Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Baulicher Brandschutz
Insbesondere im Hinblick auf den baulichen Brandschutz müssen bauliche Anlagen (zum Beispiel Gebäude) so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand unter anderem die Menschenrettung und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Damit ist bereits ein bestimmter Grundschutz gegeben. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitschutzgesetz (ArbSchG) (in Verbindung mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und/oder Betriebssischerheitsverordnung (BetrSichV)) ist darüber hinaus zu prüfen, ob mit der betrachteten Tätigkeit beziehungsweise im betrachteten Betriebsbereich eine erhöhte oder besondere Brandgefährdung einhergeht, die zusätzliche Brandschutzmaßnahmen erforderlich macht.
Brandgefährdung systematisch ermitteln und bewerten
Die Entscheidung darüber, ob eine erhöhte Brandgefährdung auch im Sinne des Baurechts vorliegt, obliegt der Bewertung der zuständigen Baubehörde.
Da sich das Maß der Brandgefährdung vornehmlich aus den Eigenschaften aller im konkreten betrieblichen Einzelfall beteiligten brennbaren Stoffe ergibt, erfolgt die Beurteilung der Brandgefährdung zunächst unabhängig von dem Vorhandensein wirksamer Zündquellen. Gleichwohl kann in der Praxis die Vermeidung der Entzündung brennbarer Stoffe im Rahmen gegebenenfalls erforderlicher Schutzkonzepte angewendet werden.
Das folgende Ablaufschema (Abbildung 5.1-3) beschreibt den Prozess zur systematischen Ermittlung und Bewertung möglicher Brandgefährdungen und beantwortet die Frage, ob zusätzliche Brandschutzmaßnahmen, die über das Bau- und Arbeitsstättenrecht hinaus gehen, im Hinblick auf das Schutzziel "Personenschutz" erforderlich sind.

Abbildung 5.1-3. Prozess zur systematischen Ermittlung und Bewertung möglicher Brandgefährdungen.
Hinweis:
Aus Gründen der Akzeptanz in der betrieblichen Praxis wurde dieses Ablaufschema eng an das langjährig bewährte Vorgehen bei der systematischen Beurteilung von Explosionsgefährdungen angelehnt.
Schritt 1: Beurteilen, ob brennbare Stoffe vorhanden sind
Das Auftreten brennbarer Stoffe ist für das Innere und für die Umgebung der zu beurteilenden Arbeitsmittel oder Anlagen zu beurteilen. Dabei sind zusätzlich zu den mit dem Arbeitsmittel verarbeiteten Stoffen auch deren Konstruktionswerkstoffe (zum Beispiel Einhausungen) und betriebsnotwendige Stoffe (zum Beispiel Kühlschmierstoffe) zu berücksichtigen.
Schritt 2: Abschätzen des Brandpotentials
Zur Beurteilung der Brandgefährdung muss abgeschätzt werden, an welchen Orten, in welchen Mengen und in welchem Zustand brennbare Stoffe vorhanden sein können.
Hinweis:
Bei den ersten beiden Schritten des oben angeführten Ablaufschemas können die im Folgenden aufgeführten sicherheitstechnischen Kenngrößen und Stoffdaten als Beurteilungskriterien herangezogen werden. Diese Kenngrößen und Stoffdaten erhält man aus den Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe beziehungsweise aus Nachschlage- und Tabellenwerken[1], [6] sowie den online Datenbanken "GESTIS-Stoffdatenbank. Gefahrstoffsystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften" und "IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe".
Feststoffe (siehe Brandklassen A und D): Zündtemperatur, Glimmtemperatur, Schwelpunkt, Selbstentzündungstemperatur, Brennzahl, Abbrandrate
Flüssigkeiten (siehe Brandklassen B und F): Flammpunkt, Brennpunkt, Zündtemperatur
Gase (siehe Brandklasse C): Entzündlichkeit (Brennbarkeit), Explosionsgrenzen, Mindestzündenergie, Verbrennungsgeschwindigkeit.
Dabei ist zu beachten, dass sicherheitstechnische Kenngrößen des Brandschutzes in der Regel für atmosphärische Bedingungen beschrieben sind. Zur Beurteilung müssen die im Einzelfall erforderlichen sicherheitstechnischen Kenngrößen verfügbar sein. Ist dies nicht der Fall, sind diese zu ermitteln.
Hinweis:
Zu löschende Stoffe sind gemäß DIN EN 2 in 5 Brandklassen eingeteilt:
| Brandklasse | Stoffe | Beispiele |
|---|---|---|
| A | feste, glutbildende Stoffe | Holz, Papier, Kohle |
| B | flüssige oder flüssigwerdende Stoffe | Benzin, Alkohol, Teer |
| C | gasförmige Stoffe | Wasserstoff, Propan |
| D | Metalle | Aluminium, Magnesium |
| F | Speiseöle, Speisefette | zum Beispiel in Friteusen |
3. Schritt: Beurteilen, ob brennbare Stoffe in "gefahrdrohender Menge" vorhanden sind
Zum Grundschutz (gemäß Landesbauordnung (LBO) / Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)) sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, sofern eine erhöhte beziehungsweise besondere Brandgefährdung vorliegt.
Hinweis:
Die praktische Beurteilung der Brandgefährdung kann oftmals nur qualitativ erfolgen. Bereiche mit erhöhter oder besonderer Brandgefährdung können zum Beispiel vorliegen, wenn:
- Stoffe mit hoher Entzündbarkeit oder brandfördernden Eigenschaften vorhanden sind,
- die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind und in der Anfangsphase mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist,
- brandgefährliche Arbeiten durchgeführt werden, zum Beispiel Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten; oder brandgefährliche Verfahren angewendet werden, zum Beispiel Farbspritzen, Flammarbeiten,
- besondere Gefahren vorliegen, zum Beispiel Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten.
Dazu können zum Beispiel Lacklager, Küchen, Druckereien, Kfz-Werkstätten gehören.
Sofern "Sicherheit und Gesundheit" (Schutzziel) dadurch gewährleistet sind, dass Personen ohne Schädigung (siehe "Tabelle 5.1-1") in sichere Bereiche flüchten können, lassen sich die gefahrdrohenden Mengen brennbarer Stoffe aber auch quantitativ abschätzen.
Untersuchungen haben gezeigt [3], dass bei einer zeitlich unmittelbar wirkenden Brandleistung von unter 100 Kilowatt (kW) eine Schmerzempfindung infolge von Wärmestrahlung auf die Haut gerade noch toleriert werden kann.
Eine Beurteilung hinsichtlich des Vorhandenseins einer gefahrdrohenden Menge brennbarer Stoffe kann damit zum Beispiel anhand des in "Abbildung 4" vorgestellten Schemas erfolgen. Primäres Schutzziel ist es dabei eine direkte Gefährdung der Beschäftigten durch Wärmeeinwirkungen zu verhindern. Sekundär soll mittels der angegebenen Berechnungsgrundlagen eine sichere Flucht betroffener Personen gewährleistet werden.

Abbildung 5.1-4. Beispiel zur quantitativen Abschätzung [3].




