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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Grenzwerte, Beurteilungskriterien

Fluchtweglänge

Die Festlegung der Fluchtwege erfolgt in Abhängigkeit

  • der Gefährdungen
  • von Lage und Größe des Raumes

auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung

  • der Höchstzahl der Personen und
  • dem Anteil an ortsunkundigen Personen.

Die Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein und darf die in Tabelle 8.4-0 aufgeführten Werte nicht überschreiten (siehe ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan").

    Tabelle 8.4-0. Fluchtweglänge

    Raumart Fluchtweglänge
    a) für Räume, ausgenommen b) bis f) bis zu 35 m
    b) für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen bis zu 35 m
    c) für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen bis zu 25 m
    d) für giftstoffgefährdete Räume bis zu 20 m
    e) für explosionsgefährdete Räume, ausgenommen Räume nach f) bis zu 20 m
    f) für explosivstoffgefährdete Räume bis zu 10 m


    Die tatsächliche Lauflänge darf nicht mehr als das 1,5-fache der Fluchtweglänge betragen.

Fluchtwegbreite

Die Festlegung der Mindestbreite der Fluchtwege richtet sich nach der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen (siehe ASR A2.3).

Tabelle 8.4-1. Mindestbreite für Fluchtwege

Anzahl der Personen (Einzugsgebiet)Lichte Breite (in m)
bis 5 0,875
bis 20 1,0
bis 200 1,2
bis 300 1,8
bis 400 2,4

Fluchtweghöhe

Die lichte Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2,00 m betragen.

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Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren:

  • Dr.-Ing. K. Bux
  • Dipl.-Chem. G. Lohse

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