Sensibilisierende Wirkungen von Mikroorganismen
Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Allergische Atemwegserkrankungen
Einige Bakterien (unter anderem thermophile Actinomyceten) sowie Pilze und wenige Parasiten können am Arbeitsplatz allergische Atemwegserkrankungen auslösen. Auch nicht lebensfähige Bakterien, Pilze (abgestorbene Zellen, Bruchstücke oder Sporen) und Parasiten oder ihre Bestandteile (zum Beispiel Proteine) können atemwegssensibilisierend wirken. Erfahrungsgemäß führt erst längerfristige Exposition gegenüber atemwegssensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffen in hoher Konzentration zu einer Sensibilisierung bis hin zu schwerwiegenden allergischen Erkrankungen.
Beurteilungskriterien
Sensibilisierende Bakterien, Pilze und Parasiten sind in der TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" aufgelistet und auch in den Listen der Infektionserreger (TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen", TRBA 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen" und TRBA 466 "Einstufung von Bakterien (Bacteria) und Archaebakterien (Archaea) in Risikogruppen") entsprechend gekennzeichnet.
Da sie sensibilisierend auf den Atemtrakt wirken, sind insbesondere Tätigkeiten zu beachten, bei denen Aerosole entstehen.
Eine Zuordnung zu einer Schutzstufe nach Biostoffverordnung (BioStoffV) allein aufgrund der atemwegssensibilisierenden Wirkungen ist nicht hinreichend.
Wichtiger Hinweis:
Die Einschätzung der sensibilisierenden Wirkung ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung biologischer Arbeitsstoffe insgesamt und kann nicht losgelöst von der infektiösen Wirkung erfolgen.
Arbeitsschutzmaßnahmen
Allgemeine Schutzmaßnahmen
Sensibilisierende Arbeitsstoffe sind, soweit zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich, durch weniger gefährliche Arbeitsstoffe oder Verfahren zu ersetzen (§ 10 Absatz 2 BioStoffV). Die Exposition ist nach den Vorgaben des § 10 Absatz 6 BioStoffV zu minimieren. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen der TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" sind grundsätzlich einzuhalten.
Technische Schutzmaßnahmen
Bei Gefährdung durch atemwegssensibilisierende Arbeitsstoffe müssen geeignete Be- und Entlüftungsmaßnahmen ergriffen werden. Die Arbeitsstoffe sind möglichst an der Entstehungsstelle zu erfassen und ohne Gefährdung für Mensch und Umwelt abzuführen. Wenn dies nicht ausreicht, sind weitergehende lufttechnische Maßnahmen (zum Beispiel eine technische Raumlüftung) erforderlich. Sicherheitswerkbänke der Klasse 2 und höher gewährleisten einen ausreichenden Schutz vor einer Atemwegssensibilisierung.
Luftbewegungen (zum Beispiel Zugluft, Thermik), durch die Allergene an andere Arbeitsplätze gelangen können, sind zu verhindern.
Oberflächen von Arbeitsräumen und Arbeitsmitteln müssen leicht zu reinigen sein.
Bereiche mit hoher Freisetzung von atemwegssensibilisierenden Arbeitsstoffen sind soweit möglich von anderen Betriebsteilen räumlich zu trennen. Die Lüftung ist dabei so zu gestalten, dass gegenüber den übrigen Arbeitsbereichen ein leichter Unterdruck erzeugt wird, um die Ausbreitung sensibilisierender Arbeitsstoffe zu verhindern.
In Arbeitsbereiche darf bei Tätigkeiten mit atemwegssensibilisierenden Arbeitsstoffen dort abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die zurückgeführte Luft unter Anwendung geeigneter und wirksamer Verfahren von atemwegssensibilisierenden Stoffen gereinigt ist.
Organisatorische Maßnahmen
Die Zahl der in den Arbeitsbereichen tätigen Beschäftigten ist so gering wie möglich zu halten.
Um eine Verschleppung atemwegssensibilisierender Arbeitsstoffe in andere Arbeitsbereiche zu vermeiden, sollen verschmutzte Geräte nur nach vorheriger Reinigung in andere Arbeitsbereiche verbracht werden.
Die Reinigung von Arbeitsräumen, Arbeitsflächen und Arbeitsmitteln ist so vorzunehmen, dass Expositionen durch die Stoffe vermieden werden. Nicht zulässig sind Aerosol erzeugende Verfahren wie zum Beispiel Abblasen mit Druckluft, Hochdruckreinigen oder Fegen. Soweit nicht feucht gereinigt wird, sind geeignete Adsorptionsmittel oder Entstauber (Industriestaubsauger) möglichst Klasse M zu verwenden. Die Art der Reinigung und des Reinigungsmittels ist vom Arbeitgeber festzulegen. Zur sachgerechten Reinigung der Arbeitsbereiche und der Arbeitsmittel ist eine Betriebsanweisung mit konkreter Nennung der Reinigungsmittel und der Reinigungsverfahren zu erstellen.
Begünstigende Wachstumsbedingungen für sensibilisierende biologische Arbeitsstoffe (Feuchtigkeit, geeignete Temperaturen, Nährstoffe) sind zu vermeiden, soweit diese nicht technisch erforderlich sind (zum Beispiel bei der Kompostierung).
Liegt ein verfahrensbedingt nicht erforderlicher Schimmelpilzbefall am Arbeitsplatz vor, müssen die verschimmelten Arbeitsstoffe und Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und anderer Vorschriften (zum Beispiel Wasser-, Abfall- oder Gentechnikrecht) umgehend gereinigt beziehungsweise entsorgt werden.
Beim gezielten Arbeiten mit atemwegssensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffen sollen Expositionen während sporenbildender Entwicklungsphasen bei Pilzen oder Actinomyceten vermieden werden (TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien").
Persönliche Schutzausrüstung
Ist trotz der getroffenen Schutzmaßnahmen mit allergischen Reaktionen gegenüber atemwegssensibilisierenden Arbeitsstoffen zu rechnen, hat der Arbeitgeber wirksame und hinsichtlich der Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstung wie Schutzkleidung oder Atemschutz zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Bei verschmutzter oder getränkter Schutzkleidung besteht ein erhöhtes Risiko bezüglich sensibilisierender Wirkung. Es sind daher geeignete Maßnahmen (zum Beispiel unverzügliches Wechseln der Kleidung) zu ergreifen, die in der Betriebsanweisung festzulegen sind. Straßenkleidung darf nicht getragen werden, um die Verschleppung in den Privatbereich zu vermeiden.
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Gentechnikgesetz (GenTG)
- Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)
Technische Regelwerke zu den Arbeitsschutzverordnungen
- TRBA 001: Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerkes zur Biostoffverordnung, Anwendung von Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
- TRBA 100: Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
- TRBA 120: Versuchstierhaltung
- TRBA 212: Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen
- TRBA 213: Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen
- TRBA 214: Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der Abfallwirtschaft
- TRBA 220: Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen
- TRBA 230: Landwirtschaftliche Nutztierhaltung
- TRBA 240: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut
- TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
- TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
- TRBA 405: Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe
- TRBA/TRGS 406: Sensiblisierende Stoffe für die Atemwege
- TRBA 450: Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe
- TRBA 460: Einstufung von Pilzen in Risikogruppen
- TRBA 462: Einstufung von Viren in Risikogruppen
- TRBA 464: Einstufung von Parasiten in Risikogruppen
- TRBA 466: Einstufung von Bakterien (Bacteria) und Archaebakterien (Archaea) in Risikogruppen
- TRBA 500: Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen
- Beschluss 602: Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE/TSE-Erreger
- Beschluss 603: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierten Agenzien in TSE Laboratorien
- Beschluss 604: Sicherheitstechnische Anforderungen bei der Milzbranddiagnostik
- Beschluss 605: Tätigkeiten mit poliowildvirus-infiziertem und/oder potentiell infektiösem Material einschließlich der sicheren Lagerung von Poliowildviren in Laboratorien
- Beschluss 608: Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathgene aviäre Inflluenzaviren
- Beschluss 609: Arbeitsschutz beim Auftreten nicht impfpräventabler Influenza unter besonderer Berücksichtigung des Atemschutzes
Eine vollständige Übersicht aller Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) und Beschlüsse des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) finden Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Weitere Technische Regeln
- BGI 583: Biologische Arbeitsstoffe bei der Bodensanierung
- BGI 631: Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Viren; (Merkblatt B 004)
- BGI 632: Sichere Biotechnologie, Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Parasiten – Besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Parasiten; (Merkblatt B 005)
- BGI 633: Sichere Biotechnologie, Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Bakterien (Merkblatt B 006)
- BGI 634: Sichere Biotechnologie, Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Pilze; (Merkblatt B 007)
- BGI 636: Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Zellkulturen; (Merkblatt B 009)
- BGI 762: Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe, Handlungshilfe nach Biostoffverordnung
- BGI 775: Zahntechnische Laboratorien – Schutz vor Infektionsgefahren
- BGI 805: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie
- BGI 853: Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung
- BGI 858: Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung – Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung (BioStoffV)
- BGI 892: Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung
- BGI 893: Handlungsanleitung – Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffe bei Arbeiten auf Deponien
- BGI 5026: Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen
- BGI 5068: Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung bei der Bereitstellung und Reinigung mobiler Miettoiletten
Geltendes EU Recht
Literatur
- [1] Adelmann, S.; Schulze-Halberg, H. (Hrsg.):
Arbeitsschutz in Biotechnologie und Gentechnik
Berlin, 1996.
ISBN 3-540-57978-8 - [2] Pipke, R.:
Biostoffverordnung - Rechtsverordnung, gemeinschaftliche Einstufung, ausgewählte technische Regeln Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 1999. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Regelwerke, Rw 29)
ISBN: 3-89701-452-1 - [3] Buschhausen-Denker, G.; Höfer, U.:
Pflichtenheft biologische Arbeitsstoffe: Überblick über Pflichten und Verantwortungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Landsberg/Lech: ecomed Sicherheit, 2006.
ISBN 3-609-67657-4 - [4] Hüsing, B.; Knorr, Chr.; Menrad, K. ;Strauß, E.:
Erhebung des Standes der Technik beim nicht beabsichtigten Umgang mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen aus der Sicht des Arbeitsschutzes
Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW, 1995.
(Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschung, Fb 725)
ISBN 3-89429-954-1 - [5] Hofmann, F.; Jäckel, R. (Hrsg.):
Merkblätter Biologische Arbeitsstoffe
Landsberg, 2000.
ISBN 3-609-62150-8 - [6] Simon, R.; Tichy, H.-V.:
Erhebung des Standes der Technik beim absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen aus der Sicht des Arbeitsschutzes
Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW, 1998.
(Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschung, Fb 790)
ISBN 3-89701-093-3
Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
- Sind alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen erfasst worden?
- Welcher Übertragungsweg besteht? Ergeben sich aus der Tätigkeit spezielle Übertragungswege?
- Welche biologischen Arbeitsstoffe kommen vor?
- Welches Mikroorganismenspektrum ist bei einer komplexen biologischen Belastung arbeitsschutzrelevant?
- Welcher Risikogruppe sind die biologischen Arbeitsstoffe zuzuordnen?
- Wurde geprüft, ob sich biologische Arbeitsstoffe mit geringerer Risikogruppe einsetzen lassen?
- Gibt es bei biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 Gefährdungen für besondere Personengruppen?
- Wurden sensibilisierende und toxische Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen mit berücksichtigt?
- Wurden für Tätigkeiten in Laboratorien und Räumen zur Haltung von Labortieren spezifische Schutzmaßnahmen gemäß Anhang II BioStoffV festgelegt?
- Wurden für industrielle Verfahren (Biotechnologie) spezifische Schutzmaßnahmen festgelegt?
- Ist sichergestellt, dass nur fachkundige und eingewiesene Beschäftigte mit biologischen Arbeitsstoffen umgehen?
- Wird die Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe durch vorrangig technische und durch organisatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise minimiert?
- Wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen?
- Wurden geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitgestellt?
- Liegen Betriebsanweisungen vor?
- Liegt ein Verzeichnis aller Beschäftigten, die gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 durchführen, vor?
- Wurden die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt und wurden die Beschäftigten über weitere Angebotsuntersuchungen informiert?
Festgestellte Gefährdungen/Mängel
- gezielter oder nicht gezielter Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen: ...
- Durchführung gentechnischer Arbeiten: ...
Maßnahmen
- biologische Arbeitsstoffe mit geringerem Gefährdungspotential einsetzen: ...
- lüftungstechnische Beratung veranlassen: ...
- Arbeitsbereiche mit Warnzeichen "Biogefährdung" kennzeichnen: ...
- Betriebsanweisung erstellen und Einhaltung kontrollieren: ...
- Unterweisungen durchführen: ...
- Aerosole vermeiden: ...
- Hautkontakt vermeiden: ...
- Verletzungen vermeiden: ...
- Schutzkleidung tragen: ...
- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen: ...
- Hygieneplan erstellen und Einhaltung kontrollieren: ...
- arbeitstätigkeitsbezogene Qualifizierung veranlassen: ...
- Zahl exponierter Beschäftigter begrenzen: ...
- Notfallplan (bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4): ...
- Maßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination: ...
- Ess- und Trinkverbot am Arbeitsplatz einhalten / kontrollieren: ...

