Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Fluchtweglänge
Die Festlegung der Fluchtwege erfolgt in Abhängigkeit
- der Gefährdungen
- von Lage und Größe des Raumes
auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung
- der Höchstzahl der Personen und
- dem Anteil an ortsunkundigen Personen.
Die Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein und darf die in Tabelle 8.4-0 aufgeführten Werte nicht überschreiten (siehe ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan").
| Raumart | Fluchtweglänge |
|---|---|
| a) für Räume, ausgenommen b) bis f) | bis zu 35 m |
| b) für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen | bis zu 35 m |
| c) für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen | bis zu 25 m |
| d) für giftstoffgefährdete Räume | bis zu 20 m |
| e) für explosionsgefährdete Räume, ausgenommen Räume nach f) | bis zu 20 m |
| f) für explosivstoffgefährdete Räume | bis zu 10 m |
Die tatsächliche Lauflänge darf nicht mehr als das 1,5-fache der Fluchtweglänge betragen.
Fluchtwegbreite
Die Festlegung der Mindestbreite der Fluchtwege richtet sich nach der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen (siehe ASR A2.3).
| Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) | Lichte Breite (in m) |
|---|---|
| bis 5 | 0,875 |
| bis 20 | 1,0 |
| bis 200 | 1,2 |
| bis 300 | 1,8 |
| bis 400 | 2,4 |
Fluchtweghöhe
Die lichte Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2,00 m betragen.




