Explosionsfähige Atmosphäre
Einführung
In diesem Abschnitt werden Gefährdungen durch Explosionen gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären betrachtet. Dabei handelt es sich um stark exotherme chemische Reaktionen von brennbaren Stoff-(Luft-)Sauerstoff-Gemischen unter atmosphärischen Druck-Temperatur-Bedingungen - ausgelöst durch das Wirksamwerden einer Zündquelle. Brände sind häufig eine solche Zündquelle.
Umgekehrt lösen Explosionen oftmals einen Brand aus. Deshalb müssen Brand- und Explosionsgefährdungen systematisch betrachtet werden.
Hinweis:
Hinsichtlich der Gefährdungen durch Explosionen von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen siehe Abschnitt "Explosivstoffe".
Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Explosionen gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären verursachen oft sehr schwere Personen- und Sachschäden.
Explosionswirkungen
Die Gefährdungen ergeben sich im Wesentlichen durch Flammenwirkungen (zum Beispiel Hitze), Druckwirkungen und Sichtbehinderungen (Rauchentwicklung) sowie gegebenenfalls toxische Wirkungen, welche die Atemluft so belasten, dass oft innerhalb weniger Minuten der Tod eintritt (zum Beispiel durch Monoxide).
Die Gefährdungen können sowohl Beschäftigte und gegebenenfalls Dritte an den Arbeitsplätzen, als auch Dritte in der Umgebung der Arbeitsstätte (Nachbarschaft: andere Betriebe, öffentliche Einrichtungen, Anwohner) betreffen.
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Explosionsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Explosion gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist das Vorhandensein eines brennbaren Stoffes und Luft (Luftsauerstoff als Oxidationsmittel) in einer gefährlichen explosionsfähigen Mischung (Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staub-Luft-Gemische) sowie einer wirksamen Zündquelle.
Mit einer unmittelbaren Explosionsgefährdung ist zu rechnen, wenn brennbare Gase, Flüssigkeiten oder Stäube freigesetzt werden oder entstehen können und mit Luft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden und das mögliche Auftreten einer wirksamen Zündquelle nicht sicher verhindert wird.
Brennbare Flüssigkeiten bilden dann eine explosionsfähige Atmosphäre, wenn deren Dämpfe und Nebel sich in Luft entsprechend ausbreiten. Bei der Beurteilung ihrer Entstehung und Ausbreitung sind die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse (zum Beispiel Temperaturen) zu beachten.
Explosionsgefahren beurteilen
Bei der Beurteilung der Explosionsgefahren durch brennbare Stäube sollte man Abfallstäube besonders betrachten, weil Abfallstäube hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Menge sowie Korngrößen mitunter erheblich differieren können.
Brennbare Stäube können als abgelagerte Stäube oder im aufgewirbelten Zustand vorliegen. Zu berücksichtigen ist, dass aufgewirbelter Staub unter bestimmten Umständen sedimentieren und somit zu Staubablagerungen unterschiedlicher Schichten-Zusammensetzung führen kann, und dass mit dem Aufwirbeln des abgelagerten Staubes zu rechnen ist. Für abgelagerte beziehungsweise aufgewirbelte Stäube gibt es unterschiedliche sicherheitstechnische Kenngrößen (zum Beispiel VDI-Richtlinie 2263 Blatt 1).
Kenngrößen und Stoffdaten
Zur Beurteilung der Explosionsgefährdung durch die einzelnen Stoffe ist die Kenntnis der Kenngrößen und Stoffdaten erforderlich. Die Kenngrößen erhält man aus Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe und Nachschlage- sowie Tabellenwerken [3], [4], [5], [6].

Abbildung 5.2-1. Schema zur Erkennung möglicher Explosionsgefahren und Explosionsschutzmaßnahmen.
Arbeitsschutzmaßnahmen
Ermittlung und Bewertung von Explosionsgefährdungen
Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" stellt die grundlegenden Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung auch hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Explosionsgefährdungen.
Die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" enthält die grundlegenden Informationen und Anforderungen an alle Prüfungen, die im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchzuführen sind.
Die TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen" gilt für die Ermittlung und die Durchführung der besonderen Prüfungen zum Explosionsschutz an
- überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrSichV,
- anderen Arbeitsmitteln sowie Einrichtungen und Verbindungselementen auch außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche, sofern diese den explosionssicheren Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlagen beeinflussen.
Bewertung anhand technischer Regeln
Nummer 5 der TRBS 1201 Teil 1 befasst sich mit der Überprüfung der Explosionssicherheit von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4, Abschnitt A Nummer 3.8 BetrSichV.
Die TRBS 1203 "Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen" stellt die Anforderungen, die alle befähigten Personen erfüllen müssen, welche die Prüfungen durchführen sollen, die befähigten Personen nach der BetrSichV vorbehalten sind.
Die TRBS 1203 Teil 1 "Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen" stellt über den allgemeinen Teil deutlich hinausgehende Anforderungen zur Vermeidung der üblicherweise deutlich höheren Explosionsgefährdungen.
Die TRBS 2152/TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines" gilt für die Beurteilung der Explosionsgefährdungen durch Stoffe, die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können und für die Auswahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen.
Diese Technische Regel gilt nicht für eine Beurteilung der Maßnahmen zum Vermeiden von Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische unter anderen als atmosphärischen Bedingungen (erhöhter Druck, erhöhte Temperatur) oder mit anderem Reaktionspartner als Luft sowie Gefährdungen durch chemisch instabile Stoffe. Die einschlägigen Explosionsschutz-Regeln sind mit hilfreichen Bemerkungen und Hinweisen an den erforderlichen Stellen versehen, welche wertvolle zusätzliche Informationen enthalten. Die Hinweise beschreiben besondere Umstände, die der vertieften Behandlung durch den Anwender bedürfen. Die Bemerkungen dienen der näheren Erläuterung eines Sachverhaltes. Die TRBS 2152 stellt zudem grundlegende Begriffsdefinitionen zur Verfügung.
Die TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung" konkretisiert die Anforderungen an die Beurteilung von Explosionsgefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären. Diese TRBS stellt die Grundlagen und die Beurteilungsmaßstäbe zur Verfügung, zu denen insbesondere auch die Berücksichtigung der dezidierten Eigenschaften der Stoffe gehört.
Die TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre" greift den Ansatz des primären Explosionsschutzes auf, indem sie die Anforderungen zur Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre bereitstellt. Sie gilt sowohl für Arbeitsmittel als auch überwachungsbedürftige Anlagen; auch wenn in dieser Technischen Regel immer Bezug auf Anlagen und Anlagenteile genommen wird, erstreckt sich ihre Anwendung auf Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen.
Die einschlägige TRBS 2152 Teil 4 "Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken" greift den Ansatz des tertiären Explosionsschutzes auf, indem sie die Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes beschreibt, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.
Hierzu gehören:
- explosionsfeste Bauweise,
- Explosionsdruckentlastung,
- Explosionsunterdrückung,
- explosionstechnische Entkopplung (von Flammen und Druck).
Die Maßnahmen in dieser TRBS gelten hinsichtlich ihrer Anforderungen an die Beschaffenheit nur für Anlagen, Geräte und Ausrüstungen, die nicht Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung (11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV)) sind.
Sie definiert auch eine Vielzahl von Begriffen, die für den konstruktiven Explosionsschutz relevant sind und stellt die erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung.
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV)
Technische Regelwerke zu den Arbeitsschutzverordnungen
- TRBS 1111: Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
- TRBS 1121: Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen
- TRBS 1151: Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren
- TRBS 1201: Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
- TRBS 1201 Teil 1: Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen
- TRBS 1201 Teil 2: Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck
- TRBS 1201 Teil 3: Prüfung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV
- TRBS 1203: Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen
- TRBS 1203 Teil 1: Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen
- TRBS 2152: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines
- TRBS 2152 Teil 1: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung
- TRBS 2152 Teil 2: Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
- TRBS 2152 Teil 4: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken
- TRGS 720: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines
- TRGS 721: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung
- TRGS 722: Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
- BGV A1: Grundsätze der Prävention
- BGV B6: Gase
- BGV D1: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
Weitere Regeln der Technik
- BGR 104: Explosionsschutz-Regeln
- Beispielsammlung zu den Explosionsschutz-Regeln (Ex-RL) des Fachausschusses Chemie beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
- VDI 2263: Richtlinie Staubbrände und Staubexplosionen (Gefahren - Beurteilung - Schutzmaßnahmen, 1992)
- VDI 2263 Blatt 1: Ermittlung sicherheitstechnischer Kenngrößen (1990)
- VDI 2263 Blatt 2: Inertisierung (1992)
- VDI 2263 Blatt 3: Explosionsdruckstoßfeste Behälter und Apparate (1990)
- VDI 2263 Blatt 4: Unterdrückung von Staubexplosionen (1992)
- VDI 3673: Richtlinie Druckentlastung von Staubexplosionen (2002)
Geltendes EU-Recht
- 94/9/EWG: Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
- 1999/92/EG: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über die Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (ABl. L 23 vom 28.01.2000, S. 57)
Literatur
- [1] Fähnrich, R.; Mattes, H.:
Explosionsschutz: Kommentar zur ExVO und BetrSichV
Schmidt Verlag
Berlin, 2004 - [2] Bartknecht, W.:
Explosionsschutz: Grundlagen und Anwendung
Axel Springer Verlag
Berlin, 1993 - [3] Nabert, K.; Schön, G.:
Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer Gase und Dämpfe
Deutscher Eichverlag, Nachdruck
Braunschweig, 1991
Redeker, T.; Schön, G.:
Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer Gase und Dämpfe
Deutscher Eichverlag, 6. Nachtrag
Braunschweig, 1990 - [4] BIA-Handbuch:
Brenn- und Explosions-Kenngrößen von Stäuben
Sonderdruck der sicherheitstechnischen Informations- und Arbeitsblätter 140 260 - 140 279.
Erich Schmidt Verlag
Bielefeld, 1985
ISBN 3-5030-2030-6 - [5] Tabellenbuch brennbarer und gefährlicher Stoffe
Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik
Berlin, 1979 - [6] Brandschutz- und sicherheitstechnische Kennwerte gefährlicher Stoffe
Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik
Berlin, 1988
ISBN 3-329-00318-9
Internetangebote/Links
Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
- Sind brennbare Stoffe vorhanden?
- Kann durch ausreichende Verteilung in Luft ein explosionsfähiges Gemisch entstehen?
- Ist die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre möglich?
- Ist die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre völlig verhindert?
- Ist die Entzündung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert?
Festgestellte Gefährdungen/Mängel
- Explosionsgefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
- Entstehungsbrände/Feuer
- Verbrennungen
- Sauerstoffmangel
- Vergiftungen
- Druckgefährdungen
- Knalltraumata
- Umherfliegende Gegenstände
- Übergreifen der Explosion auf andere explosionsgefährdete Bereiche
Maßnahmen
- Abschätzung von Quellen und Mengen explosionsfähiger Atmosphäre erforderlich!
- Einsatz nicht brennbarer Stoffe
- Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich!
- Die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre soweit wie möglich einschränken!
- Wenn gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden, dann Zoneneinteilung wie folgt vornehmen:
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ständig, langzeitig oder häufig gelegentlich selten und kurzzeitig durch Gase, Dämpfe, Nebel Zone 0 Zone 1 Zone 2 durch Stäube Zone 20 Zone 21 Zone 22
Weitere Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich!
Vermeidung von wirksamen Zündquellen*: Bei Gasen, Dämpfen, Nebeln und Stäuben die ständig oder häufig, gelegentlich oder selten auftreten die ständig oder häufig oder gelegentlich auftreten die ständig oder häufig auftreten
* in den Zonen 20, 21 und 22 ist auch die Möglichkeit der Entzündung von abgelagertem Staub zu berücksichtigen - Konstruktive Maßnahmen, welche die Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken!

