Arbeitsschutzmaßnahmen
Reduzierung der Kältebelastung
Maßnahmen zur Reduzierung der Kältebelastung können sein:
- Kältebelastung reduzieren
Die Lufttemperatur ist die grundlegende und wichtigste Belastungsgröße und sollte nicht niedriger als technologisch erforderlich sein. - Zugluft vermeiden
Die Luftgeschwindigkeit ist möglichst gering zu halten. DIN 33403-5 empfiehlt für vorwiegend sitzende oder stehende Tätigkeiten eine mittlere Luftgeschwindigkeit von <0,2 ± 0,1 m/s. - Wärmestrahler einsetzen
Arbeitsschutzmaßnahmen bei häufig wechselnden Klimabelastungen
Reduzierung der Kältebelastung
häufig wechselnde Klimabelastungen zwischen den Kältebereichen sowie zwischen Kältebereich und Außenklima einschränken, zum Beispiel durch
- überbaute Rampen mit möglichst klimadichtem Abschluss an Lastkraftwagen
- beheizbare Fahrerkabinen (Gabelstapler)
- Einrichtung von Zwischenlagerräumen
- Arbeitsteilung zwischen den Klimabereichen
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) verwenden
Die Bekleidung ist an die jeweiligen Arbeits- und Klimabedingungen anzupassen, eventuell ist beheizbare Kälteschutzkleidung zur Verfügung zu stellen, siehe Anlage 3: Beispiele für Isolationswerte verschiedener Bekleidungen (trocken).
Aufwärmzeiten beachten
Aufwärmzeiten nach DIN 33403-5 empfohlene Kälteexpositions- und Aufwärmzeiten sind möglichst einhalten (siehe Tabelle 8.1-6).
Bedingungen in Pausenräumen
- Aufwärm- und Umkleideräume einrichten (§ 6 ArbStättV und Anhang 4.1 und 4.2 ArbStättV)
- Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen, Räume sollen trocken und zugluftfrei sein
- eventuell Einrichtungen zur Wiedererwärmung der Hände und Füße vorsehen (Warmluftgeräte, Wärmeplatten)
Kleidung trocknen / Trockenschränke vorsehen
- Möglichkeit schaffen, Kälteschutzkleidung abzulegen und zu trocknen
- für Arbeit in den Kältebereichen III bis IV Einrichtungen zur Trocknung (Trockenschränke) und Erwärmung der Kleidung, Stiefel und Handschuhe vorsehen
Kontaktkälte
Kontaktkälte ist möglichst zu vermeiden.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Beschäftigte, die bei Temperaturen unter -25 °C arbeiten, sind gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen.




