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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Arbeitsschutzmaßnahmen

Allgemeine und spezifische Schutzmaßnahmen

(§ 10 Absatz 1, 4 und 6; Anhang II und Anhang III Biostoffverordnung (BioStoffV))

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu treffen. Für die Schutzmaßnahmen gilt die nachstehende Rangfolge:

  1. Arbeitsverfahren und technische Schutzmaßnahmen sind so zu gestalten, dass biologische Arbeitsstoffe nicht frei werden.
  2. Ist dies nicht möglich, oder werden biologische Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß freigesetzt, sind Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten. Dabei hat die Anwendung technischer Schutzmaßnahmen grundsätzlich Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und persönlicher Schutzausrüstung. Weitergehende persönliche Schutzausrüstung, wie zum Beispiel Atemschutz, ist nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen allein nicht zur Erreichung des Schutzzieles ausreichen. Darüber hinaus ist die Zahl der exponierten Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 und höher ausüben, auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
  3. Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen nach TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" für den Laborbereich beziehungsweise nach TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" bezogen auf die konkrete Tätigkeit festzulegen. Zusätzliche Maßnahmen sind bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkung oder vergleichbaren nicht gezielten Tätigkeiten nicht erforderlich.

Schutzmaßnahmen ab Risikogruppe 2

Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ab Risikogruppe 2 sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen:

  • Sicherheitsmaßnahmen der Anhänge II oder III BioStoffV:
    • bei gezielten Tätigkeiten:
      Zusätzlich zu den verbindlichen Maßnahmen der Anhänge müssen die als empfohlen ausgewiesenen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.
    • bei nicht gezielten Tätigkeiten:
      Aus Anhang II oder III der BioStoffV sind die Sicherheitsmaßnahmen auszuwählen und festzulegen, die erforderlich sind, um die Gefährdung der Beschäftigten zu minimieren.
  • Andere beziehungsweise weitergehende geeignete Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber festzulegen, wenn Sicherheitsmaßnahmen der Anhänge II oder III nicht anwendbar oder angemessen sind oder die auszuwählenden nicht ausreichen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
  • Schutzmaßnahmen, die in der Verordnung direkt gefordert werden, wie zum Beispiel Kennzeichnung der Arbeitsplätze und Gefahrenbereiche sowie
  • sonstige Schutzmaßnahmen, die anhand der Beurteilung der konkreten Tätigkeiten erforderlich sind.

Schutzmaßnahmen bei sensibilisierenden Stoffen

Haben die biologischen Arbeitsstoffe auch toxische oder sensibilisierende Eigenschaften, ist zu prüfen, ob hierfür noch weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, oder ob die bereits aufgrund des Infektionspotentials ermittelten Maßnahmen ausreichend sind. Gegebenenfalls kann auf Regelungen aus dem Gefahrstoffrecht zurückgegriffen werden. Die für den Umgang mit toxischen beziehungsweise sensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffen notwendigen Schutzmaßnahmen unterscheiden sich in der Regel nicht von denen, die bei Tätigkeiten mit sensibilisierenden und toxischen Gefahrstoffen notwendig sind. Spezielle Schutzmaßnahmen für einzelne Bereiche sind in der TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" aufgeführt.

Konkrtisierung durch TRBA

Konkretisierungen zu den Anhängen II und III finden sich in spezifischen Schutzmaßnahmen-TRBA und Beschlüssen des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (siehe TRBA 100 bis TRBA 250, Beschluss 602 bis 605).

Ersetzungspflicht

(§ 10 Absatz 2 BioStoffV)

Biologische Arbeitsstoffe, die eine Gesundheitsgefahr für Beschäftigte darstellen, sind, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch biologische Arbeitsstoffe zu ersetzen, die nicht oder weniger gefährlich sind (zum Beispiel Auswahl von weniger infektiösen Laborstämmen, Auswahl von geeigneten Stämmen der Risikogruppe 1 für die Bodensanierung sowie als Futtermittelzusatzstoffe).

Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstung

(§ 11 BioStoffV

Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination zu treffen und persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Persönliche Schutzausrüstung muss getrennt von anderen Kleidungsstücken gelagert und in gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden.

Beschäftigte dürfen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Hierfür sind gesonderte Bereiche einzurichten. Vor Betreten dieser gesonderten Bereiche ist die Schutz-/Arbeitskleidung abzulegen und sind mindestens die Hände zu waschen, gegebenenfalls sind weitere Hygienemaßnahmen erforderlich (TRBA 500 Nr. 5.3).

Betriebsanweisung, Unterrichtung

(§ 12 Absatz 1 und 2 BioStoffV)

Unterweisung

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind vom Arbeitgeber arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen, die Angaben zu

  • Gefahren für die Beschäftigten,
  • erforderlichen Schutzmaßnahmen,
  • Verhaltensregeln bei Unfällen und Betriebsstörungen und
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen

enthalten müssen.

Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form, in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.

Eine ausführliche Darstellung einschließlich einer Zusammenstellung beispielhafter Betriebsanweisungen enthält die BGI/GUV-I 853 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung".

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen und in den Fällen des § 8 BioStoffV zu wiederholen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung soll im Rahmen der oben genannten Unterweisung erfolgen.

Arbeitsanweisungen, Vorsorge gegen Betriebsstörungen und Unfälle

(§ 10 Absatz 5 BioStoffV; § 12 Absatz 3 und 4 BioStoffV)

Fachkunde

Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 (mäßiges bis hohes Risiko) müssen Beschäftigte eine ausreichende Fachkunde und eine arbeitsplatzbezogene Einweisung haben. Arbeitgeber müssen sich fachkundig beraten lassen.

Arbeitsanweisungen

Der Arbeitgeber hat Arbeitsanweisungen bereitzustellen für:

  • Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr,
  • Verfahren für die Handhabung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs und
  • Instandsetzungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an kontaminierten Anlagen und Geräten.

Beschäftigte und ihre Vertreter sind über Betriebsstörungen und Unfälle zu unterrichten, soweit die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet sind.

Verzeichnis exponierter Beschäftigter

(§ 13 Abs. 3 BioStoffV)

Der Arbeitgeber hat Beschäftigte, die gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 durchführen, in einem Verzeichnis zu erfassen, in dem die Art der Tätigkeiten, der verwendete biologische Arbeitsstoff und etwaige Unfälle oder Betriebsstörungen anzugeben sind. Gleiches gilt für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

(Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV)

Zum Schutz der Beschäftigten vor einer tätigkeitsbedingten Infektionsgefährdung sind vorrangig technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ergänzt, soweit erforderlich, diese Maßnahmen.

Der Arbeitgeber hat für eine der Gefährdung angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dazu gehören neben den Vorsorgeuntersuchungen auch die arbeitsmedizinische Beurteilung tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen, arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung der Arbeitsplätze und die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes auf Grundlage gewonnener Erkenntnisse.

Pflichtuntersuchungen

Die Anlässe für die speziellen Untersuchungen, die auf Grund einer beruflich bedingten erhöhten Gefährdung als erforderlich angesehen werden, sind im Anhang Teil 2 der ArbMedVV abschließend aufgeführt und werden unterschieden in Untersuchungen, die der Arbeitgeber zu veranlassen hat (sogenannte Pflichtuntersuchungen nach § 4 ArbMedVV) und solche, die den Beschäftigten anzubieten sind (sogenannte Angebotsuntersuchungen nach § 5 ArbMedVV).

Diese Untersuchungen müssen vor Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen erfolgen und sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen sowie am Ende der Beschäftigung anzubieten. Bei gesundheitlichen Bedenken sind kürzere Zeitabstände anzuordnen.

Angebotsuntersuchungen

Vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen Abständen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten:

  • bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und
  • bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, es sei denn, auf Grund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Beschäftigten, die sich eine Infektion oder Erkrankung zugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückgeführt werden, sind unverzüglich Untersuchungen anzubieten. Dieses Angebot gilt auch für alle Beschäftigten des gleichen Tätigkeitsbereichs, es sei denn, die Infektion oder die Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädigung (zum Beispiel Stich- oder Schnittverletzung) zurückzuführen, und eine Übertragung auf andere Beschäftigte ist auszuschließen.

Impfungen

Ein spezieller Anspruch auf eine Impfung der Beschäftigten besteht aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigten in ihrem Tätigkeitsbereich und bei ihren Tätigkeiten einem höheren Risiko als die Allgemeinbevölkerung ausgesetzt sind, sich durch impfpräventable biologische Arbeitsstoffe zu infizieren. Dabei sind insbesondere die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser biologischen Arbeitsstoffe, die Übertragungswege sowie die Art der Tätigkeiten einschließlich Art, Dauer und Ausmaß einer möglichen Exposition zu beurteilen. Die als relevant beurteilten Tätigkeiten wurden in den Teil 2 des Anhangs der ArbMedVV aufgenommen.

Empfehlungen der STIKO sind nur bedingt anwendbar, da in diesen Empfehlungen unter beruflicher Indikation nicht nur Arbeitsschutzbelange sondern auch Fragen des Drittschutzes und des Schutzes anderer, besonders zu schützender Personengruppen subsumiert werden.

Arbeitgeberpflichten

Der Arbeitgeber hat dem Arzt die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

Pflichten des Arztes

Der Arzt hat

  • den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
  • den untersuchten Beschäftigten arbeitsmedizinisch zu beraten und
  • ihm eine Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis auszustellen. Nur bei Pflichtuntersuchungen übermittelt der Arzt eine Kopie der Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis dem Arbeitgeber.

Bei gesundheitlichen Bedenken hat der Arzt dem Arbeitgeber zu empfehlen, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, wenn die Gesundheit des untersuchten Beschäftigten infolge der Arbeitsbedingungen gefährdet erscheint.

Ärztliche Aufzeichnungen über Vorsorgeuntersuchungen sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben.

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Weitere Informationen

Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren:

  • R. Schöneich
  • Dr. R. Jäckel

Ansprechpartner: