Ersticken, Ertrinken
Einführung
Eine Reduzierung der Sauerstoffkonzentration in Räumen durch Verdrängung oder Verbrauch kann zum Ersticken von Beschäftigen führen. Beim Sturz in Gewässer oder in offene Becken besteht die Gefahr des Ertrinkens.
Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Ersticken
Ersticken ist die tödliche Wirkung unterschiedlicher wirksam gewordener Gefährdungen:
- Mangelnde Sauerstoffzufuhr beim verschüttet werden
- Einatmen oder Verschlucken von Fremdkörpern mit einer Blockierung der Atemwege, in besonderer Form bei Einatmen oder Verschlucken von Wasser als Ertrinken
- Mangelnde Sauerstoffkonzentration in großen Höhen
- Verbrauch von Sauerstoff in engen oder abgeschlossenen Räumen
- Verdrängung von Sauerstoff durch andere Gase
- Tätigkeiten in Räumen und Bereichen mit reduzierter Sauerstoffkonzentration
- Blockierung der Atmung durch giftige Gase und Dämpfe
- Einatmen von höheren Konzentrationen von Kohlendioxid
Der Mensch ist auf eine ständige und gleichbleibende Sauerstoffzufuhr angewiesen. Sauerstoffmangel in der Einatemluft führt zu einem Sauerstoffmangel in den Zellen des menschlichen Körpers und blockiert wichtige Lebensfunktionen. Er wird durch die menschlichen Sinne nicht wahrgenommen. Sauerstoffmangel kann zu Bewusstlosigkeit führen, irreversible Schädigung von Gehirnzellen und sogar den Tod bewirken. Der Umfang der Schädigung ist abhängig von der restlichen Sauerstoffkonzentration in der Einatemluft, der Einwirkdauer, dem Atemminutenvolumen und der körperlichen Verfassung.
Verschüttung
Bei Verschüttungen entsteht die Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Erdmassen oder Sände sowie durch Schnee bei Lawinenabgängen. Durch mangelnde Sauerstoffzufuhr ist Atemnot die Folge. Teilweise tritt auch eine mechanische Blockierung der Atmung durch eine Quetschung des Brustkorbs hinzu. Aufgrund der genannten Gefahrenquellen, die zu den mechanischen Faktoren gehören, wird diese Gefährdung im Abschnitt "Unkontrollierte bewegte Teile" behandelt.
Fremdkörper verschlucken oder einatmen
Einatmen oder Verschlucken von Fremdkörpern ist häufig eine Folge zu hastigen Essens. Ist der Fremdkörper (zum Beispiel Bestandteile des Essens) zu groß, kann es beim Verschlucken und Verklemmen am Kehlkopf durch eine Nervenreizung zum Herzstillstand (Bolustod) kommen. Es handelt sich dabei nicht um Ersticken.
Das Einatmen oder Verschlucken von größeren Mengen Wasser wird als Sonderfall behandelt, hier spricht man vom Ertrinken (siehe auch "Ertrinken").
Mangelnde Sauerstoffkonzentration
Die mangelnde Sauerstoffkonzentration ist eine Folge des abnehmenden Luftdrucks, insbesondere in Höhen über 3000 m. Diese Gefährdung wird im Abschnitt "Unter- oder Überdruck" behandelt.
In engen oder abgeschlossenen Räumen kann es bei unzureichender Frischluftzufuhr zu einem Verbrauch von Sauerstoff kommen. Gefahrquellen sind:
- Der Mensch durch seine eigene Atmung
- Offenes Feuer, zum Beispiel bei Schweißarbeiten
- Chemische Reaktionen, zum Beispiel Oxidationen
Es erfolgt bei diesen Prozessen eine Bindung des Sauerstoffs in Oxidationsprodukten, oft in Form von Kohlendioxid CO2. Die Gefährdungen bestehen im Sauerstoffmangel und im Einatmen von Gefahrstoffen.
Sauerstoffverdrängung durch andere Gase
Durch die Freisetzung von anderen Gasen kann die atmosphärische Luft verdrängt werden, damit sinkt der Sauerstoffanteil in der Atemluft. Eine besondere Gefährdung besteht in engen, unbelüfteten Räumen wie Tanks, Behältern, Schächten, Kanälen und Kellern. Viele Gase sind schwerer als Sauerstoff und reichern sich daher in Bodennähe an. Tödliche Unfälle haben sich schon ereignet, bei denen sich Mitarbeiter leicht in einen Behälter gebeugt haben, um ihn zu inspizieren und dort kein ausreichender Sauerstoffgehalt war.
Inerte Gase, wie Stickstoff, Argon und Helium, sind geruchs-, farb- und geschmacklos, sie haben daher keine Warnwirkung. Die Erstickung tritt ohne vorher spürbare Signale ein.
Weitere mögliche Gefährdungen sind Vergiftungen durch giftige Gase sowie Explosionsgefahren durch brennbare Gase. Mögliche Gefahrenquellen sind:
- Undichtigkeiten an Druckgasflaschen und Gasleitungen
- Unzureichende Belüftung von Tanks und Behältern, die mit Stickstoff gespült wurden
- Auslösung von Kohlendioxid-Feuerlöschanlagen
- Umgang mit tiefkaltverflüssigten oder unter Druck verflüssigten Gasen. Wenn verflüssigte Gase (zum Beispiel tiefkalt verflüssigter Stickstoff, der zu Kühlungszwecken eingesetzt wird) verdampfen, so entstehen aus einem Liter Flüssigkeit etwa 600 – 850 Liter Gas. Durch diese Ausdehnung kann es zu einer schnellen Verdrängung kommen.
- Biologische Reaktionen, zum Beispiel Gärung bei der Herstellung von Bier mit der Freisetzung von Kohlendioxid im Gärkeller oder Verrottung von biologischem Material in Abwassersystemen mit Bildung von Faulgasen
Tätigkeiten in Räumen mit reduzierter Sauerstoffkonzentration
Eine aktive Verdrängung des Sauerstoffs, in der Regel durch Stickstoff, ist eine technische Maßnahme zur Brandverhütung. Sie wird unter anderem eingesetzt in EDV-Räumen, Telekommunikationsanlagen, Lebensmittellagern, Kühlhäusern, Bibliotheken und Archiven. Nach Auffassung der Hersteller bieten die Anlagen einen wirkungsvollen und wirtschaftlichen vorbeugenden Brandschutz für Bereiche, die wenig Personenverkehr und eine hohe Dichtigkeit aufweisen (LV 38).
Der Sauerstoffgehalt wird in diesen Bereichen von 21 Vol.-% auf 13 bis 17 Vol.-% durch Einbringung von Stickstoff abgesenkt. Ermittlungen der Arbeitsschutzverwaltungen haben ergeben, dass in diesen Bereichen regelmäßig Beschäftigte Kontroll-, Reparatur- und Wartungsarbeiten mit Aufenthaltsdauern von bis zu 6 Stunden vornehmen (LV 38). Neben Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit bestehen hier Gefährdungen von Ohnmacht und Tod, wenn der Sauerstoffgehalt durch Störungen unter die festgelegte Mindestsauerstoffkonzentration absinkt (Abschnitt "Grenzwerte, Beurteilungskriterien" und "Arbeitsschutzmaßnahmen").
Blockierung der Atmung durch giftige Gase und Dämpfe
Kohlenmonoxid (CO) sowie Blausäure (Cyanwasserstoff HCN) blockieren durch ihre starke Bindung am Hämoglobin den Sauerstofftransport im Blut. Nach Einatmen von Dichlormethan-Dämpfen wird im Körper als Abbauprodukt Kohlenmonoxid gebildet, dass wiederum am Hämoglobin gebunden wird. Schwefelwasserstoff (H2S) hemmt wichtige Enzyme der Atmungskette, dadurch werden vor allem Gewebe mit hohem Sauerstoffverbrauch (Nerven, Herz) geschädigt.
Schon nach wenigen Atemzügen ist Bewusstlosigkeit und Tod durch Ersticken möglich. Aufgrund dieser Wirkungen als innerer Erstickung (Vergiftung) sind diese Stoffe als Gefahrstoffe zu betrachten. Die Gefährdung Einatmen von Gefahrstoffen wird im Abschnitt "Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube, Rauche)" behandelt.
Einatmen von höheren Konzentrationen von Kohlendioxid
Kohlendioxid (CO2) ist nicht als gefährlicher Stoff (nach § 3a Cehmikaliengesetz (ChemG)) eingestuft. Ab einer Raumluft-Konzentration von circa 4 Vol.-% wird aber das Abatmen vom im Köper gebildeten CO2 behindert und es kommt dadurch zu einer Anreicherung im Körper. Bei höheren Konzentrationen sind Bewusstlosigkeit und Tod durch Ersticken möglich. Aufgrund dieser erstickenden Wirkung (sonstige durch Gefahrstoff bedingte Gefährdung) ist Kohlendioxid ein Gefahrstoff (Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400).
Gefährdungen durch Kohlendioxid bestehen insbesondere bei
- Undichtigkeiten an Getränkeschankanlagen; hier ist Kohlendioxid, umgangssprachlich als Kohlensäure bezeichnet, das am häufigsten verwendete Druckgas
- Umgang mit Trockeneis (tiefkalt verfestigtes Kohlendioxid) zu Kühlungszwecken
- Einatmen von Motorabgasen, zum Beispiel in Garagen, hier ist auch die Vergiftung durch Einatmen von Kohlenmonoxid zu beachten.
Arbeiten Personen in Behältern, teilweise geschlossenen Räumen, Gräben, Gruben oder in kleinen Räumen und werden plötzlich ohnmächtig und geben kein Lebenszeichen mehr von sich, dann ist davon auszugehen, dass Sauerstoffmangel vorliegt.
Gefährdungen beim Retten von verunfallten Personen
Bei Rettungsversuchen kam es schon zu Todesfällen, weil Personen ohne Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät zum Verunfallten gelangen wollten. Hier ist von einem hohen Risiko auszugehen, weil in der Stresssituation notwendige Schutzmaßnahmen häufig außer Acht gelassen werden.
Ertrinken
Ertrinken ist ein Tod durch Sauerstoffmangel, der infolge Einatmens von Wasser oder anderen Flüssigkeiten in die Lunge eintritt. Oft wird verallgemeinert jeder Tod im Wasser als Ertrinken bezeichnet. In der Medizin wird als Ertrinken das Eintauchen des Körpers und des Kopfes mit Todesfolge innerhalb von 24 Stunden bezeichnet.
"Trockenes Ertrinken"
Beim Einatmen selbst geringer Mengen Flüssigkeit kann es zu einem Atemwegskrampf (Verschluss der Stimmritze im Bereich des Kehlkopfes durch die Stimmbänder) kommen, wodurch die Atmung unterbunden wird. Hält dieser Krampf zum Beispiel bei Bewusstlosigkeit an, führt dies innerhalb von fünf bis zehn Minuten zum Tod, dem sogenannten "trockenem Ertrinken".
"Nasses Ertrinken"
In der Mehrzahl der Fälle löst sich aber der Krampf innerhalb von Sekunden und die verunfallte Person unter Wasser schluckt und atmet größere Mengen Wasser ein. Ein Tod infolge von eingeatmetem Wasser in der Lunge wird als "nasses Ertrinken" bezeichnet. In beiden Fällen führt der Sauerstoffmangel in der Regel zum Kammerflimmern und schließlich zum Herzstillstand.
Sekundäres Ertrinken
In Fällen, in denen ein Verunfallter aus dem Wasser gerettet wird (Beinaheertrinken) kann es innerhalb von Stunden durch Lungenschäden (Lungenödeme oder Lungenentzündung) ebenfalls zu Todesfällen kommen (sekundäres Ertrinken). Die Lungenschädigung kann durch Bestandteile im Wasser (zum Beispiel Salze, Bakterien, Algen) verstärkt werden. Unterschiedliche Wirkungen von Salz- und Süßwasser sind für die Praxis kaum von Bedeutung, hier ist eher der Verschmutzungsgrad entscheidend. Auch kann es nach dem Verschlucken von größeren Mengen Wasser zum Erbrechen kommen. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Bestandteile des Mageninhalts eingeatmet werden. Dies löst ebenfalls eine starke Entzündungsreaktion aus.
Sturz in eine Flüssigkeit
Als unmittelbare Gefährdung ist der Sturz in eine Flüssigkeit anzusehen, wobei vorrangig ein Sturz in einen Wasserbehälter, ein Wasserbecken oder in ein Gewässer zu betrachten ist.
Insbesondere sind folgende Situationen zu betrachten (Berufsgenossenschaftliche Regel (BGR) 201 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken"):
- Sturz in eine Flüssigkeit
- Sturz in eine Flüssigkeit in bewegungsunfähigem Zustand oder Ohnmacht, hervorgerufen durch ein vorhergehendes Ereignis oder einen Unfall
- Bewegungsunfähigkeit nach dem Sturz in die Flüssigkeit, hervorgerufen durch Schock, Kreislaufversagen oder Ohnmacht beziehungsweise durch Eigenschaften der Flüssigkeit
- Bewegungsunfähigkeit oder Ohnmacht durch Erschöpfung bei entsprechend langer Verweildauer in der Flüssigkeit oder durch Unterkühlung
Weitere gefahrbringende Bedingungen
Es können auch mehrere Situationen kombiniert auftreten. Bei der Gefährdungsermittlung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Abgestürzte nicht aktiv zu seiner Rettung beitragen kann.
Zum möglichen Sturz in eine Flüssigkeit können auch weitere gefahrbringende Bedingungen am jeweiligen Arbeitsplatz beitragen; sie sind deshalb in die Gefährdungsermittlung mit einzubeziehen, zum Beispiel:
- unzureichende oder fehlende Absturzsicherungen
- Stürzen oder Stolpern
- Ausrutschen auf Verunreinigungen oder Eis
- austretende Flüssigkeiten oder Gase
- mechanische Einwirkungen, zum Beispiel Stoß oder Schlag
- optische Einwirkungen, Blendung, Spiegelungen, unzureichende Beleuchtung
- chemische Einwirkungen
- thermische Einwirkungen
Gefährdende Tätigkeiten
Tätigkeiten mit einer Gefährdung des Sturzes in Flüssigkeiten oder Gewässer sind zum Beispiel:
- Tätigkeiten auf Deck von Binnen- oder Hochseeschiffen, insbesondere auf Fischereifahrzeugen beim Ausbringen und Einholen der Fischernetze
- Bootsübergänge zum Beispiel beim Überwechseln eines Lotsen, bei Schiffskontrollen durch die Wasserschutzpolizei
- Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Schiffen sowie im Schiffbau
- Tätigkeiten in Häfen, an Kanälen und Talsperren
- Bau- und Abbrucharbeiten im Bereich von Gewässern, insbesondere Arbeiten an Brücken, Ufer- und Kanalbefestigungen sowie Schifffahrtseinrichtungen
- Tätigkeiten in Kläranlagen und Kanalisationsanlagen
- Tätigkeiten der Kiesgewinnung
- Hilfseinsätze an Gewässern von Feuerwehr, Technisches Hilfswerk (THW), Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG) und anderen Hilfsorganisationen im und am Wasser sowie bei Überschwemmungen und der Eisrettung.
Wassereinbruch in Arbeitsbereiche
Als weitere Gefährdung kann der Einbruch von Wasser auftreten:
- beim Tunnelbau und Bohrungen, insbesondere bei Arbeiten unterhalb der Grundwasserlinie
- bei Inspektionen und Arbeiten in Kanalisationsanlagen, insbesondere bei starken Gewitterregen, die zu einem kurzzeitigen, starken Anstieg des Wasserspiegel führen
Taucherarbeiten
Gefährdend sind auch Taucherarbeiten, etwa 80 % aller tödlichen Tauchunfälle beruhen auf Ertrinken. Neben Mängeln in der Ausrüstung ist oft die mangelnde Erfahrung bei Sporttauchern Ursache eines Unfalls.
Wasserrettung
Retter bei Unfällen im Wasser sind ebenfalls einer Gefährdung ausgesetzt. Sie können vom wild um sich schlagenden Verunfallten getroffen werden oder der Verunfallte klammerte sich an den Retter und zieht ihn unter Wasser.
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Ersticken
Gefährdungen durch Sauerstoffmangel
Es gibt im staatlichen Arbeitsschutzrecht keinen festgelegten Grenzwert für den Sauerstoffgehalt in der Atemluft. Die noch geltende Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 5 "Lüftung" definiert zwar "ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft" als in Arbeitsräumen vorhanden, wenn die Luftqualität im Wesentlichen der Außenluftqualität entspricht. Es wird aber keine Angabe zum Sauerstoffgehalt gemacht.
Die atmosphärische Luft enthält circa 21 Vol.-% Sauerstoff, Einatmen erhöhter Sauerstoffkonzentrationen unterhalb 50 - 60 Vol.-% bei Normaldruck sind für Erwachsene unbedenklich.
Bei den Angaben zum Sauerstoffmangel sind in der Literatur zwei Grenzen für die Sauerstoffkonzentration erkennbar. Einerseits eine obere Grenze von 17 - 19 Vol.-% oberhalb derer die Konzentration als unbedenklich angesehen wird sowie eine untere Grenze von 11 - 13 Vol.-% unterhalb derer nicht reversible Schäden und Todesfälle auftreten.
Sauerstoffmangel liegt dann vor, wenn die Sauerstoffkonzentration niedriger ist als der Sauerstoffgehalt der natürlichen Atemluft von 20,9 % (BGR 117-1 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" und BGR 126 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen"). Sauerstoffkonzentrationen von unter 18 Vol.-% werden als gesundheitsschädlich bezeichnet (BGR 126).
Nach BGI 534 "Arbeiten in engen Räumen" wird eine Umgebungsatmosphäre als gesundheitlich unbedenklich angesehen, wenn genügend Sauerstoff zum Atmen vorhanden ist (mindestens 17 Vol.-%).
Nach BGR 160 "Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage" müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage so belüftet sein, dass an jeder Arbeitsstelle ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% vorhanden ist.
Nach der LASI-Handlungsanleitung LV 38 wird davon ausgegangen, dass eine Gefahr durch Sauerstoffmangel besteht und deshalb Umgebungsluft unabhängiger Atemschutz zu tragen ist, wenn die Sauerstoffkonzentration weniger als 17 Vol.-% beträgt.
Bei Sauerstoffkonzentrationen von weniger als 13 Vol.-% können schwere, nicht reversible Schäden auftreten; Todesfälle sind möglich. Hier scheint eine absolute Grenze für Arbeiten in solchen Bereichen zu liegen.
Die europäischen Industriegashersteller sehen jede Reduzierung unter 21 Vol.-% als Gefährdung an. Sie machen dazu weitere Angaben für unterschiedliche Konzentrationsbereiche [1]:
| O2-Anteil in der Atemluft | Gefährdung und Auswirkung bei abnehmender Sauerstoffkonzentration |
|---|---|
| 21 - 18 Vol.-% | Betroffene können keine erkennenden Symptome feststellen. |
| 18 - 11 Vol.-% | Ohne dass der Betroffene es merkt, sind körperliche und geistige Leistungsfähigkeiten beeinträchtigt. |
| 11 - 8 Vol.-% | Mögliche Ohnmacht innerhalb weniger Minuten ohne Vorwarnung. Unter 11% tödliches Risiko. |
| 8 - 6 Vol.-% | Ohnmacht nach kurzer Zeit. Bei sofortiger Durchführung ist Wiederbelebung möglich. |
| 6 - 0 Vol.-% | Unmittelbare Ohnmacht. Hirnschäden, auch bei Rettung. |
Zusammenfassend aus den zitierten zum Teil unterschiedlich bewerteten Konzentrationsangaben wird folgende Empfehlung zur Bewertung von Sauerstoffmangel gegeben:
| Sauerstoffkonzentration | Bewertung |
|---|---|
| ≥ 17 % Vol.-% | Arbeiten ohne besondere Maßnahmen möglich. |
| < 17 - 15 Vol.-% | Arbeiten nur mit bestimmten Maßnahmen möglich (siehe Abschnitt "Arbeitsschutzmaßnahmen") |
| < 15 Vol.-% | Arbeiten nur mit Umgebungsluft unanhängigen Atemschutz möglich. |
Gefährdungen durch Kohlendioxid
Für Kohlendioxid besteht ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 5000 ml/m3 (ppm), dies entspricht 0,5 Vol.-%. Als resorptiv wirksamer Stoff gilt für Kurzzeitwerte (15-Minuten-Mittelwert) ein Überschreitungsfaktor von 2; dies entspricht einem Mittelwert von 1 Vol.-% (TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte").
Kohlendioxid kommt mit einer Konzentration von etwa 0,035 Vol.-% in der Atmosphäre vor. In der Ausatemluft des Menschen beträgt die Konzentration ca. 4 Vol.-%. Steigt der Gehalt in der Einatemluft über 4 Vol.-% kommt es zu einer Anreicherung von Kohlendioxid im Blut, da kein Austausch gegen Sauerstoff mehr stattfindet.
In der BGR 228 "Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen" werden folgende Wirkungen in unterschiedlichen Konzentrationsbereichen genannt:
| Kohlenstoffdioxid-Anteil in der Atemluft | Gefährdung und Auswirkung bei zunehmender Kohlenstoffdioxid-Einwirkung |
|---|---|
| circa 0,5 - 1 Vol.-% | Bei nur kurzzeitiger Einatmung generell noch keine besonderen Beeinträchtigungen der Körperfunktionen. |
| circa 2 - 3 Vol.-% | Zunehmende Reizung des Atemzentrums mit Aktivierung der Atmung und Erhöhung der Pulsfrequenz. |
| circa 4 – 7 Vol.-% | Verstärkung der vorgenannten Beschwerden; zusätzlich Durchblutungsprobleme im Gehirn, Aufkommen von Schwindelgefühl, Brechreiz und Ohrensausen. |
| circa 8 – 10 Vol.-% | Verstärkung der vorgenannten Beschwerden bis zu Krämpfen und Bewusstlosigkeit mit kurzfristig folgendem Tod. |
| > 10 Vol.-% | Tod tritt kurzfristig ein. |
Ertrinken
Beurteilungskriterien
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung (Anhang II BaustellV und RAB 10 "Begriffsbestimmungen") sind:
- Eine unmittelbare Gefahr des Ertrinkens in Sinne der BaustellV besteht dann, wenn Tätigkeiten an, auf oder über Flüssigkeit, insbesondere Wasser, in einem Abstand von weniger als 2,00 m von der Absturzkante ohne technische Schutzmaßnahmen stattfinden.
- Brunnenbauarbeiten im Sinne der BaustellV sind Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Brunnen jeder Art, bei denen die Gefahr des Hineinfallens, des Verschüttetwerdens, des Ertrinkens, des Vergiftetwerdens oder eine Verpuffungsgefahr aufgrund eines explosiven Gas-Luft-Gemisches besteht.
- Arbeiten mit Tauchgeräten sind Arbeiten in flüssigen Medien, bei denen die Taucher über Tauchgeräte mit Atemgas versorgt werden. Dabei befinden sich die Taucher in lebensfeindlicher Umgebung. Der Ausfall der Atemgasversorgung bedeutet akute Lebensgefahr für den Taucher. Daher dürfen derartige Arbeiten nur unter besonderen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden, siehe BGV C23 "Taucherarbeiten".
Absturzhöhe
In Abhängigkeit von der jeweiligen Absturzhöhe muss bei der Beurteilung des Risikos bedacht werden, dass der Verunfallte beim Aufprall auf der Wasseroberfläche verletzt wird oder bewusstlos werden kann.
Schwimmfähigkeiten
Beim Sturz in fließende oder kalte Gewässer sowie auf hoher See sind Schwimmfähigkeiten des Verunfallten kein Beurteilungskriterium, da auch ein geübter Schwimmer schnell unterkühlt und schon nach wenigen Minuten nicht mehr handlungsfähig sein kann.
Unterkühlung
Da Wasser eine höhere Wärmeleitfähigkeit als Luft hat, kommt es bei Stürzen in Gewässer häufig zu einer schnellen Auskühlung des Verunfallten. Eine Faustformel spricht von etwa einer Minute Handlungsfähigkeit pro Grad Wassertemperatur über Null. Ab etwa 26 °C ist kaum mehr von einer Unterkühlung auszugehen. Bei Wassertemperaturen um den Gefrierpunkt muss damit gerechnet werden, dass der Verunfallte innerhalb weniger Minuten bewusstlos wird.
Flüssigkeiten mit geringem Auftrieb
Bei Arbeiten in Kläranlagen muss der mangelnde Auftrieb in Belüftungs- und Belebungsbecken berücksichtigt werden. Durch eingeblasene Luft wird die Dichte des Wasser herabgesetzt. Stürzt ein Mensch in das Becken sinkt er sofort zu Boden. Schwimmwesten sind in der Regel wirkungslos. Infolge des eingeatmeten stark verschmutzten Abwassers verlaufen derartige Unfälle in der Regel tödlich.
Wechselwirkungen
Die am Arbeitsplatz vorhandenen Gefährdungen können auch direkten Einfluss auf die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken haben, zum Beispiel durch mechanische Einwirkungen (Stiche oder Stöße) oder thermische Einflüsse (Schweißperlen bei Schweißarbeiten). Hier sind gegebenenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen, zum Beispiel das Anbringen spezieller Schutzhüllen, vorzusehen.
Arbeitsschutzmaßnahmen
Ersticken
Beurteilungskriterien
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Gefährdungen durch die Umgebungsatmosphäre vorliegen. Dabei ist für alle Tätigkeiten zu ermitteln, ob Sauerstoffmangel, Gefahrstoffe oder beides die Atemluft beeinflussen. Die Maßnahmen sind vorrangig darauf auszurichten, das eine ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist (Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)).
Vorsorge für Rettungsmittel und -maßnahmen
Zur Vorsorge für Unfälle sollten geeignete Rettungs- und Transportmittel vor Ort bereitgehalten werden. Die Zusammenstellung der Rettungsausrüstung muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben, dabei ist zu berücksichtigen, ob Beschäftigte bei der Rettung aus Schächten gehoben oder in horizontaler Richtung gezogen werden können.
Geeignete Rettungsausrüstungen werden in BGR 117-1 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen", BGR 126 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" und BGR 199 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" beschrieben, dabei handelt es sich zum Beispiel um
- ein frei tragbares, von der Umgebungsluft unabhängig wirkendes Atemschutzgerät, das für die Fremdrettung von Personen geeignet ist,
- PSA gegen Absturz mit integrierter Rettungshubeinrichtung,
- Rettungstragen und Rettungsschlaufe,
- Schleifkorb oder Rettungswanne.
Rettungskräfte dürfen nur in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen beziehungsweise in Behälter Silos und enge Räume ohne Isoliergerät einsteigen, wenn sichergestellt ist, dass keine gefährlichen Gefahrstoffkonzentrationen oder Sauerstoffmangel vorliegt (BGR 117-1 und BGR 126).
Eine schnelle Rettung ist in der Regel nur dann gewährleistet, wenn der Beschäftigte den Rettungsgurt bereits während der Arbeiten angelegt hat.
Alarm- und Rettungsplan, Übungen
Aufstellung eines Alarm- und Rettungsplans, um eine schnelle Alarmierung der Rettungskräfte zu gewährleisten.
Die Beschäftigten, insbesondere die Sicherungsposten, sind über die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten zu unterweisen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung von in Not geratenen Beschäftigten sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, praxisnah zu üben. Ist im Rettungsplan vorgesehen, außerbetriebliche Rettungskräfte, zum Beispiel öffentliche Feuerwehren, in die Rettungsmaßnahmen mit einzubeziehen, sind diese an den Übungen zu beteiligen.
Enge oder abgeschlossene Räume
Nach BGR 117-1 sind Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gefährliche Arbeiten nach § 8 BGV A1 "Grundsätze der Prävention" und § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen sich aber Gefahrstoffe ansammeln können beziehungsweise Sauerstoffmangel entstehen kann, sind enge Räume im Sinne der BGR 117-1.
Wenn ein enger Raum befahren beziehungsweise wenn darin gearbeitet werden soll, ist zunächst eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Erst wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass in der Umgebungsatmosphäre keine gesundheitsschädlichen Stoffe vorhanden sind und kein Sauerstoffmangel vorliegt, können die Mitarbeiter einsteigen und darin arbeiten. Bestehen Zweifel, ist freizumessen (BGI 534 "Arbeiten in engen Räumen").
Freimessen
Freimessen ist das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration beziehungsweise des Sauerstoffgehaltes vor und während der Arbeiten in Behältern oder engen Räumen mit dem Ziel der Feststellung, ob die Atmosphäre im Behälter oder engen Raum ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht (BGR 117-1).
Tätigkeiten mit einem möglichen Sauerstoffmangel
Nach BGR 117-1 sind folgende Maßnahmen in Bezug auf einen möglichen Sauerstoffmangel zu planen:
- Planung des Arbeitsablaufs mit Bestimmung eines Aufsichtsführenden und der Einteilung von Sicherungsposten
- Entleeren und Reinigung der Behälter, Silos und engen Räume
- Abtrennung der Bereiche
- Lüftung mit Frischluft
- Freimessen der Behälter, Silos und engen Räume
- Benutzung von Atemschutz (Isoliergeräte). Zu beachten ist dabei, dass Atemschutzgeräte mit Filtern nicht bei Sauerstoffmangel schützen. Bei weniger als 17 Vol.-% Sauerstoff in der Umgebungsatmosphäre dürfen sie nach BGR 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" nicht eingesetzt werden.
Die festgelegten Maßnahmen sind in einem Erlaubnisschein (Befahr-Erlaubnisschein) oder in der Betriebsanweisung festzulegen.
Entsprechende Maßnahmen werden in der BGR 126 für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen beschrieben.
Tätigkeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre
Vor der Einführung der neuen Technologie der Sauerstoffreduzierung ist zu prüfen, ob das Schutzziel (Brandschutz) nicht auch mit anderen, weniger die Gesundheit der Beschäftigten gefährdenden Maßnahmen erreicht werden kann.
In der "Handlungsanleitung für die Beurteilung von Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre" LV 38 wird empfohlen, dass Räume, in denen die Sauerstoffkonzentration < 17 bis 15 Vol.-% beträgt, nur unter bestimmten Voraussetzungen betreten werden dürfen:
- Festlegung der Mindestsauerstoffkonzentration
- Beschränkung der Aufenthaltsdauer (kurzzeitig)
- Anhebung der Sauerstoffkonzentration auf mindestens 17 Vol.-% für längere Instandhaltungsarbeiten
- Sicherstellung einer kontinuierlichen Überwachung und Aufzeichnung der Sauerstoffkonzentration mit Alarmierung bei Unterschreitung der Mindestkonzentration
- Dokumentation des Aufenthalts von Beschäftigten
- Benennung eines Verantwortlichen, der vom Hersteller der Anlage fachkundig unterwiesen wurde
- Zugangsbeschränkung auf befugte Personen
- Kennzeichnung der Bereiche
- Stellung von geeigneten Kommunikationsmitteln
- Erstellung einer Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
- Wiederkehrende Prüfung der Anlage, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Sauerstoffkonzentration einschließlich der Alarmierung, durch befähigte Personen
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Sind diese Maßnahmen nicht gewährleistet, ist in Bereichen mit einer Sauerstoffkonzentration < 17 Vol.-% Umgebungsluft unabhängiger Atemschutz zu tragen.
Bereiche mit einer Sauerstoffkonzentration von < 15 Vol.-% dürfen in keinem Fall ohne Umgebungsluft unabhängigen Atemschutz betreten werden.
Schwangere und Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre beauftragt werden, wenn der Sauerstoffgehalt 17 Vol.-% unterschreitet (LV 38).
Kohlendioxid in Getränkeschankanlagen
Ein unkontrollierter Austritt des Kohlendioxids oder ein Zerknall der Druckgasflaschen muss verhindert werden. Druckgasflaschen von Getränkeschankanlagen müssen deshalb gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert sein. Bei der Aufstellung ist zu achten, dass die Druckgasflaschen keiner gefährlichen Wärmeeinwirkung ausgesetzt sind.
Eine gefährliche Konzentration durch Austreten von Druckgas muss vermieden sein, zum Beispiel durch
- Gewährleistung einer ausreichenden natürlichen Be- und Entlüftung der Räume
- Installation einer technischen Lüftung (Zu- und Abluftanlage) oder
- Gaswarneinrichtung
Druckgasflaschen müssen stehend, mit einem geeigneten Druckminderer an die Getränkebehälter angeschlossen, betrieben werden.
Im Umgang mit Druckbehältern dürfen nur Personen tätig werden, die unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.
Ertrinken
Verkehrswegsicherung
An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an, auf und über dem Wasser oder anderen Stoffen, in denen die Gefahr des Ertrinkens, Erstickens oder Versinkens besteht, müssen Beschäftigte durch Einrichtungen oder Maßnahmen unabhängig von der Absturzhöhe gesichert sein (BGI 588 "Merkblatt für Metallroste", GUV-R 2101 "Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen").
Absturzsicherung
Arbeiten an hoch gelegenen Stellen dürfen nur von sicheren Standplätzen aus durchgeführt werden. Hierfür müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Personen verhindern.
Die Schutzmaßnahmen gegen Absturz sind entsprechend der Rangfolge nach Nummer 4 der TRBS 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" auszuwählen (siehe auch Abschnitt "Absturz").
Stege, Brücken
Für Bootsübergänge können ausfahrbare Stege und Brücken bis hin zu hydraulisch betriebenen Übersteigeeinrichtungen eingesetzt werden.
Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten eine ständige Sicherung nicht zu, muss die Sicherung gegen Abstürzen oder Hineinstürzen von Beschäftigten auf andere Weise, zum Beispiel durch Fangnetze oder einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz nach BGR 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz", ermöglicht werden.
In einem Anhang zur BGR 201 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" werden Arbeiten aufgeführt, bei denen persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken getragen werden muss oder bei denen Absturzgefahr mit zusätzlicher Gefahr des Ertrinkens besteht.
Geeignete Rettungsmittel
Bestehen bei Arbeiten am, auf und über dem Wasser die Gefahr des Ertrinkens, müssen geeignete Rettungsmittel in ausreichender Zahl einsatzbereit zur Verfügung stehen und benutzt werden (GUV-R 2101). Dies bedeutet, dass
- jeder Beschäftigte eine automatisch aufblasbare Rettungsweste tragen muss
- Rettungsstangen und Rettungshaken sowie
- Rettungsringe mit Leine in ausreichender Zahl vorhanden sind
- Gegebenenfalls sind Beiboote bereitzuhalten. Bei stark strömendem Gewässer (V > 2 m/sec) ist zusätzlich eine Ausstattung der Beiboote mit Motorantrieb notwendig
Rettungswesten sind als geeignet anzusehen, wenn sie der BGR 201 entsprechen, die Regel enthält ausführliche Hinweise zur Bewertung und Auswahl von Rettungswesten. Die Oberbekleidung ist auf das Tragen von Rettungswesten abzustimmen.
PSA-Prüfungen
Die Beschäftigten haben die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken vor jeder Benutzung durch eine Sichtprüfung auf Einsatzbereitschaft und auf äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen (BGV A1). Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person geprüft werden (BGR 201).
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Werden auf Baustellen Arbeiten durchgeführt, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht (besonders gefährliche Arbeit im Sinne des Anhangs II BaustellV), so ist nach § 3 Abs. 2 BaustellV dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. In dem Plan müssen die besonderen Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten enthalten sein.
Abwassertechnische Anlagen
Für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen enthält die GUV-R 126 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" Anforderungen an Schutzmaßnahmen gegen Gefahren bei starker Wasserführung.
Betriebsanweisung und Unterweisung
Für den Einsatz der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken ist eine Betriebsanweisung (Benutzungsinformation nach § 3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV)) zu erstellen. Da es sich hierbei um eine persönliche Schutzausrüstung handelt, die gegen tödliche Gefahren schützen soll, ist nach § 31 BGV A1 der Inhalt der Betriebsanweisung den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Unterweisungen mit Übungen sind vor der ersten Benutzung und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen. Ziel dieser Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen.
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Chemikaliengesetz (ChemG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
Technische Regelwerke zu den Arbeitsschutzverordnungen
- ASR 5: Arbeitsstätten-Richtlinie Lüftung (gilt längstens bis 2010 fort, in Vorbereitung ist die Arbeitsstättenregel ASR A3.6 Lüftung)
- TRBS 2121: Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen
- TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
- TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte
- RAB 10: Begriffsbestimmungen - Konkretisierung von Begriffen zur BaustellV
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
- BGV A1: Grundsätze der Prävention
- BGV C5: Abwassertechnische Anlagen
- BGV D34: Verwendung von Flüssiggas
Weitere Regeln der Technik
- BGR A1: Grundsätze der Prävention
- BGR 110: Arbeiten in Gaststätten
- BGR 117-1: Behälter Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern Silos und engen Räumen
- BGR 121: Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen
- BGR 126: Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
- BGR 160: Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage
- BGR 178: Vermessungsarbeiten
- BGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten
- BGR 198: Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
- BGR 199: Benutzen von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen
- BGR 201: Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
- BGR 228: Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen
- BGR 236: Rohrleitungsbauarbeiten
- BGI 515: Persönliche Schutzausrüstungen
- BGI 534: Arbeiten in engen Räumen
- BGI 588: Merkblatt für Metallroste
- BGI 665: Abbrucharbeiten
- BGI 802: Sicherheitshinweise für die Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten
- BGI 5028: Retten aus Behältern, Silos und engen Räumen
- LV 38: Handlungsanleitung für die Beurteilung von Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) - DIN EN ISO 12402 Teile 1-10: Persönliche Auftriebsmittel
- GUV-R 126: Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
- GUV-I 8651: Sicherheit im Feuerwehrdienst
- GUV-I 8757: Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz bei der Gewässerbewirtschaftung
Geltendes EU Recht
- RL 92/57/EWG: Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
- RL 89/686/EWG: Richtlinie 89/686/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
Literatur
- [1] European Industrial Gases Association:
Kampagne gegen den Erstickungstod.
Safety Newsletter, Extraausg. SAG NL 77/03/D. - [4] U. Dechmann, B. Holtmann, J. Liesenfeld, B. Zigic:
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzepte für Polizeiboote
BAuA Dortmund (Projektnummer: F 2094)
Internetangebote/Links
- [2] Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre.
Schweizer Unfallversicherungsanstalt (SUVA) - [3] Kampagne gegen den Erstickungstod.
Industriegaseverband (IGV). - [5] Checkliste für PSA gegen Ertrinken.
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Ersticken
Prüffragen
- Kann es in engen Räumen durch ... zum Verbrauch von Sauerstoff kommen? (zum Beispiel durch Feuer, chemische Reaktionen)
- Kann Sauerstoff durch biologische Reaktionen, zum Beispiel Gärung oder Verrottungsvorgänge, verbraucht werden?
- Kann in engen Räumen Sauerstoff durch andere Gase verdrängt werden?
- Werden tiefkalt-verflüssigte Gase oder tiefkalt-verfestigtes Kohlendioxid (Trockeneis) offen verwendet?
- Bestehen Undichtigkeiten an Druckgasflaschen oder Gasflaschen, zum Beispiel an Getränkeschankanlagen?
- Können Kohlendioxid-Feuerlöschanlagen ausgelöst werden?
- Wird in Arbeitsbereichen die Sauerstoffkonzentration künstlich herabgesetzt?
Festgestellte Gefährdungen/Mängel
- Gefährdung durch Sauerstoffmangel
- Gefährdung durch Sauerstoffverbrauch
- Gefährdung durch Sauerstoffverdrängung
- Gefährdung durch Freisetzung von Kohlendioxid
Maßnahmen
- Ermittlung des Sauerstoff- beziehungsweise Kohlendioxidgehalts
- Vollständige Entleerung von Behältern, Silos und engen Räumen und anschließende Lüftung
- Gewährleistung einer ausreichenden natürlichen Be- und Entlüftung der Arbeitsbereiche
- Installation einer technischen Lüftung
- Bereitstellung geeigneter Rettungs- und Transportmittel
- Aufstellung eines Alarm- und Rettungsplans
- Freimessen
- Bereitstellung und Benutzung von Atemschutzgeräten
- Festlegung der Mindestsauerstoffkonzentration
- Beschränkung der Aufenthaltsdauer
- Sicherstellung einer ständigen Überwachung
- Kennzeichnung der Bereiche
- Bestimmung eines Aufsichtsführenden
- Einteilung von Sicherungsposten
- Erstellung einer Betriebsanweisung
- Unterweisung der Beschäftigten
- Durchführung von praktischen Übungen zur Rettung
Ertrinken
Prüffragen
- Ist bei Arbeiten am oder auf dem Wasser die Gefahr des Hineinfallens, Abdriftens und Ertrinkens gegeben?
- Ist ein Sturz in eine Flüssigkeit möglich, zum Beispiel in Tank, Behälter, Gruben?
- Ist ein Sturz von Deck eines Wasserfahrzeugs möglich?
- Ist zum Beispiel bei Bau- oder Abbrucharbeiten ein Sturz in ein Gewässer möglich?
- Ist durch Ausrutschen auf glatten Flächen oder Eis ein Sturz in ein Gewässer möglich?
- Besteht die Gefahr, im Eis einzubrechen?
- Kann Wasser in Baugruben, Bohrungen oder Tunnel eindringen?
- Kann es in Kanalisationsanlagen zu einem schnellen Anstieg des Wasserspiegels kommen?
- Werden Taucherarbeiten durchgeführt?
Festgestellte Gefährungen/Mängel
- Gefährdung des Ertrinkens durch Sturz in Flüssigkeiten
- Gefährdung des Ertrinkens durch Sturz in Gewässer
- Gefährdung des Ertrinkens durch schnellen Anstieg von Wasserspiegeln zum Beispiel in Kanalisationsanlagen, Baugruben, Bohrungen
- Gefährdung des Ertrinkens bei der Wasserrettung
- Gefährdung des Ertrinkens bei Taucherarbeiten
Maßnahmen
- Absturzsicherungen zum Beispiel Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz anbringen
- Auffangeinrichtungen zum Beispiel Schutznetze, Schutzwände oder Schutzgerüste aufstellen
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz bereitstellen und benutzen
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken bereitstellen und benutzen
- Bei Arbeiten am oder auf dem Wasser, bei denen die Gefahr des Hineinfallens, Abdriftens und Ertrinkens gegeben ist, entsprechende Rettungsmittel verwenden
- Automatische aufblasbare Rettungsweste tragen
- Rettungsstangen und Rettungshaken bereit stellen
- Rettungsringe mit Leine bereit stellen
- Rettungsboote, gegebenenfalls mit Motorantrieb bereit stellen
- Regelmäßige Prüfung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Ertrinken durch sachkundige Personen
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Bauarbeiten erstellen
- Sperrung von Zuflüssen, Pumpen
- Beachtung der Wetterlage
- Einstellung der Arbeiten bei Hochwasser, starker Wasserführung, starker Strömung
- Betriebsanweisung erstellen
- Unterweisungen mit Übungen durchführen

