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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Arbeitsschutzmaßnahmen

Allgemeine Vorgehensweise

Substituierung brennbarer Stoffe

Grundsätzlich ist zunächst zu überprüfen, ob brennbare Stoffe durch nichtbrennbare Stoffe substituiert werden können. Ist das nicht möglich, sind die Maßnahmen für den konkreten betrieblichen Einzelfall in der nachstehenden Rangfolge auszuwählen.

Brandschutzmaßnahmen

Technische Maßnahmen unterscheiden sich in

  • Konstruktive und/oder verfahrenstechnische Maßnahmen (zum Beispiel am Arbeitsmittel)
  • Technische Maßnahmen, welche gefährliches Brandpotential verhindern oder einschränken oder die Entzündung brennbarer Stoffe verhindern (also zum Beispiel: Durchflussüberwachung, Temperaturüberwachung)

Anlagentechnische Maßnahmen sind

  • Maßnahmen, welche die Auswirkungen eines Brandes auf ein unbedenkliches Maß beschränken (also zum Beispiel: automatische Branderkennungssysteme (Rauchmelder, Flammenmelder, Wärmemelder etc.) und automatische Feuerlöschanlagen (CO2, Wasser, Pulver)

Organisatorische Maßnahmen sind

  • Maßnahmen welche in der Regel die baulichen, anlagentechnischen und technischen Maßnahmen ergänzen (also zum Beispiel: das Aufstellen einer Brandschutzordnung, die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und so weiter)

Personenbezogene Maßnahmen sind

  • Persönliche Schutzausrüstung
  • saubere (zum Beispiel ölfreie) Kleidung.

Kontraproduktive Wechselwirkungen vermeiden

Grundsätzlich sind die Brandschutzmaßnahmen konzeptionell so zusammenzustellen, dass kontraproduktive Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Brandschutzmaßnahmen aber auch gegenüber anderen Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeschlossen sind. Ferner ist zur funktionellen Gewährleistung der betrieblich realisierten Brandschutzmaßnahmen vom Arbeitgeber beziehungsweise vom Betreiber die konkrete Vorgehensweise zur Ermittlung von Prüfart, Prüfumfang und Prüfrist sowie der mit den Prüfungen zu beauftragenden Personen festzulegen und zu veranlassen. Die Eignung anlagentechnischer Brandschutzmaßnahmen ist in geeigneter Weise nachzuweisen.

Bei Bedarf sollten bei der Beurteilung der Brandgefährdung und bei der Konzeption von Schutzmaßnahmen Brandschutzexperten beigezogen werden.

Betrieblicher Brandschutz

In den meisten Fällen ist bereits durch den baulichen Brandschutz (darin auch oftmals enthalten: anlagentechnische Maßnahmen wie Brandmelde- und Feuerlöschanlagen) ein bestimmter Grundschutz gegeben. Im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung kann es dennoch erforderlich sein, die Maßnahmen des baulichen (und oftmals auch anlagentechnischen) Brandschutzes an die erhöhte oder besondere Brandgefährdung anzupassen. Anhand der nachfolgend aufgeführten Forderungen gemäß BGI 562 "Brandschutz im Einzelhandel" lässt sich der bauliche Brandschutz wirksam um die vorwiegend organisatorischen Maßnahmen des betrieblichen Brandschutzes ergänzen.

1. Der Brandentstehung vorbeugen

Diese Maßnahmen bestehen im Wesentlichen darin, brennbare Stoffe auf ein betrieblich notwendiges Maß zu beschränken sowie Zündquellen zu vermeiden. Hierzu sollten insbesondere Bereiche, in denen größere Mengen brennbarer Stoffe anfallen oder lagern das Sicherheitszeichen nach BGV A8 mit "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" gekennzeichnet werden. In Bereichen in denen betriebsmäßige Zündquellen vorhanden sind sollte ein generelles Lagerungsverbot für brennbare Stoffe bestehen. In dem Zusammenhang ist ferner der Lagerung von leicht - aber vor allem selbstentzündlichen Stoffen (zum Beispiel ölgetränkte Putzlappen) eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Insbesondere derartige Stoffe dürfen nicht in brennbaren Behältern vorgehalten werden. Sinngemäß müssen brennbare Flüssigkeiten nur in verschlossenen und unzerbrechlichen Gefäßen aufbewahrt werden.

Hinsichtlich der Vermeidung von Zündquellen sollten alle Arbeitsmittel - insbesondere elektrische Betriebsmittel – nur durch Fachkräfte installiert, gewartet und repariert werden. Ferner sollten diese in regelmäßigen Abständen geprüft werden und bei Mängeln nicht weiter benutzt werden. Mittels organisatorischer Freigabescheinverfahren (siehe BGI 563 "Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten") und Betriebsanweisungen lassen sich zudem Trivialzündquellen wie Heißarbeiten und Rauchen vermeiden (siehe Abschnitt "Elektrische Gefährdungen").

2. Vorsorge für die Menschenrettung treffen

Diese Maßnahmen bestehen im Wesentlichen darin, durch eine ausreichende Anzahl und anforderungsgerechte Beschaffenheit der Flucht- und Rettungswege und Notausgänge die Entfluchtung und Rettung zu ermöglichen (siehe Abschnitt "Fluchtwege").

Hinweis:

Werden im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung Bereiche ermittelt, in denen eine erhöhte oder besondere Brandgefährdung vorliegt, kann es gemäß ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" erforderlich sein, die maximale Fluchtweglänge auf 25 m herabzusetzen.

3. Vorsorge für die Brandbekämpfung treffen

Diese Maßnahmen dienen im Wesentlichen der Erkennung und Bekämpfung von Entstehungsbränden. Die BGR 133 "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" liefert hierfür eine konkrete Hilfestellung für die Ermittlung der erforderlichen Anzahl der in Abhängigkeit der Art und des Umfangs der beurteilten Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches bereitzustellenden Feuerlöscher, Wandhydranten und weiteren Feuerlöscheinrichtungen (zum Beispiel ortsfeste Feuerlöschanlagen). Darüber hinaus kann die Installation von automatischen Brandmeldeanlagen in Bereichen erhöhter oder besonderer Brandgefährdung erforderlich werden.

Im Zusammenhang mit der Ausstattung und dem Betrieb von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Feuerlöscher und Löschmittel zum Löschen für die im Betrieb vorhandenen Materialien oder Stoffe entsprechend ihrer Zuordnung zu einer oder mehreren Brandklassen geeignet sein müssen. Ferner sind die Prüffristen für die Feuerlöscheinrichtungen in Abhängigkeit der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. So können zum Beispiel für Feuerlöscher kürzere Prüfintervalle als die üblicherweise bekannten 2 Jahre erforderlich werden, wenn diese starken Beanspruchungen durch beispielsweise Umwelteinflüssen ausgesetzt sind.

4. Brandschutzordnung erstellen

Diese Maßnahme dient im Wesentlichen dazu, alle für den Brandfall relevanten Informationen und Regelungen zusammenzustellen und den Beschäftigten durch Aushänge und regelmäßige Unterweisungen bekannt zu geben. Dabei unterscheidet die DIN 14096 drei Teile einer Brandschutzordnung. Die Brandschutzordnung Teil A kennzeichnet den Aushang im Betrieb, aus dem die wesentlichen Informationen hinsichtlich des Verhaltens im Brandfall und der jeweiligen Notrufnummern für alle Beschäftigten und Dritte (zum Beispiel Kunden) hervorgehen müssen. Daneben muss die Brandschutzordnung Teil B weitergehende Informationen für alle Beschäftigten enthalten; der Teil C enthält demgegenüber detaillierte Regelungen für Personen mit Brandschutzaufgaben im Betrieb (zum Beispiel Werkfeuerwehr, Sicherheitsfachkräfte, Betriebsleitung).

5. Alarmplan erarbeiten

Diese Maßnahme dient im Wesentlichen dazu, eine Liste der im Brandfall zu alarmierenden Personen (zum Beispiel Brandschutzbeauftragter, Betriebsleiter) und Institutionen (zum Beispiel Feuerwehr, Stadtwerke) zusammenzustellen. Ferner ist im Alarmplan zu dokumentieren, wie eine Alarmierung der Beschäftigten erfolgen muss und wer zum Beispiel als betrieblicher Ansprechpartner für die Feuerwehr fungiert.

6. Flucht- und Rettungsplan aufstellen

Diese Maßnahme besteht im Wesentlichen darin, den Verlauf der Flucht- und Rettungswege und die Lage von Erste-Hilfe- und Brandbekämpfungseinrichtungen, in Arbeitstätten, in denen dies die Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung erfordert, graphisch darzustellen. Die Erstellung der Flucht- und Rettungspläne muss gemäß den Vorgaben der DIN 4844-3 und BGV A8 erfolgen (siehe Abschnitt "Fluchtwege").

Hinweis:

Werden im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung Bereiche ermittelt, in denen eine erhöhte oder besondere Brandgefährdung vorliegt, kann es gemäß ASR A2.3 erforderlich sein, einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen.

7. Brandschutzübungen durchführen

Der Arbeitgeber beziehungsweise der Betreiber hat entsprechend der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung (Räumung, Entfluchtung) der Beschäftigten erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.

Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. In der Praxis hat sich gemäß ASR A2.3 ein Anteil von 5 % der Beschäftigten als ausreichend erwiesen. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann zum Beispiel bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität, sowie großer räumlicher Ausdehnung erforderlich sein. Für Brandschutzhelfer sollten regelmäßig wiederkehrende Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entste-hungsbränden durchgeführt werden. Alle Beschäftigten sollten ferner im Rahmen regelmäßiger Brandschutzübungen zum richtigen Verhalten im Brandfall und zu einer geordneten Evakuierung von Gebäuden angeleitet werden.

8. Brandschutzbeauftragten bestellen

Für Gebäude besonderer Art oder Nutzung, so genannter Sonderbauten (zum Beispiel größere Industriebauten, Verkaufsstätten oder ähnliches) kann die Bestellung von Brandschutzbeauftragten bereits bauaufsichtlich gefordert werden. Die Notwendigkeit der Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann sich auch aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

Aufgabe des Brandschutzbeauftragten ist es, den Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten und zu unterstützen. Hierzu können nur Personen bestellt werden, die eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten erfolgreich abgeschlossen haben. Die Aufgabe eines Brandschutzbeauftragten kann jedoch auch von Externen übernommen werden.

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Weitere Informationen

Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren:

  • Dipl.-Ing. J. Lottermann
  • Univ.-Prof. Dr.-Ing. U. Barth

Ansprechpartner: