Beurteilungskriterien
Risikogruppen
Die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe beruht auf dem Infektionsrisiko für den Menschen. Dazu werden biologische Arbeitsstoffe in vier Risikogruppen eingeteilt:
- biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen;
- biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich;
- biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;
- biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Einstufung
Einstufungslisten für Viren, Pilze, Bakterien, Parasiten
Die Einstufungslisten sind nach den bisher eingestuften Organismengruppen Viren, Pilze, Bakterien und Parasiten getrennt.
Eine Auflistung der eingestuften biologischen Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 (Krankheitserreger) enthält die EG-Richtlinie 2000/54/EG. Die Einstufungen werden durch Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) leichter zugänglich gemacht und um zusätzliche Mikroorganismen ergänzt. Die mit den TRBA bekanntgemachten Listen entsprechen den Einstufungslisten der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (In Anwendung des Kooperationsmodells werden die Einstufungslisten der BGI in die entsprechenden TRBA aufgenommen.).
Sensibilisierende und toxische Wirkungen
Sensibilisierende und toxische Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe werden bei der Einstufung in Risikogruppen nicht berücksichtigt. Sie können aber für die Gefährdungsbeurteilung relevant sein, so dass ggf. spezifische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergriffen werden müssen.
Daher enthalten die Einstufungslisten organismenspezifische Hinweise auf diese Wirkungen. Eine ausführliche Darstellung der sensibilisierenden Wirkungen von biologischen Arbeitsstoffen enthält die TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege".
Grenzwerte
Wissenschaftlich begründete, verbindliche Grenzwerte liegen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nicht vor. Aus diesem Grund haben Messungen von biologischen Arbeitsstoffen bei der Umsetzung der Anforderungen der BioStoffV nur eine untergeordnete Bedeutung. Sie können jedoch zur Orientierung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum Beispiel beim Einsatz neuer Verfahren oder zur Kontrolle der Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen (TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe") herangezogen werden.
Informationsbeschaffung
Entscheidung über die Art der Tätigkeit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet festzustellen, ob und mit welchen biologischen Arbeitsstoffen Tätigkeiten in seinem Betrieb durchgeführt werden. Dabei sind zu berücksichtigen:
- Identität, Einstufung, Infektionspotential, sensibilisierende und toxische Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe
- tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren
- Art und Dauer der Tätigkeiten, damit verbundene mögliche Übertragungswege und Informationen über eine Exposition der Beschäftigten sowie
- Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungs- und Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffenen Gegenmaßnahmen.
Ausgehend von den Informationen muss entschieden werden, ob es sich um gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten handelt.
Abbildung 4.1-1. Ablauf des Entscheidungsprozesses.
Diese Entscheidung hat keinen Einfluss auf das Schutzniveau, obwohl sich die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Schutzmaßnahmen bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten unterscheiden.
Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
Zuordnung zu einer Schutzstufe
Auf Grundlage der beschafften Informationen hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten durchzuführen.
In Gemischen von biologischen Arbeitsstoffen sind die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe für sich zu bewerten.
Umfasst eine Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe verschiedener Risikogruppen, ist für die Festlegung die Risikogruppe des biologischen Arbeitsstoffes mit dem höchsten Gefährdungsgrad maßgebend.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind für alle gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen.
Zusätzlich sind für biologische Arbeitsstoffe
- der Risikogruppe 2 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2,
- der Risikogruppe 3 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3,
- der Risikogruppe 4 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 4 nach Anhang II oder III
festzulegen.
Sicherheitsmaßnahmen
Die im Anhang II und Anhang III der BioStoffV als empfohlen bezeichneten Sicherheitsmaßnahmen sind festzulegen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann. Konkretisierungen zu Anhang II und Anhang III finden sich in spezifischen Schutzmaßnahmen - TRBA.
Neben der Infektionsgefährdung müssen die toxischen und sensibilisierenden Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe bei der Beurteilung zusätzlich berücksichtigt werden. Diese Wirkungen haben keinen Einfluss auf die Zuordnung zu einer Schutzstufe, erfordern aber gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen.
Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
Zuordnung zu einer Schutzstufe
Auf Grundlage der beschafften Informationen hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten durchzuführen.
Der Arbeitgeber prüft, ob die beschafften Informationen eine abschließende Gefährdungsbeurteilung und die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe nach Anhang II oder Anhang III der BioStoffV ermöglichen.
In der Regel können nicht gezielte Tätigkeiten einer Schutzstufe zugeordnet werden, weil einschlägige Erkenntnisse bzw. ausreichendes Wissen und langjährige Erfahrungen vorliegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Schutzstufe erfolgt in Abhängigkeit der Höhe der Infektionsgefährdung.
Die Höhe der Infektionsgefährdung wird in Form einer plausiblen, nachvollziehbaren Abschätzung auf der Grundlage der zuvor ermittelten Informationen beurteilt und wird insbesondere bestimmt durch
- das Infektionspotenzial der relevanten Mikroorganismen oder Mikroorganismengruppen, das sich in deren Einstufung widerspiegelt,
- die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser Mikroorganismen oder -gruppen sowie deren Menge oder Konzentration und
- die zu erwartende Expositionssituation bei der zu beurteilenden Tätigkeit.
Nicht gezielte Tätigkeiten
- mit biologischen Arbeitsstoffen, bei denen keine Infektionsgefährdung besteht beziehungsweise diese unwahrscheinlich ist, sind vergleichbar mit gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 und somit der Schutzstufe 1 zuzuordnen;
- bei denen die Gefährdung maßgeblich durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 bestimmt wird, sind in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen;
- bei denen aufgrund der Expositionssituation eine hohe Infektionsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 besteht, sind der Schutzstufe 3 zuzuordnen.
Zuordnung bei geringer Infektionsgefährdung
Ist mit einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen unterschiedlicher Risikogruppen zu rechnen und wird die Höhe der Infektionsgefährdungen durch die biologischen Arbeitsstoffe der niedrigeren Risikogruppe bestimmt, können diese Tätigkeiten der niedrigeren Schutzstufe zugeordnet werden.
Ist aufgrund der Expositionssituation von einer geringen Infektionsgefährdung auszugehen, kann auch bei nicht gezielten Tätigkeiten, bei denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 vorkommen, die Zuordnung zur Schutzstufe 2 erfolgen. Entsprechend kann auch eine Zuordnung zur Schutzstufe 1 erfolgen, wenn bei nicht gezielten Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 vorkommen, eine Gefährdung aufgrund der Expositionssituation jedoch unwahrscheinlich ist.
Die Schutzstufen und die zugehörigen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen sind in Anhang II und Anhang III der BioStoffV aufgeführt.
Zuordnung bei nicht ausreichenden Erkenntnissen
Liegen keine ausreichenden Informationen und Erkenntnisse zu einer nicht gezielten Tätigkeit vor, so dass keine Zuordnung zu einer Schutzstufe vorgenommen werden kann, ist entsprechend § 7 Abs. 3 BioStoffV zu verfahren. Dies kann zum Beispiel bei neuen Verfahren und Techniken der Fall sein. Das Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung ist hier vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert vom Arbeitgeber einen erhöhten Aufwand bei der Beschaffung der Informationen sowie bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Neben der Infektionsgefährdung müssen die toxischen und sensibilisierenden Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe bei der Beurteilung zusätzlich berücksichtigt werden. Diese Wirkungen haben keinen Einfluss auf die Zuordnung zu einer Schutzstufe, erfordern aber gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen.
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Anlässe für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Eine Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und danach zu wiederholen
- bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen könnten;
- bei der Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes;
- im Falle, dass sich ein Beschäftigter im Rahmen der Tätigkeit eine Infektion oder Erkrankung zugezogen hat;
- auf Empfehlung des Arztes, wenn die Gesundheit des untersuchten Beschäftigten infolge der Arbeitsbedingungen gefährdet erscheint.
Dokumentation
In Erweiterung von § 6 ArbSchG müssen auch in Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten die geforderten Unterlagen zum Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und der festgelegten Maßnahmen vorliegen, wenn dort nicht ausschließlich gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und toxische Wirkungen oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden.
Die Unterlagen müssen bei gezielten Tätigkeiten ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei nicht gezielten Tätigkeiten sollte dieses Verzeichnis die relevanten Mikroorganismen oder Mikroorganismengruppen enthalten, soweit diese für die Gefährdungsbeurteilung maßgeblich sind.
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1
Für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen sowie für vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten gelten die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder Anhang III der BioStoffV, die in der TRBA 500 und weiteren TRBA konkretisiert sind. Auch dürfen in Heimarbeit nur solche biologischen Arbeitsstoffe verwendet werden. Weitergehende Pflichten nach den §§ 11 bis 16 BioStoffV bestehen nicht.
Spezielle Rechtsbereiche
Gentechnik
Soweit nach dem Gentechnikrecht gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen, sind diese anzuwenden.




