe eingeführt werden,
  • Tätigkeiten, Arbeitsverfahren oder Schutzmaßnahmen geändert werden,
  • Ergebnisse der Wirksamkeitsüberprüfung weitere Maßnahmen fordern,
  • Gefahrstoffverordnung oder das technische Regelwerk geändert wird,
  • neue Erkenntnisse zu den gefährlichen Stoffeigenschaften oder
  • Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge vorliegen.

Ablauf der Gefährdungsbeurteilung

Einen Überblick über die Schritte der Gefährdungsbeurteilung gibt das folgende Ablaufschema.

Dokumentation

Folgende Angaben müssen in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung mindestens enthalten sein:

  • Wer hat die Gefährdungsbeurteilung wann durchgeführt?
  • Arbeitsbereiche und Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
  • Welche Gefährdungen können während der Tätigkeit durch Einatmen, bei Hautkontakt oder durch die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Gefahrstoffes auftreten?
  • Wie häufig und wie lange wird die Tätigkeit durchgeführt?
  • Gibt es Einflussfaktoren, die die Aufnahme des Gefahrstoffes in den Körper erhöhen?
  • Welche technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen sind zu ergreifen?
  • Die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen?
  • Das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten zur Substitution.

Zusätzlich wird empfohlen, in der Dokumentation zuständige Personen sowie die Umsetzungs- und Prüffristen festzuhalten.

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sollte längerfristig aufbewahrt werden, vor allem bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2.

Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetz

Bei werdenden Müttern und Jugendlichen unter 18 Jahre ist zusätzlich das Mutterschutzgesetz, die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz und das Jugendarbeitsschutzgesetz bei der Ableitung von Maßnahmen zu berücksichtigen.

Standardisierte Arbeitsverfahren

Für viele Branchen, Produkte und Stoffe gibt es branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen. Diese werden von Fachgremien erarbeitet und geben konkret auf bestimmte Tätigkeiten, Verfahren und Gefahrstoffe abgestimmte Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen. Hierzu zählen neben den Technischen Regeln für Gefahrstoffe die berufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR) und Informationen der Unfallversicherungsträger (BGI) sowie die Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis (Bundesländer, BAuA). Eine umfangreiche Sammlung von Handlungsanleitungen der Unfallversicherungsträger stellt das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (BGIA) im Internet in der GESTIS-Stoffdatenbank zur Verfügung.

In der TRGS 400 bezeichnet man diese Empfehlungen als standardisierte Arbeitsverfahren. Sind die Empfehlungen auf die zu beurteilende Tätigkeit übertragbar, können die Maßnahmen übernommen werden.

Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung

Liefert der Hersteller oder Inverkehrbringer eine "mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung" nach § 7 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung, so kann diese als standardisiertes Arbeitsverfahren umgesetzt werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Tätigkeit den Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben entspricht. Mit der Checkliste in der Anlage 2 zur TRGS 400 können Sie prüfen, ob die mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung alle Punkte berücksichtigt.

Werden in einem standardisierten Arbeitsverfahren nicht alle Gefährdungen (inhalativ, dermal, physikalisch-chemisch) berücksichtigt, so sind diese Gefährdungen zusätzlich zu beurteilen.

Weitergehende Pflichten

Die Anwendung eines standardisierten Arbeitsverfahrens entbindet nicht:

  • vom Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses und der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,
  • von den Unterweisungspflichten und der arbeitmedizinisch-toxikologischen Beratung,
  • von den erforderlichen Maßnahmen bei Un-, Stör- und Notfällen,
  • von der arbeitsmedizinischen Vorsorge und von der Festlegung und Durchführung der Wirksamkeitsüberprüfung.

Einfaches Maßnahmenkonzept

Die im Folgenden beschriebenen Rubriken

orientieren sich am Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG), einer Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung. Ein großer Vorteil ist, dass das EMKG einen systematischen Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung ermöglicht. Fachkundige Personen, wie zum Beispiel Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte, können das EMKG ohne tiefgehende Vorkenntnisse im Gefahrstoffrecht anwenden. Hierzu werden leicht zugängliche Informationen aus Sicherheitsdatenblättern und Betriebsbegehungen genutzt.

In der Rubrik Physikalisch-chemische Gefährdungen werden Gefährdungen beurteilt, die durch thermische Zersetzung, oxidative Selbstentzündungen, chemische Reaktionen oder durch Störungen im Betriebslauf entstehen können.

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Weitere Informationen

Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren

  • Dipl.-Ing. Annette Wilmes
  • Dipl.-Ing. Bettina Lavrenz