Arbeitsschutzmaßnahmen
Technische Maßnahmen
Gebäudegestaltung
Dachüberstände, Auskragungen, Jalousien, absorbierendes oder reflektierendes Fensterglas können die Sonnenstrahlung erheblich abschirmen.
- Luftführung
Natürliche Lüftung oder lüftungstechnische Anlagen (Ventilatoren, Luftduschen) sorgen für Abkühlung durch erhöhten Luftwechsel oder höhere Luftgeschwindigkeiten.
- Luftkühlung
In räumlich engumgrenzten Bereichen (Steuerstände, Krankabinen) sollte die zugeführte Luft gekühlt werden. Die Temperaturdifferenz zwischen dem gekühlten Raum und der Umgebung sollte nicht mehr als 4 bis 6°C betragen. - Klimatisierung
Die Klimatisierung von Arbeitsplätzen und -bereichen ist anzustreben. Strahlungswärme muss auf andere Art beseitigt werden. - Wärmestrahlenschutz
Die Wärmestrahlung sollte verringert werden, zum Beispiel durch:- Anlagenkapselung
- Schutzgläser
- Drahtgewebe
- Hitzeschutzschirm
- Kettenvorhänge
Ergonomisch-organisatorische Maßnahmen:
- Reduzierung der Arbeitsschwere
Reduzierung der Muskelarbeit großer Muskelgruppen (Arm-, Bein- und Rumpfmuskulatur) auf das unbedingt erforderliche Maß. - Muskel-Erholungszeiten
Viele kurze muskuläre Pausen im klimabelasteten Bereich sind effektiver als wenige, längere. - Entwärmungsphasen
Die Entwärmungsphasen sollten länger als 10 min sein. Das Klima in den Aufenthaltsräumen sollte im Behaglichkeitsbereich liegen (Anlage 5: Entwärmungsphasen). - persönliche Schutzausrüstung
Lassen sich durch technische und ergonomisch-organisatorische Maßnahmen die Klimabelastungen nicht weiter reduzieren, müssen persönliche Schutzausrüstungen getragen werden, die den jeweiligen Anforderungen (§ 4 ArbSchG; PSA-BV) bestmöglich anzupassen sind. - Akklimatisation, Hitzegetränke
Eine langsame Gewöhnung an Hitzearbeit (Akklimatisation) und eine ausreichende Getränkeaufnahme tragen wesentlich zur Herabsetzung der Hitzebeanspruchung bei. - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Für Beschäftigte, die Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung ausüben, sind regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV zu veranlassen .




