Arbeitsschutzmaßnahmen
Ermittlung und Bewertung von Explosionsgefährdungen
Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" stellt die grundlegenden Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung auch hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Explosionsgefährdungen.
Die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" enthält die grundlegenden Informationen und Anforderungen an alle Prüfungen, die im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchzuführen sind.
Die TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen" gilt für die Ermittlung und die Durchführung der besonderen Prüfungen zum Explosionsschutz an
- überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrSichV,
- anderen Arbeitsmitteln sowie Einrichtungen und Verbindungselementen auch außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche, sofern diese den explosionssicheren Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlagen beeinflussen.
Bewertung anhand technischer Regeln
Nummer 5 der TRBS 1201 Teil 1 befasst sich mit der Überprüfung der Explosionssicherheit von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4, Abschnitt A Nummer 3.8 BetrSichV.
Die TRBS 1203 "Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen" stellt die Anforderungen, die alle befähigten Personen erfüllen müssen, welche die Prüfungen durchführen sollen, die befähigten Personen nach der BetrSichV vorbehalten sind.
Die TRBS 1203 Teil 1 "Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen" stellt über den allgemeinen Teil deutlich hinausgehende Anforderungen zur Vermeidung der üblicherweise deutlich höheren Explosionsgefährdungen.
Die TRBS 2152/TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines" gilt für die Beurteilung der Explosionsgefährdungen durch Stoffe, die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können und für die Auswahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen.
Diese Technische Regel gilt nicht für eine Beurteilung der Maßnahmen zum Vermeiden von Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische unter anderen als atmosphärischen Bedingungen (erhöhter Druck, erhöhte Temperatur) oder mit anderem Reaktionspartner als Luft sowie Gefährdungen durch chemisch instabile Stoffe. Die einschlägigen Explosionsschutz-Regeln sind mit hilfreichen Bemerkungen und Hinweisen an den erforderlichen Stellen versehen, welche wertvolle zusätzliche Informationen enthalten. Die Hinweise beschreiben besondere Umstände, die der vertieften Behandlung durch den Anwender bedürfen. Die Bemerkungen dienen der näheren Erläuterung eines Sachverhaltes. Die TRBS 2152 stellt zudem grundlegende Begriffsdefinitionen zur Verfügung.
Die TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung" konkretisiert die Anforderungen an die Beurteilung von Explosionsgefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären. Diese TRBS stellt die Grundlagen und die Beurteilungsmaßstäbe zur Verfügung, zu denen insbesondere auch die Berücksichtigung der dezidierten Eigenschaften der Stoffe gehört.
Die TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre" greift den Ansatz des primären Explosionsschutzes auf, indem sie die Anforderungen zur Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre bereitstellt. Sie gilt sowohl für Arbeitsmittel als auch überwachungsbedürftige Anlagen; auch wenn in dieser Technischen Regel immer Bezug auf Anlagen und Anlagenteile genommen wird, erstreckt sich ihre Anwendung auf Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen.
Die einschlägige TRBS 2152 Teil 4 "Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken" greift den Ansatz des tertiären Explosionsschutzes auf, indem sie die Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes beschreibt, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.
Hierzu gehören:
- explosionsfeste Bauweise,
- Explosionsdruckentlastung,
- Explosionsunterdrückung,
- explosionstechnische Entkopplung (von Flammen und Druck).
Die Maßnahmen in dieser TRBS gelten hinsichtlich ihrer Anforderungen an die Beschaffenheit nur für Anlagen, Geräte und Ausrüstungen, die nicht Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV) sind.
Sie definiert auch eine Vielzahl von Begriffen, die für den konstruktiven Explosionsschutz relevant sind und stellt die erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung.




