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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Arbeitsschutzmaßnahmen

Ersticken

Beurteilungskriterien

Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Gefährdungen durch die Umgebungsatmosphäre vorliegen. Dabei ist für alle Tätigkeiten zu ermitteln, ob Sauerstoffmangel, Gefahrstoffe oder beides die Atemluft beeinflussen. Die Maßnahmen sind vorrangig darauf auszurichten, das eine ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist (Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)).

Vorsorge für Rettungsmittel und -maßnahmen

Zur Vorsorge für Unfälle sollten geeignete Rettungs- und Transportmittel vor Ort bereitgehalten werden. Die Zusammenstellung der Rettungsausrüstung muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben, dabei ist zu berücksichtigen, ob Beschäftigte bei der Rettung aus Schächten gehoben oder in horizontaler Richtung gezogen werden können.

Geeignete Rettungsausrüstungen werden in BGR 117-1 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen", BGR 126 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" und BGR 199 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" beschrieben, dabei handelt es sich zum Beispiel um

  • ein frei tragbares, von der Umgebungsluft unabhängig wirkendes Atemschutzgerät, das für die Fremdrettung von Personen geeignet ist,
  • PSA gegen Absturz mit integrierter Rettungshubeinrichtung,
  • Rettungstragen und Rettungsschlaufe,
  • Schleifkorb oder Rettungswanne.

Rettungskräfte dürfen nur in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen beziehungsweise in Behälter Silos und enge Räume ohne Isoliergerät einsteigen, wenn sichergestellt ist, dass keine gefährlichen Gefahrstoffkonzentrationen oder Sauerstoffmangel vorliegt (BGR 117-1 und BGR 126).

Eine schnelle Rettung ist in der Regel nur dann gewährleistet, wenn der Beschäftigte den Rettungsgurt bereits während der Arbeiten angelegt hat.

Alarm- und Rettungsplan, Übungen

Aufstellung eines Alarm- und Rettungsplans, um eine schnelle Alarmierung der Rettungskräfte zu gewährleisten.

Die Beschäftigten, insbesondere die Sicherungsposten, sind über die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten zu unterweisen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung von in Not geratenen Beschäftigten sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, praxisnah zu üben. Ist im Rettungsplan vorgesehen, außerbetriebliche Rettungskräfte, zum Beispiel öffentliche Feuerwehren, in die Rettungsmaßnahmen mit einzubeziehen, sind diese an den Übungen zu beteiligen.

Enge oder abgeschlossene Räume

Nach BGR 117-1 sind Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gefährliche Arbeiten nach § 8 BGV A1 "Grundsätze der Prävention" und § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen sich aber Gefahrstoffe ansammeln können beziehungsweise Sauerstoffmangel entstehen kann, sind enge Räume im Sinne der BGR 117-1.

Wenn ein enger Raum befahren beziehungsweise wenn darin gearbeitet werden soll, ist zunächst eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Erst wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass in der Umgebungsatmosphäre keine gesundheitsschädlichen Stoffe vorhanden sind und kein Sauerstoffmangel vorliegt, können die Mitarbeiter einsteigen und darin arbeiten. Bestehen Zweifel, ist freizumessen (BGI 534 "Arbeiten in engen Räumen").

Freimessen

Freimessen ist das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration beziehungsweise des Sauerstoffgehaltes vor und während der Arbeiten in Behältern oder engen Räumen mit dem Ziel der Feststellung, ob die Atmosphäre im Behälter oder engen Raum ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht (BGR 117-1).

Tätigkeiten mit einem möglichen Sauerstoffmangel

Nach BGR 117-1 sind folgende Maßnahmen in Bezug auf einen möglichen Sauerstoffmangel zu planen:

  • Planung des Arbeitsablaufs mit Bestimmung eines Aufsichtsführenden und der Einteilung von Sicherungsposten
  • Entleeren und Reinigung der Behälter, Silos und engen Räume
  • Abtrennung der Bereiche
  • Lüftung mit Frischluft
  • Freimessen der Behälter, Silos und engen Räume
  • Benutzung von Atemschutz (Isoliergeräte). Zu beachten ist dabei, dass Atemschutzgeräte mit Filtern nicht bei Sauerstoffmangel schützen. Bei weniger als 17 Vol.-% Sauerstoff in der Umgebungsatmosphäre dürfen sie nach BGR 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" nicht eingesetzt werden.

Die festgelegten Maßnahmen sind in einem Erlaubnisschein (Befahr-Erlaubnisschein) oder in der Betriebsanweisung festzulegen.

Entsprechende Maßnahmen werden in der BGR 126 für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen beschrieben.

Tätigkeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre

Vor der Einführung der neuen Technologie der Sauerstoffreduzierung ist zu prüfen, ob das Schutzziel (Brandschutz) nicht auch mit anderen, weniger die Gesundheit der Beschäftigten gefährdenden Maßnahmen erreicht werden kann.

In der "Handlungsanleitung für die Beurteilung von Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre" LV 38 wird empfohlen, dass Räume, in denen die Sauerstoffkonzentration < 17 bis 15 Vol.-% beträgt, nur unter bestimmten Voraussetzungen betreten werden dürfen:

  • Festlegung der Mindestsauerstoffkonzentration
  • Beschränkung der Aufenthaltsdauer (kurzzeitig)
  • Anhebung der Sauerstoffkonzentration auf mindestens 17 Vol.-% für längere Instandhaltungsarbeiten
  • Sicherstellung einer kontinuierlichen Überwachung und Aufzeichnung der Sauerstoffkonzentration mit Alarmierung bei Unterschreitung der Mindestkonzentration
  • Dokumentation des Aufenthalts von Beschäftigten
  • Benennung eines Verantwortlichen, der vom Hersteller der Anlage fachkundig unterwiesen wurde
  • Zugangsbeschränkung auf befugte Personen
  • Kennzeichnung der Bereiche
  • Stellung von geeigneten Kommunikationsmitteln
  • Erstellung einer Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
  • Wiederkehrende Prüfung der Anlage, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Sauerstoffkonzentration einschließlich der Alarmierung, durch befähigte Personen
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Sind diese Maßnahmen nicht gewährleistet, ist in Bereichen mit einer Sauerstoffkonzentration < 17 Vol.-% Umgebungsluft unabhängiger Atemschutz zu tragen.

Bereiche mit einer Sauerstoffkonzentration von < 15 Vol.-% dürfen in keinem Fall ohne Umgebungsluft unabhängigen Atemschutz betreten werden.

Schwangere und Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre beauftragt werden, wenn der Sauerstoffgehalt 17 Vol.-% unterschreitet (LV 38).

Kohlendioxid in Getränkeschankanlagen

Ein unkontrollierter Austritt des Kohlendioxids oder ein Zerknall der Druckgasflaschen muss verhindert werden. Druckgasflaschen von Getränkeschankanlagen müssen deshalb gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert sein. Bei der Aufstellung ist zu achten, dass die Druckgasflaschen keiner gefährlichen Wärmeeinwirkung ausgesetzt sind.

Eine gefährliche Konzentration durch Austreten von Druckgas muss vermieden sein, zum Beispiel durch

  • Gewährleistung einer ausreichenden natürlichen Be- und Entlüftung der Räume
  • Installation einer technischen Lüftung (Zu- und Abluftanlage) oder
  • Gaswarneinrichtung

Druckgasflaschen müssen stehend, mit einem geeigneten Druckminderer an die Getränkebehälter angeschlossen, betrieben werden.

Im Umgang mit Druckbehältern dürfen nur Personen tätig werden, die unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

Ertrinken

Verkehrswegsicherung

An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an, auf und über dem Wasser oder anderen Stoffen, in denen die Gefahr des Ertrinkens, Erstickens oder Versinkens besteht, müssen Beschäftigte durch Einrichtungen oder Maßnahmen unabhängig von der Absturzhöhe gesichert sein (BGI 588 "Merkblatt für Metallroste", GUV-R 2101 "Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen").

Absturzsicherung

Arbeiten an hoch gelegenen Stellen dürfen nur von sicheren Standplätzen aus durchgeführt werden. Hierfür müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Personen verhindern.

Die Schutzmaßnahmen gegen Absturz sind entsprechend der Rangfolge nach Nummer 4 der TRBS 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" auszuwählen (siehe auch Abschnitt "Absturz").

Stege, Brücken

Für Bootsübergänge können ausfahrbare Stege und Brücken bis hin zu hydraulisch betriebenen Übersteigeeinrichtungen eingesetzt werden.

Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten eine ständige Sicherung nicht zu, muss die Sicherung gegen Abstürzen oder Hineinstürzen von Beschäftigten auf andere Weise, zum Beispiel durch Fangnetze oder einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz nach BGR/GUV-R 198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz", ermöglicht werden.

In einem Anhang zur BGR 201 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" werden Arbeiten aufgeführt, bei denen persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken getragen werden muss oder bei denen Absturzgefahr mit zusätzlicher Gefahr des Ertrinkens besteht.

Geeignete Rettungsmittel

Bestehen bei Arbeiten am, auf und über dem Wasser die Gefahr des Ertrinkens, müssen geeignete Rettungsmittel in ausreichender Zahl einsatzbereit zur Verfügung stehen und benutzt werden (GUV-R 2101). Dies bedeutet, dass

  • jeder Beschäftigte eine automatisch aufblasbare Rettungsweste tragen muss
  • Rettungsstangen und Rettungshaken sowie
  • Rettungsringe mit Leine in ausreichender Zahl vorhanden sind
  • Gegebenenfalls sind Beiboote bereitzuhalten. Bei stark strömendem Gewässer (V > 2 m/sec) ist zusätzlich eine Ausstattung der Beiboote mit Motorantrieb notwendig

Rettungswesten sind als geeignet anzusehen, wenn sie der BGR 201 entsprechen, die Regel enthält ausführliche Hinweise zur Bewertung und Auswahl von Rettungswesten. Die Oberbekleidung ist auf das Tragen von Rettungswesten abzustimmen.

PSA-Prüfungen

Die Beschäftigten haben die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken vor jeder Benutzung durch eine Sichtprüfung auf Einsatzbereitschaft und auf äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen (BGV A1). Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person geprüft werden (BGR 201).

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Werden auf Baustellen Arbeiten durchgeführt, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht (besonders gefährliche Arbeit im Sinne des Anhangs II BaustellV), so ist nach § 3 Abs. 2 BaustellV dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. In dem Plan müssen die besonderen Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten enthalten sein.

Abwassertechnische Anlagen

Für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen enthält die GUV-R 126 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" Anforderungen an Schutzmaßnahmen gegen Gefahren bei starker Wasserführung.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Für den Einsatz der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken ist eine Betriebsanweisung (Benutzungsinformation nach § 3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV)) zu erstellen. Da es sich hierbei um eine persönliche Schutzausrüstung handelt, die gegen tödliche Gefahren schützen soll, ist nach § 31 BGV A1 der Inhalt der Betriebsanweisung den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Unterweisungen mit Übungen sind vor der ersten Benutzung und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen. Ziel dieser Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen.

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Weitere Informationen

Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren

  • Dipl.-Chem. R. Dörr
  • Dipl.-Ing. Kevin Janssen

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