Arbeitsschutzmaßnahmen
Anforderungen an die Beleuchtung
In Anhang Nummer 3.4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden die Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten genannt. Danach müssen Arbeitsstätten möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können. Des Weiteren müssen Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben. Im Anhang Nummer 3.5 der ArbStättV werden unter anderem Anforderungen zur Vermeidung von Blendungen genannt. Danach müssen Fenster, Oberlichter und Glaswände je nach Art der Arbeitsstätte Abschirmungen gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
Die Literatur (siehe "Vorschriften, Regelwerk") enthält eine Reihe von Empfehlungen zur Beleuchtung, unter anderem zu:
Tageslicht
Zur Berücksichtigung von Tageslicht sollten Arbeitsräume so errichtet werden, dass möglichst ausreichend Tageslicht durch Fenster, Türen oder Oberlichter einfällt. Voraussetzung dafür ist ein ausreichender Abstand zu benachbarten Gebäuden. Der Mindestabstand wird durch das Bauordnungsrecht der Länder geregelt.
Zur Beleuchtung mit Tageslicht enthält die LV 41 Empfehlungen für die bauliche Gestaltung von Arbeitsräumen:
- Büroräume und ähnliche, kleine Arbeitsräume (≤ 100 m2)
- Raumtiefe senkrecht zur Fensterfront ≤ 5,0 m
- Gesamte Fensterfläche: möglichst nicht nur mindestens 12,5 %
(Rohbaumaß nach Musterbauordnung), sondern ≥ 15 % der Raumgrundfläche - (Abweichungen nach oben erfordern gegebenenfalls zusätzlich klimatische Maßnahmen)
- Unterkante der durchsichtigen Fensterfläche ≤ 0,9 m bei Sitzarbeitsplätzen, ≤ 1,25 m bei Steharbeitsplätzen
- Breite des einzelnen Fensters ≥ 1,0 m
- Höhe der durchsichtigen Fensterfläche ≥ 1,25 m
- Werkhallen und ähnliche, große Arbeitsräume (> 100 m2)
- Zusätzlich zu den Fensterflächen werden Oberlichter mit 8 % der Grundfläche empfohlen
Auswahl des Beleuchtungssystems
Hinsichtlich der Auswahl des Beleuchtungssystems empfiehlt die BGR 131 zur Sicherstellung eines ausreichenden Beleuchtungsniveaus folgende Beleuchtungskonzepte:
- Raumbezogene Beleuchtung, wenn ein Raum in seiner ganzen Ausdehnung weitgehend gleichmäßig auszuleuchten ist, wobei besondere Erfordernisse einzelner Raumteile nicht berücksichtigt sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine flexible Anordnung der Arbeitsplätze vorgesehen ist.
- Arbeitsbereichsbezogene Beleuchtung dient zur allgemeinen Beleuchtung von Bereichen eines Raumes, bei denen an bestimmten Arbeitsplätzen unterschiedliche Beleuchtungsbedingungen erforderlich sind.
- Teilflächenbezogene Beleuchtung zur Beleuchtung einer speziellen Sehaufgabe. Hierzu können zusätzlich Arbeitsplatzleuchten verwendet werden.
Beleuchtungsgestaltung
Zur Gestaltung der Beleuchtung gelten die folgenden Grundsätze:
- Sicherung einer ausreichend hohen Beleuchtungsstärke nach Art der Sehaufgabe oder Tätigkeit beziehungsweise des Raumes oder Bereiches.
- Am Arbeitsplatz sollten in der Mitte des Gesichtsfeldes die helleren und außen die dunkleren Flächen liegen.
- Die Leuchtdichten (Flächenhelligkeiten) aller größeren Flächen und Gegenstände im Gesichtsfeld sollten möglichst gleicher Größenordnung sein.
- Flächenhelligkeiten in den häufigsten Blickrichtungen sollten durch Farb- und Lichtgebung ausgeglichen werden.
- Im Gesichtsfeld einer arbeitenden Person, das heißt dem Teil der Umgebung, der mit ruhendem Kopf und ruhenden Augen überblickt werden kann, soll sich kein Leuchtkörper befinden.
- Bei allen Leuchten sollte durch Abschirmungen die Blendwirkung begrenzt werden, zum Beispiel durch Reflektoren, Raster beziehungsweise Einbauten.
- Der Winkel zwischen horizontaler Blickrichtung und einer Verbindungslinie Auge-Leuchtkörper sollte mehr als 30° betragen.
- Zur Vermeidung von Blendungen durch Spiegelungen sollte der Arbeitsplatz zur Lichtquelle (oder Lichtquelle zum Arbeitsplatz) so angeordnet sein, dass die häufigste Blickrichtung nicht mit reflektiertem Licht zusammenfällt.
- Auf reflektierende Farben und Materialien an Maschinen, Apparaten, Tischflächen, Schalttafeln und so weiter sollte zur Vermeidung von Spiegelungen verzichtet werden.
- Es sollten ausgewogene Schatten mit weichen Rändern angestrebt werden, dabei sollte der Hauptanteil des Lichtes seitlich von oben einfallen.
Reduktion des Flimmerns
- Leuchtstofflampen mit sichtbarem Flimmern oder Flackern sind zu ersetzen.
- Gegen den stroboskopischen Effekt sind Maßnahmen zu treffen, zum Beispiel Dreiphasenschaltung, elektronische Vorschaltgeräte mit hohen Frequenzen.
Arbeitsplatzbeleuchtung
Für die Gestaltung der Arbeitsplatzbeleuchtung gilt:
- bevorzugt Tageslichtbeleuchtung vorsehen
- ausgewogene Verhältnisse zwischen Allgemein-/Arbeitsplatzbeleuchtung und diffuser/direkter Beleuchtung vorsehen
- generell seitlichen Lichteinfall bevorzugen
- Leuchtstofflampen bevorzugen, da sie eine höhere Lichtausbeute als Glühlampen (Wärmeentwicklung) besitzen
- Bei der Auswahl der Arbeitsplatzbeleuchtung auf sicherheitstechnische, ergonomische und lichttechnische Erfordernisse achten
- Blendung durch Abschirmung der Leuchten vermeiden
Sonnenschutz
Gegen Blendung durch Sonnenlicht und Wärmestrahlung ist ein wirksamer Sonnenschutz vorzusehen beziehungsweise zu planen.
- primär durch entsprechende Gestaltung des Gebäudes und Anordnung des Arbeitsplatzes, zum Beispiel Gebäudeorientierung, Vordächer, Sonnenschutzglas
- sekundär durch mit dem Gebäude verbundene einstellbare Einrichtungen, zum Beispiel Außenjalousien, Markisen oder mittels Verschattung durch Bäume
- tertiär durch nachträgliche Maßnahmen, zum Beispiel Rollos, Jalousien, Textil-Lamellen




