Infektionen
Einführung
Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten. Ein biologischer Arbeitsstoff im Sinne der Biostoffverordnung ist auch ein mit transmissibler, spongiformer Enzephalopathie assoziiertes Agens, das beim Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen kann.
Mikroorganismen sind alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind.
Zellkulturen sind in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Vorkommen
Mikroorganismen wie zum Beispiel Bakterien, Viren oder Pilze treten je nach Verwendungsart auch als luftgetragene Partikel, oft an Staubpartikel gebunden, auf (Bioaerosole). Des Weiteren können sie als Verunreinigungen in Arbeitsstoffen, Zellkulturen, Proben von Körperflüssigkeiten, Abwasser usw. oder als Anhaftungen an Werkzeugen und Geräten oder ähnlichem vorkommen.
Aufnahme
Die Aufnahme von biologischen Arbeitsstoffen mit Gefährdungspotential kann bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durch Einatmen, durch Verschlucken, durch Kontakt mit der unverletzten oder verletzten Haut bzw. Schleimhaut sowie durch Stiche oder Bisse erfolgen.
Wirkungen
Dadurch können beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorgerufen werden.
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Tätigkeiten sind das Herstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen sowie der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten und Gegenständen, wenn dabei biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können.
Zur Ermittlung der Gefährdung ist zu unterscheiden zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten.
Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn
- der biologische Arbeitsstoff mindestens der Spezies nach bekannt ist,
- die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und
- die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.
Gezielte Tätigkeiten liegen typischerweise bei der Forschung und der industriellen Nutzung von biologischen Arbeitsstoffen (Biotechnologie) vor.
Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
Bei nicht gezielten Tätigkeiten ist eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen möglich, die Handhabung dieser Stoffe aber nicht Zweck der Tätigkeit. Typisch für nicht gezielte Tätigkeiten ist eine Exposition gegenüber einer Vielzahl von biologischen Arbeitsstoffen, bei der die einzelnen Komponenten oft nicht bekannt sind.
Nicht gezielte Tätigkeiten können beispielsweise vorliegen im Rahmen von:
- Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,
- Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft,
- Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren bzw. Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht,
- Arbeiten im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege,
- Arbeiten zur Abfallentsorgung und
- Arbeiten in Abwasserkläranlagen.
Beurteilungskriterien
Risikogruppen
Die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe beruht auf dem Infektionsrisiko für den Menschen. Dazu werden biologische Arbeitsstoffe in vier Risikogruppen eingeteilt:
- biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen;
- biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich;
- biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;
- biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Einstufung
Einstufungslisten für Viren, Pilze, Bakterien, Parasiten
Die Einstufungslisten sind nach den bisher eingestuften Organismengruppen Viren, Pilze, Bakterien und Parasiten getrennt.
Eine Auflistung der eingestuften biologischen Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 (Krankheitserreger) enthält die EG-Richtlinie 2000/54/EG. Die Einstufungen werden durch Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) leichter zugänglich gemacht und um zusätzliche Mikroorganismen ergänzt. Die mit den TRBA bekanntgemachten Listen entsprechen den Einstufungslisten der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (In Anwendung des Kooperationsmodells werden die Einstufungslisten der BGI in die entsprechenden TRBA aufgenommen.).
Sensibilisierende und toxische Wirkungen
Sensibilisierende und toxische Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe werden bei der Einstufung in Risikogruppen nicht berücksichtigt. Sie können aber für die Gefährdungsbeurteilung relevant sein, so dass ggf. spezifische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergriffen werden müssen.
Daher enthalten die Einstufungslisten organismenspezifische Hinweise auf diese Wirkungen. Eine ausführliche Darstellung der sensibilisierenden Wirkungen von biologischen Arbeitsstoffen enthält die TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege".
Grenzwerte
Wissenschaftlich begründete, verbindliche Grenzwerte liegen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nicht vor. Aus diesem Grund haben Messungen von biologischen Arbeitsstoffen bei der Umsetzung der Anforderungen der BioStoffV nur eine untergeordnete Bedeutung. Sie können jedoch zur Orientierung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum Beispiel beim Einsatz neuer Verfahren oder zur Kontrolle der Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen (TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe") herangezogen werden.
Informationsbeschaffung
Entscheidung über die Art der Tätigkeit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet festzustellen, ob und mit welchen biologischen Arbeitsstoffen Tätigkeiten in seinem Betrieb durchgeführt werden. Dabei sind zu berücksichtigen:
- Identität, Einstufung, Infektionspotential, sensibilisierende und toxische Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe
- tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren
- Art und Dauer der Tätigkeiten, damit verbundene mögliche Übertragungswege und Informationen über eine Exposition der Beschäftigten sowie
- Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungs- und Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffenen Gegenmaßnahmen.
Ausgehend von den Informationen muss entschieden werden, ob es sich um gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten handelt.
Abbildung 4.1-1. Ablauf des Entscheidungsprozesses.
Diese Entscheidung hat keinen Einfluss auf das Schutzniveau, obwohl sich die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Schutzmaßnahmen bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten unterscheiden.
Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
Zuordnung zu einer Schutzstufe
Auf Grundlage der beschafften Informationen hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten durchzuführen.
In Gemischen von biologischen Arbeitsstoffen sind die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe für sich zu bewerten.
Umfasst eine Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe verschiedener Risikogruppen, ist für die Festlegung die Risikogruppe des biologischen Arbeitsstoffes mit dem höchsten Gefährdungsgrad maßgebend.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind für alle gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen.
Zusätzlich sind für biologische Arbeitsstoffe
- der Risikogruppe 2 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2,
- der Risikogruppe 3 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3,
- der Risikogruppe 4 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 4 nach Anhang II oder III
festzulegen.
Sicherheitsmaßnahmen
Die im Anhang II und Anhang III der BioStoffV als empfohlen bezeichneten Sicherheitsmaßnahmen sind festzulegen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann. Konkretisierungen zu Anhang II und Anhang III finden sich in spezifischen Schutzmaßnahmen - TRBA.
Neben der Infektionsgefährdung müssen die toxischen und sensibilisierenden Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe bei der Beurteilung zusätzlich berücksichtigt werden. Diese Wirkungen haben keinen Einfluss auf die Zuordnung zu einer Schutzstufe, erfordern aber gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen.
Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
Zuordnung zu einer Schutzstufe
Auf Grundlage der beschafften Informationen hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten durchzuführen.
Der Arbeitgeber prüft, ob die beschafften Informationen eine abschließende Gefährdungsbeurteilung und die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe nach Anhang II oder Anhang III der BioStoffV ermöglichen.
In der Regel können nicht gezielte Tätigkeiten einer Schutzstufe zugeordnet werden, weil einschlägige Erkenntnisse bzw. ausreichendes Wissen und langjährige Erfahrungen vorliegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Schutzstufe erfolgt in Abhängigkeit der Höhe der Infektionsgefährdung.
Die Höhe der Infektionsgefährdung wird in Form einer plausiblen, nachvollziehbaren Abschätzung auf der Grundlage der zuvor ermittelten Informationen beurteilt und wird insbesondere bestimmt durch
- das Infektionspotenzial der relevanten Mikroorganismen oder Mikroorganismengruppen, das sich in deren Einstufung widerspiegelt,
- die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser Mikroorganismen oder -gruppen sowie deren Menge oder Konzentration und
- die zu erwartende Expositionssituation bei der zu beurteilenden Tätigkeit.
Nicht gezielte Tätigkeiten
- mit biologischen Arbeitsstoffen, bei denen keine Infektionsgefährdung besteht beziehungsweise diese unwahrscheinlich ist, sind vergleichbar mit gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 und somit der Schutzstufe 1 zuzuordnen;
- bei denen die Gefährdung maßgeblich durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 bestimmt wird, sind in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen;
- bei denen aufgrund der Expositionssituation eine hohe Infektionsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 besteht, sind der Schutzstufe 3 zuzuordnen.
Zuordnung bei geringer Infektionsgefährdung
Ist mit einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen unterschiedlicher Risikogruppen zu rechnen und wird die Höhe der Infektionsgefährdungen durch die biologischen Arbeitsstoffe der niedrigeren Risikogruppe bestimmt, können diese Tätigkeiten der niedrigeren Schutzstufe zugeordnet werden.
Ist aufgrund der Expositionssituation von einer geringen Infektionsgefährdung auszugehen, kann auch bei nicht gezielten Tätigkeiten, bei denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 vorkommen, die Zuordnung zur Schutzstufe 2 erfolgen. Entsprechend kann auch eine Zuordnung zur Schutzstufe 1 erfolgen, wenn bei nicht gezielten Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 vorkommen, eine Gefährdung aufgrund der Expositionssituation jedoch unwahrscheinlich ist.
Die Schutzstufen und die zugehörigen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen sind in Anhang II und Anhang III der BioStoffV aufgeführt.
Zuordnung bei nicht ausreichenden Erkenntnissen
Liegen keine ausreichenden Informationen und Erkenntnisse zu einer nicht gezielten Tätigkeit vor, so dass keine Zuordnung zu einer Schutzstufe vorgenommen werden kann, ist entsprechend § 7 Abs. 3 BioStoffV zu verfahren. Dies kann zum Beispiel bei neuen Verfahren und Techniken der Fall sein. Das Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung ist hier vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert vom Arbeitgeber einen erhöhten Aufwand bei der Beschaffung der Informationen sowie bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Neben der Infektionsgefährdung müssen die toxischen und sensibilisierenden Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe bei der Beurteilung zusätzlich berücksichtigt werden. Diese Wirkungen haben keinen Einfluss auf die Zuordnung zu einer Schutzstufe, erfordern aber gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen.
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Anlässe für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Eine Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und danach zu wiederholen
- bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen könnten;
- bei der Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes;
- im Falle, dass sich ein Beschäftigter im Rahmen der Tätigkeit eine Infektion oder Erkrankung zugezogen hat;
- auf Empfehlung des Arztes, wenn die Gesundheit des untersuchten Beschäftigten infolge der Arbeitsbedingungen gefährdet erscheint.
Dokumentation
In Erweiterung von § 6 ArbSchG müssen auch in Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten die geforderten Unterlagen zum Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und der festgelegten Maßnahmen vorliegen, wenn dort nicht ausschließlich gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und toxische Wirkungen oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden.
Die Unterlagen müssen bei gezielten Tätigkeiten ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei nicht gezielten Tätigkeiten sollte dieses Verzeichnis die relevanten Mikroorganismen oder Mikroorganismengruppen enthalten, soweit diese für die Gefährdungsbeurteilung maßgeblich sind.
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1
Für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen sowie für vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten gelten die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder Anhang III der BioStoffV, die in der TRBA 500 und weiteren TRBA konkretisiert sind. Auch dürfen in Heimarbeit nur solche biologischen Arbeitsstoffe verwendet werden. Weitergehende Pflichten nach den §§ 11 bis 16 BioStoffV bestehen nicht.
Spezielle Rechtsbereiche
Gentechnik
Soweit nach dem Gentechnikrecht gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen, sind diese anzuwenden.
Arbeitsschutzmaßnahmen
Allgemeine und spezifische Schutzmaßnahmen
(§ 10 Absatz 1, 4 und 6; Anhang II und Anhang III Biostoffverordnung (BioStoffV))
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu treffen. Für die Schutzmaßnahmen gilt die nachstehende Rangfolge:
- Arbeitsverfahren und technische Schutzmaßnahmen sind so zu gestalten, dass biologische Arbeitsstoffe nicht frei werden.
- Ist dies nicht möglich, oder werden biologische Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß freigesetzt, sind Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten. Dabei hat die Anwendung technischer Schutzmaßnahmen grundsätzlich Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und persönlicher Schutzausrüstung. Weitergehende persönliche Schutzausrüstung, wie zum Beispiel Atemschutz, ist nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen allein nicht zur Erreichung des Schutzzieles ausreichen. Darüber hinaus ist die Zahl der exponierten Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 und höher ausüben, auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
- Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen nach TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" für den Laborbereich beziehungsweise nach TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" bezogen auf die konkrete Tätigkeit festzulegen. Zusätzliche Maßnahmen sind bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkung oder vergleichbaren nicht gezielten Tätigkeiten nicht erforderlich.
Schutzmaßnahmen ab Risikogruppe 2
Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ab Risikogruppe 2 sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen:
- Sicherheitsmaßnahmen der Anhänge II oder III BioStoffV:
- bei gezielten Tätigkeiten:
Zusätzlich zu den verbindlichen Maßnahmen der Anhänge müssen die als empfohlen ausgewiesenen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann. - bei nicht gezielten Tätigkeiten:
Aus Anhang II oder III der BioStoffV sind die Sicherheitsmaßnahmen auszuwählen und festzulegen, die erforderlich sind, um die Gefährdung der Beschäftigten zu minimieren.
- bei gezielten Tätigkeiten:
- Andere beziehungsweise weitergehende geeignete Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber festzulegen, wenn Sicherheitsmaßnahmen der Anhänge II oder III nicht anwendbar oder angemessen sind oder die auszuwählenden nicht ausreichen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
- Schutzmaßnahmen, die in der Verordnung direkt gefordert werden, wie zum Beispiel Kennzeichnung der Arbeitsplätze und Gefahrenbereiche sowie
- sonstige Schutzmaßnahmen, die anhand der Beurteilung der konkreten Tätigkeiten erforderlich sind.
Schutzmaßnahmen bei sensibilisierenden Stoffen
Haben die biologischen Arbeitsstoffe auch toxische oder sensibilisierende Eigenschaften, ist zu prüfen, ob hierfür noch weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, oder ob die bereits aufgrund des Infektionspotentials ermittelten Maßnahmen ausreichend sind. Gegebenenfalls kann auf Regelungen aus dem Gefahrstoffrecht zurückgegriffen werden. Die für den Umgang mit toxischen beziehungsweise sensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffen notwendigen Schutzmaßnahmen unterscheiden sich in der Regel nicht von denen, die bei Tätigkeiten mit sensibilisierenden und toxischen Gefahrstoffen notwendig sind. Spezielle Schutzmaßnahmen für einzelne Bereiche sind in der TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" aufgeführt.
Konkrtisierung durch TRBA
Konkretisierungen zu den Anhängen II und III finden sich in spezifischen Schutzmaßnahmen-TRBA und Beschlüssen des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (siehe TRBA 100 bis TRBA 250, Beschluss 602 bis 605).
Ersetzungspflicht
Biologische Arbeitsstoffe, die eine Gesundheitsgefahr für Beschäftigte darstellen, sind, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch biologische Arbeitsstoffe zu ersetzen, die nicht oder weniger gefährlich sind (zum Beispiel Auswahl von weniger infektiösen Laborstämmen, Auswahl von geeigneten Stämmen der Risikogruppe 1 für die Bodensanierung sowie als Futtermittelzusatzstoffe).
Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstung
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination zu treffen und persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Persönliche Schutzausrüstung muss getrennt von anderen Kleidungsstücken gelagert und in gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden.
Beschäftigte dürfen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Hierfür sind gesonderte Bereiche einzurichten. Vor Betreten dieser gesonderten Bereiche ist die Schutz-/Arbeitskleidung abzulegen und sind mindestens die Hände zu waschen, gegebenenfalls sind weitere Hygienemaßnahmen erforderlich (TRBA 500 Nr. 5.3).
Betriebsanweisung, Unterrichtung
(§ 12 Absatz 1 und 2 BioStoffV)
Unterweisung
Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind vom Arbeitgeber arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen, die Angaben zu
- Gefahren für die Beschäftigten,
- erforderlichen Schutzmaßnahmen,
- Verhaltensregeln bei Unfällen und Betriebsstörungen und
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
enthalten müssen.
Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form, in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.
Eine ausführliche Darstellung einschließlich einer Zusammenstellung beispielhafter Betriebsanweisungen enthält die BGI/GUV-I 853 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung".
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen und in den Fällen des § 8 BioStoffV zu wiederholen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung soll im Rahmen der oben genannten Unterweisung erfolgen.
Arbeitsanweisungen, Vorsorge gegen Betriebsstörungen und Unfälle
(§ 10 Absatz 5 BioStoffV; § 12 Absatz 3 und 4 BioStoffV)
Fachkunde
Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 (mäßiges bis hohes Risiko) müssen Beschäftigte eine ausreichende Fachkunde und eine arbeitsplatzbezogene Einweisung haben. Arbeitgeber müssen sich fachkundig beraten lassen.
Arbeitsanweisungen
Der Arbeitgeber hat Arbeitsanweisungen bereitzustellen für:
- Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr,
- Verfahren für die Handhabung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs und
- Instandsetzungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an kontaminierten Anlagen und Geräten.
Beschäftigte und ihre Vertreter sind über Betriebsstörungen und Unfälle zu unterrichten, soweit die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet sind.
Verzeichnis exponierter Beschäftigter
Der Arbeitgeber hat Beschäftigte, die gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 durchführen, in einem Verzeichnis zu erfassen, in dem die Art der Tätigkeiten, der verwendete biologische Arbeitsstoff und etwaige Unfälle oder Betriebsstörungen anzugeben sind. Gleiches gilt für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
(Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV)
Zum Schutz der Beschäftigten vor einer tätigkeitsbedingten Infektionsgefährdung sind vorrangig technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ergänzt, soweit erforderlich, diese Maßnahmen.
Der Arbeitgeber hat für eine der Gefährdung angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dazu gehören neben den Vorsorgeuntersuchungen auch die arbeitsmedizinische Beurteilung tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen, arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung der Arbeitsplätze und die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes auf Grundlage gewonnener Erkenntnisse.
Pflichtuntersuchungen
Die Anlässe für die speziellen Untersuchungen, die auf Grund einer beruflich bedingten erhöhten Gefährdung als erforderlich angesehen werden, sind im Anhang Teil 2 der ArbMedVV abschließend aufgeführt und werden unterschieden in Untersuchungen, die der Arbeitgeber zu veranlassen hat (sogenannte Pflichtuntersuchungen nach § 4 ArbMedVV) und solche, die den Beschäftigten anzubieten sind (sogenannte Angebotsuntersuchungen nach § 5 ArbMedVV).
Diese Untersuchungen müssen vor Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen erfolgen und sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen sowie am Ende der Beschäftigung anzubieten. Bei gesundheitlichen Bedenken sind kürzere Zeitabstände anzuordnen.
Angebotsuntersuchungen
Vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen Abständen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten:
- bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und
- bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, es sei denn, auf Grund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Beschäftigten, die sich eine Infektion oder Erkrankung zugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückgeführt werden, sind unverzüglich Untersuchungen anzubieten. Dieses Angebot gilt auch für alle Beschäftigten des gleichen Tätigkeitsbereichs, es sei denn, die Infektion oder die Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädigung (zum Beispiel Stich- oder Schnittverletzung) zurückzuführen, und eine Übertragung auf andere Beschäftigte ist auszuschließen.
Impfungen
Ein spezieller Anspruch auf eine Impfung der Beschäftigten besteht aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigten in ihrem Tätigkeitsbereich und bei ihren Tätigkeiten einem höheren Risiko als die Allgemeinbevölkerung ausgesetzt sind, sich durch impfpräventable biologische Arbeitsstoffe zu infizieren. Dabei sind insbesondere die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser biologischen Arbeitsstoffe, die Übertragungswege sowie die Art der Tätigkeiten einschließlich Art, Dauer und Ausmaß einer möglichen Exposition zu beurteilen. Die als relevant beurteilten Tätigkeiten wurden in den Teil 2 des Anhangs der ArbMedVV aufgenommen.
Empfehlungen der STIKO sind nur bedingt anwendbar, da in diesen Empfehlungen unter beruflicher Indikation nicht nur Arbeitsschutzbelange sondern auch Fragen des Drittschutzes und des Schutzes anderer, besonders zu schützender Personengruppen subsumiert werden.
Arbeitgeberpflichten
Der Arbeitgeber hat dem Arzt die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
Pflichten des Arztes
Der Arzt hat
- den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
- den untersuchten Beschäftigten arbeitsmedizinisch zu beraten und
- ihm eine Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis auszustellen. Nur bei Pflichtuntersuchungen übermittelt der Arzt eine Kopie der Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis dem Arbeitgeber.
Bei gesundheitlichen Bedenken hat der Arzt dem Arbeitgeber zu empfehlen, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, wenn die Gesundheit des untersuchten Beschäftigten infolge der Arbeitsbedingungen gefährdet erscheint.
Ärztliche Aufzeichnungen über Vorsorgeuntersuchungen sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben.
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Gentechnikgesetz (GenTG)
- Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)
Technische Regelwerke zu den Arbeitsschutzverordnungen
- TRBA 001: Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerkes zur Biostoffverordnung, Anwendung von Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
- TRBA 100: Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
- TRBA 120: Versuchstierhaltung
- TRBA 212: Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen
- TRBA 213: Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen
- TRBA 214: Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der Abfallwirtschaft
- TRBA 220: Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen
- TRBA 230: Landwirtschaftliche Nutztierhaltung
- TRBA 240: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut
- TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
- TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
- TRBA 405: Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe
- TRBA/TRGS 406: Sensiblisierende Stoffe für die Atemwege
- TRBA 450: Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe
- TRBA 460: Einstufung von Pilzen in Risikogruppen
- TRBA 462: Einstufung von Viren in Risikogruppen
- TRBA 464: Einstufung von Parasiten in Risikogruppen
- TRBA 466: Einstufung von Bakterien (Bacteria) und Archaebakterien (Archaea) in Risikogruppen
- TRBA 500: Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen
- Beschluss 602: Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE/TSE-Erreger
- Beschluss 603: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierten Agenzien in TSE Laboratorien
- Beschluss 604: Sicherheitstechnische Anforderungen bei der Milzbranddiagnostik
- Beschluss 605: Tätigkeiten mit poliowildvirus-infiziertem und/oder potentiell infektiösem Material einschließlich der sicheren Lagerung von Poliowildviren in Laboratorien
- Beschluss 608: Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathgene aviäre Inflluenzaviren
- Beschluss 609: Arbeitsschutz beim Auftreten nicht impfpräventabler Influenza unter besonderer Berücksichtigung des Atemschutzes
Eine vollständige Übersicht aller Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) und Beschlüsse des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) finden Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Berufsgenossenschaftliche Informationen
- BGI 583: Biologische Arbeitsstoffe bei der Bodensanierung
- BGI 631: Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Viren; (Merkblatt B 004)
- BGI 632: Sichere Biotechnologie, Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Parasiten – Besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Parasiten; (Merkblatt B 005)
- BGI 633: Sichere Biotechnologie, Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Bakterien (Merkblatt B 006)
- BGI 634: Sichere Biotechnologie, Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Pilze; (Merkblatt B 007)
- BGI 636: Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Zellkulturen; (Merkblatt B 009)
- BGI 762: Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe, Handlungshilfe nach Biostoffverordnung
- BGI 775: Zahntechnische Laboratorien – Schutz vor Infektionsgefahren
- BGI 805: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie
- BGI 853: Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung
- BGI 858: Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung – Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung (BioStoffV)
- BGI 892: Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung
- BGI 893: Handlungsanleitung – Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffe bei Arbeiten auf Deponien
- BGI 5026: Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen
- BGI 5068: Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung bei der Bereitstellung und Reinigung mobiler Miettoiletten
Geltendes EU Recht
Literatur
- [1] Adelmann, S.; Schulze-Halberg, H. (Hrsg.):
Arbeitsschutz in Biotechnologie und Gentechnik
Berlin, Springer Verlag 1996.
- ISBN 3-540-57978-8 - [2] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Biostoffverordnung - Rechtsverordnung, gemeinschaftliche Einstufung, ausgewählte technische Regeln. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1999. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Regelwerke, Rw 29)
ISBN: 3-89701-452-1 - [3] Buschhausen-Denker, G.; Höfer, U.:
Pflichtenheft biologische Arbeitsstoffe: Überblick über Pflichten und Verantwortungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Landsberg/Lech: ecomed Sicherheit, 2006.
- ISBN 3-609-67657-4 - [4] Hüsing, B.; Knorr, Chr.; Menrad, K. ;Strauß, E.:
Erhebung des Standes der Technik beim nicht beabsichtigten Umgang mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen aus der Sicht des Arbeitsschutzes
Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW, 1995.
(Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschung, Fb 725)
- ISBN 3-89429-954-1 - [5] Hofmann, F.; Jäckel, R. (Hrsg.):
Merkblätter Biologische Arbeitsstoffe
Landsberg/Lech: ecomed Sicherheit. Loseblattsammlung in 2 Bänden. Grundwerk 2000.
- ISBN 3-609-62150-8 - [6] Simon, R.; Tichy, H.-V.:
Erhebung des Standes der Technik beim absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen aus der Sicht des Arbeitsschutzes
Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW, 1998.
(Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschung, Fb 790)
- ISBN 3-89701-093-3
Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
- Sind alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen erfasst worden?
- Welcher Übertragungsweg besteht? Ergeben sich aus der Tätigkeit spezielle Übertragungswege?
- Welche biologischen Arbeitsstoffe kommen vor?
- Welches Mikroorganismenspektrum ist bei einer komplexen biologischen Belastung arbeitsschutzrelevant?
- Welcher Risikogruppe sind die biologischen Arbeitsstoffe zuzuordnen?
- Wurde geprüft, ob sich biologische Arbeitsstoffe mit geringerer Risikogruppe einsetzen lassen?
- Gibt es bei biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 Gefährdungen für besondere Personengruppen?
- Wurden sensibilisierende und toxische Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen mit berücksichtigt?
- Wurden für Tätigkeiten in Laboratorien und Räumen zur Haltung von Labortieren spezifische Schutzmaßnahmen gemäß Anhang II BioStoffV festgelegt?
- Wurden für industrielle Verfahren (Biotechnologie) spezifische Schutzmaßnahmen festgelegt?
- Ist sichergestellt, dass nur fachkundige und eingewiesene Beschäftigte mit biologischen Arbeitsstoffen umgehen?
- Wird die Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe durch vorrangig technische und durch organisatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise minimiert?
- Wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen?
- Wurden geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitgestellt?
- Liegen Betriebsanweisungen vor?
- Liegt ein Verzeichnis aller Beschäftigten, die gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 durchführen, vor?
- Wurden die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt und wurden die Beschäftigten über weitere Angebotsuntersuchungen informiert?
Festgestellte Gefährdungen/Mängel
- gezielter oder nicht gezielter Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen: ...
- Durchführung gentechnischer Arbeiten: ...
Maßnahmen
- biologische Arbeitsstoffe mit geringerem Gefährdungspotential einsetzen: ...
- lüftungstechnische Beratung veranlassen: ...
- Arbeitsbereiche mit Warnzeichen "Biogefährdung" kennzeichnen: ...
- Betriebsanweisung erstellen und Einhaltung kontrollieren: ...
- Unterweisungen durchführen: ...
- Aerosole vermeiden: ...
- Hautkontakt vermeiden: ...
- Verletzungen vermeiden: ...
- Schutzkleidung tragen: ...
- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen: ...
- Hygieneplan erstellen und Einhaltung kontrollieren: ...
- arbeitstätigkeitsbezogene Qualifizierung veranlassen: ...
- Zahl exponierter Beschäftigter begrenzen: ...
- Notfallplan (bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4): ...
- Maßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination: ...
- Ess- und Trinkverbot am Arbeitsplatz einhalten / kontrollieren: ...




