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- Info
Unzureichende Fluchtwege
Einführung
In der Praxis werden die Begriffe Fluchtweg und Rettungsweg verwendet. Während der Begriff Rettungsweg aus dem Bauordnungsrecht stammt, hat Fluchtweg seinen Ursprung in der EG Arbeitsstättenrichtlinie. Die Verwendung dieses Begriffes erfolgt im Arbeitsstättenrecht, da hier Anforderungen für das gefahrlose Verlassen der Beschäftigten aus der Arbeitsstätte getroffen werden, während sich die Anforderungen an Rettungswege auch auf den Einsatz der Rettungskräfte beziehen. Beide Wege können über weite Strecken identisch sein.
Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Die Selbstrettung der Beschäftigten und sonstiger Personen, die sich in der Arbeitsstätte befinden, steht im Arbeitsstättenrecht im Vordergrund. Fluchtwege müssen im Gegensatz zum Bauordnungsrecht immer selbständig begangen werden können. Die unzureichende Anzahl, Anordnung und Abmessung sowie die unzureichende Kennzeichnung und die Nichtfreihaltung der Fluchtwege können dazu führen, dass im Gefahrfall die erforderliche Personensicherheit nicht gewährleistet ist
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Fluchtweglänge Die Festlegung der Fluchtwege erfolgt in Abhängigkeit - der Gefährdungen
- von Lage und Größe des Raumes
auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung - der Höchstzahl der Personen und
- dem Anteil an ortsunkundigen Personen.
Die Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein und darf die in Tabelle 8.4-0 aufgeführten Werte nicht überschreiten (siehe ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"). Tabelle 8.4-0. Fluchtweglänge | Raumart | Fluchtweglänge | | a) für Räume, ausgenommen b) bis f) | bis zu 35 m | | b) für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen | bis zu 35 m | | c) für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen | bis zu 25 m | | d) für giftstoffgefährdete Räume | bis zu 20 m | | e) für explosionsgefährdete Räume, ausgenommen Räume nach f) | bis zu 20 m | | f) für explosivstoffgefährdete Räume | bis zu 10 m | Die tatsächliche Lauflänge darf nicht mehr als das 1,5-fache der Fluchtweglänge betragen. Fluchtwegbreite Die Festlegung der Mindestbreite der Fluchtwege richtet sich nach der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen (siehe ASR A2.3). Tabelle 8.4-1. Mindestbreite für Fluchtwege | Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) | Lichte Breite (in m) | | bis 5 | 0,875 | | bis 20 | 1,0 | | bis 200 | 1,2 | | bis 300 | 1,8 | | bis 400 | 2,4 | Fluchtweghöhe Die lichte Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2,00 m betragen.
Arbeitsschutzmaßnahmen
Anlegen von Fluchtwegen Festlegung der erforderlichen Fluchtwege (Anzahl, Anordnung, Abmessung). Wichtiges Hilfsmittel ist hierbei die Gefährdungsbeurteilung. Kennzeichnung Dauerhafte Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen sicherstellen. Erforderlichenfalls Sicherheitsleitsystem bei erhöhten Gefährdungen einrichten (zum Beispiel bei großen zusammenhängenden oder mehrgeschossigen Gebäudekomplexen, bei einem hohen Anteil ortsunkundiger Personen oder einem hohen Anteil an Personen mit eingeschränkter Mobilität). Freihalten der Fluchtwege Freihalten der Fluchtwege und Notausgänge (zum Beispiel Notausgänge nicht verstellen). Sicherheitsbeleuchtung Ausrüstung der Fluchtwege mit einer Sicherheitsbeleuchtung, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Flucht- und Rettungsplan Aufstellung eines Flucht- und Rettungsplanes (zum Beispiel bei unübersichtlicher Flucht- und Rettungswegführung, Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr, Bereichen mit erhöhter Gefährdung wie explosions- und brandgefährdete Anlagen). Räumungsübungen Durchführung von Räumungsübungen auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne.
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen Technische Regelwerke zu den Arbeitsschutzverordnungen Geltendes EU-Recht - Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen - Sind Fluchtwege ausreichend vorhanden und gekennzeichnet?
- Sind Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten?
- Führen Fluchtwege auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich?
- Lassen sich Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Türen von Not- ausgängen jederzeit leicht öffnen?
- Lassen sich Türen von Notausgängen in Fluchtrichtung aufschlagen?
- Ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden?
- Gibt es einen Flucht- und Rettungsplan?
- Wird entsprechend dem Flucht- und Rettungsplan geübt, wie sich die Beschäftigten bei Gefahr in Sicherheit bringen können? Werden dabei Personen mit eingeschränkter Mobilität einbezogen?
Festgestellte Gefährdungen/Mängel - Unzureichende Fluchtwege (Anzahl, Anordnung, Abmessung)
- Fehlende Kennzeichnungen
- Verstellte Fluchtwege und Notausgänge
- Verschlossene Fluchttüren und Notausgänge
- Fehlende Sicherheitsbeleuchtung
- Mangelhafte Flucht- und Rettungspläne
Maßnahmen - Regelmäßiges Begehen der Fluchtwege
- Regelmäßige Prüfung vorhandener Sicherheitsbeleuchtungen
- Regelmäßige Information der Beschäftigten zum Inhalt des Flucht- und Rettungsplanes und zum Verhalten im Gefahrfall
- Räumungsübungen durchführen
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