Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Die Selbstrettung der Beschäftigten und sonstiger Personen, die sich in der Arbeitsstätte befinden, steht im Arbeitsstättenrecht im Vordergrund. Fluchtwege müssen im Gegensatz zum Bauordnungsrecht immer selbständig begangen werden können.
Die unzureichende Anzahl, Anordnung und Abmessung sowie die unzureichende Kennzeichnung und die Nichtfreihaltung der Fluchtwege können dazu führen, dass im Gefahrfall die erforderliche Personensicherheit nicht gewährleistet ist




