Gibt es Kriterien für die Auswahl von Maßnahmen?
Die beste Maßnahme ist immer, die Gefährdung zu vermeiden oder ganz auszuschalten. Wo das nicht möglich ist, muss die Gefährdung so gering wie möglich gehalten werden.
Orientieren sie sich bei der Auswahl von Maßnahmen an der sogenannten T-O-P-Regel:
- "T" wie technische Maßnahmen
- "O" wie organisatorische Maßnahmen und
- "P" wie personen- und verhaltensbezogene Sicherheitsmaßnahmen
Die Reihenfolge dieser Aufzählung entspricht zugleich der Rangfolge durchzuführender Maßnahmen. In der Regel sind technische Lösungen für den Arbeitsschutz am wirksamsten. Sie haben Vorrang vor organisatorischen Regelungen und personen- und verhaltensbezogenen Sicherheitsmaßnahmen.
Sie sollten die Maßnahmen entsprechend der folgenden Rangfolge treffen:
- Arbeitsverfahren so gestalten, dass keine Gefährdung vorhanden ist, Gefahrenquellen beseitigen;
- Gefährdungen ausschalten oder mindern durch Anwendung von Schutzeinrichtungen, vorzugsweise mit zwangsläufiger Wirkung;
- Gesundheitsrisiko minimieren durch Herabsetzung von Intensität bzw. Dauer der Exposition mittels technischer oder arbeitsorganisatorischer Maßnahmen;
- Persönliche Schutzeinrichtungen oder Verhaltensregeln anwenden.
Hinweis:
Der Gesetzgeber formuliert allgemeine Grundsätze im § 4 Arbeitsschutzgesetz, die Sie bei der Auswahl der Maßnahmen berücksichtigen sollten:
die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wir;
Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen ;
bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.




