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Schritt 4: Festlegen
Was muss ich festlegen?
Um das erkannte Risiko zu reduzieren, müssen Sie Schutzziele bestimmen und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder hinreichenden Begrenzung der festgestellten Gefährdungen festlegen. Das sind technische, organisatorische und personenbezogene Arbeitsschutzmaßnahmen, siehe Beispiel der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen Festlegen der Maßnahmen. Das Festlegen möglichst konkreter Schutzziele hilft Ihnen, die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen zu kontrollieren.
Gibt es Kriterien für die Auswahl von Maßnahmen?
Die beste Maßnahme ist immer, die Gefährdung zu vermeiden oder ganz auszuschalten. Wo das nicht möglich ist, muss die Gefährdung so gering wie möglich gehalten werden. Orientieren sie sich bei der Auswahl von Maßnahmen an der sogenannten T-O-P-Regel: - "T" wie technische Maßnahmen
- "O" wie organisatorische Maßnahmen und
- "P" wie personen- und verhaltensbezogene Sicherheitsmaßnahmen
Die Reihenfolge dieser Aufzählung entspricht zugleich der Rangfolge durchzuführender Maßnahmen. In der Regel sind technische Lösungen für den Arbeitsschutz am wirksamsten. Sie haben Vorrang vor organisatorischen Regelungen und personen- und verhaltensbezogenen Sicherheitsmaßnahmen. Sie sollten die Maßnahmen entsprechend der folgenden Rangfolge treffen: - Arbeitsverfahren so gestalten, dass keine Gefährdung vorhanden ist, Gefahrenquellen beseitigen;
- Gefährdungen ausschalten oder mindern durch Anwendung von Schutzeinrichtungen, vorzugsweise mit zwangsläufiger Wirkung;
- Gesundheitsrisiko minimieren durch Herabsetzung von Intensität bzw. Dauer der Exposition mittels technischer oder arbeitsorganisatorischer Maßnahmen;
- Persönliche Schutzeinrichtungen oder Verhaltensregeln anwenden.
Hinweis: Der Gesetzgeber formuliert allgemeine Grundsätze im § 4 Arbeitsschutzgesetz, die Sie bei der Auswahl der Maßnahmen berücksichtigen sollten: die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wir; Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen ; bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
Womit soll ich anfangen?
Treffen Sie zunächst Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdungen, die am stärksten auf die Beschäftigten einwirken, insbesondere in stark risikobehafteten Arbeitsbereichen und für Tätigkeiten, wo Unfall- und Gesundheitsgefährdungen wahrscheinlich sind. Legen Sie weitere Maßnahmen im Hinblick auf ihre Dringlichkeit, zeitliche und praktische Durchführbarkeit fest. Merkmale für risikobehaftete Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten sind zum Beispiel: - häufiges Auftreten von Störungen des betrieblichen Ablaufes,
- auffällige Fehlzeiten,
- Unfall- und Erkrankungshäufigkeit,
- häufige Fehlhandlungen,
- Tätigkeiten, die eintönig und monoton verrichtet werden müssen,
- Tätigkeiten, die sehr oft unter Zeitdruck ausgeführt werden,
- schlechtes Betriebsklima,
- Bereiche mit hoher Fluktuation,
- schlechte Arbeitsqualität.
Was muss ich dokumentieren?
Notieren Sie die durchzuführenden Maßnahmen auf einem entsprechenden Arbeitsblatt, siehe Beispiel der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen Festlegen der Maßnahmen. Ihr Eintrag muss so konkret verfasst sein, dass die Verantwortlichen mit seiner Hilfe Arbeitsaufträge erteilen können.
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