Beurteilungskriterien
Sensibilisierende Bakterien, Pilze und Parasiten sind in der TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" aufgelistet und auch in den Listen der Infektionserreger (TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen", TRBA 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen" und TRBA 466 "Einstufung von Bakterien (Bacteria) und Archaebakterien (Archaea) in Risikogruppen") entsprechend gekennzeichnet.
Da sie sensibilisierend auf den Atemtrakt wirken, sind insbesondere Tätigkeiten zu beachten, bei denen Aerosole entstehen.
Eine Zuordnung zu einer Schutzstufe nach Biostoffverordnung (BioStoffV) allein aufgrund der atemwegssensibilisierenden Wirkungen ist nicht hinreichend.
Wichtiger Hinweis:
Die Einschätzung der sensibilisierenden Wirkung ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung biologischer Arbeitsstoffe insgesamt und kann nicht losgelöst von der infektiösen Wirkung erfolgen.




