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- Info
Schritt 2: Ermitteln
Was muss ich ermitteln?
Grundsätzlich müssen alle tatsächlich vorhandenen Gefährdungen, die Ihre Beschäftigten am Arbeitsplatz betreffen können, erfasst werden. Das heißt, Gefährdungen, die bereits durch Arbeitsschutzmaßnahmen beseitigt wurden, müssen nicht erfasst und dokumentiert werden. Zu berücksichtigen sind sowohl Gefährdungen, die zu Unfällen führen können, als auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. Nach dem Arbeitsschutzgesetz ergeben sich Gefährdungen insbesondere durch: - die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte einschließlich aller Verkehrswege, Arbeits-, Lager-, Sanitär-, Aufenthaltsräume und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Belastungen,
- die Gestaltung, die Auswahl, den Einsatz, den Zustand von Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräte, Anlagen, Werkzeuge) und Arbeitsstoffen sowie den Umgang damit und den Umgang mit den zu bearbeitenden Arbeitsgegenständen,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,
- die Gestaltung der Arbeitsorganisation (Arbeitsabläufe, Arbeitsteilung, Arbeitszeit, Pausen, Verantwortung) sowie
- die unzureichende Qualifikation, Fähigkeit und Fertigkeit sowie unzureichende Unterweisung der Beschäftigten.
Gefährdungen können auch auftreten durch: - psychische Fehlbelastungen,
- die Arbeitsumgebungsbedingungen wie Klima, Beleuchtung, Licht sowie
- die Auswahl und die nicht sachgerechte Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen.
Um die Gefährdungen systematisch und vollständig zu erfassen, sollten Sie sich an einer Liste von prinzipiell möglichen Gefährdungen orientieren. Eine grundsätzliche Orientierung zur Bewertung möglicher Gefährdungen finden Sie in der Übersicht der Gefährdungsfaktoren der Leitlinie Gefährdungsbeurteilung (Anlage 1). Beachten Sie auch, dass bei unterschiedlichen Betriebszuständen unterschiedliche Gefährdungen entstehen können. Die folgenden Betriebszustände sollten Sie in Ihre Beurteilung einbeziehen: - Normalbetrieb,
- Ingangsetzen,
- Einrichten,
- Probebetrieb,
- Stillsetzen,
- Wartung/Pflege,
- Instandsetzung,
- Störungen/Ausfälle.
Prüfen Sie schrittweise alle Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze bzw. Arbeitstätigkeiten. Bei gleichartigen Arbeitsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und Arbeitstätigkeiten sind die Gefährdungen nur einmal zu ermitteln und zu beurteilen.
Wie gehe ich vor?
Voraussetzung für alle weiteren Schritte der Gefährdungsbeurteilung ist es, die Gefährdungen in Ihrem Betrieb zu erkennen und zu erfassen. Die Ermittlung der Gefährdungen sollte immer vor Ort an den einzelnen Arbeitsplätzen und unter Einbeziehung der betroffenen Mitarbeiter erfolgen. Es gibt zwei Methoden der Gefährdungsermittlung: - die direkte (vorausschauende oder präventive) Methode, zum Beispiel mittels Arbeitsplatzbegehungen und/oder Befragungen und
- die indirekte (zurückschauende) Methode, zum Beispiel mittels Unfalluntersuchungen und/oder Untersuchung arbeitsbedingter Erkrankungen.
Direkte (vorausschauende oder präventive) Methode Bei der direkten Methode werden Arbeitssysteme und -abläufe auf Gefährdungen untersucht, die noch nicht zu Unfällen geführt haben. Präventiv Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhindern, ist das oberste Gebot! Die direkte Ermittlung von Gefährdungen erfolgt in sechs Schritten: 1. Ermittlung der relevanten Gefährdungsfaktoren Ermitteln Sie alle Gefährdungen und Belastungen (gekennzeichnet durch Gefährdungsfaktoren), welche die Beschäftigten am Arbeitsplatz betreffen können. Dabei müssen auch Mängel im betrieblichen Arbeitsschutzmanagement aufgedeckt werden, die das Auftreten von Gefährdungen begünstigen. Hinweis: Näheres zum Thema Betriebliches Arbeitsschutzmanagement finden Sie in der Rubrik Welche Rolle spielt die betriebliche Organisation? Ausführliche Informationen zu Gefährdungsfaktoren finden Sie in der Rubrik Expertenwissen. 2. Ermittlung der Gefahrenquellen Ermitteln Sie die Ursache für die möglichen Gefährdungen - die Gefahrenquelle. 3. Ermittlung der gefahrbringenden Bedingungen Ermitteln Sie die Gegebenheiten, die ein Zusammentreffen des Gefährdungsfaktors mit dem Menschen ermöglichen (gefahrbringende Bedingungen). Es sind meist bekannte Bedingungen. 4. Beachtung besonderer Leistungsvoraussetzungen bei den Beschäftigten Prüfen Sie, ob besondere individuelle Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten zu berücksichtigen sind, z.B. bei Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern, werdenden Müttern, Behinderten oder bei Beschäftigten, die der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig sind. Beispiel: Während einige Gefährdungsfaktoren "nicht alternskritisch" sind, müssen bestimmte Gefährdungsfaktoren auch in Abhängigkeit vom Alter der Beschäftigten betrachtet werden.1) So sind zum Beispiel elektrische Gefährdungen, Gefahrstoffe, biologische Gefährdungen usw. nicht alternskritisch zu sehen, während Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen (zum Beispiel Ganzkörper- oder Hand-Arm-Vibrationen), physische Belastungen (Heben und Tragen von Lasten) und psychische Belastungen alternskritisch zu betrachten sind. 5. Informationssammlung Prüfen Sie, ob es für die ermittelten Gefährdungsfaktoren staatliche oder berufsgenossenschaftliche Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften usw.) oder Technische Regeln gibt, die eingehalten werden müssen (z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte bei Gefahrstoffen). Existieren derartige Vorgaben, müssen diese eingehalten werden! Bei Nichteinhaltung müssen sofort Schutzmaßnahmen ergriffen werden (siehe Schritte 4 und 5: "Maßnahmen festlegen" und "Maßnahmen durchführen"). 6. Überprüfung, ob eine Gefährdung vorliegt Prüfen Sie, ob ein erkannter verletzungsbewirkender oder krankheitsbewirkender Faktor tatsächlich Auswirkungen auf Beschäftigte haben kann. Indirekte (zurückschauende) Methode Bei der indirekten Methode werden bereits aufgetretene Unfälle in die Gefährdungsermittlung einbezogen. 1) Quelle: "Alternsgerechte Arbeit gestalten", Arbeitshilfe IG Metall , NRW, Fankfurt am Main, 2007
Welche Hilfsmittel zur Ermittlung von Gefährdungen kann ich nutzen?
Als Hilfestellung für ein systematisches Vorgehen zur Ermittlung möglicher Gefährdungen können Sie Checklisten und Gefährdungskataloge verwenden. Checklisten Checklisten sind vor allem für kleinere und mittelgroße Betriebe gedacht. Sie sollen Informationen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie zu typischen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen für eine bestimmte Branche, für Tätigkeitsgruppen oder Berufsgruppen vermitteln. Die Informationen sind in Form einer Prüfliste zusammengestellt, die gleichzeitig zur Dokumentation der Ergebnisse genutzt werden kann. Checklisten finden Sie bei Ihrem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz oder branchenspezifisch bei Ihrem Unfallversicherungsträger. Die vom MAGS NRW bereitgestellte Vorlage Checkliste Gefährdungsfaktoren [pdf, 18KB] veranschaulicht beispielhaft, was Checklisten beinhalten sollten. Gefährdungskataloge Gefährdungskataloge enthalten Auflistungen typischer Gefährdungen und Schutzmaßnahmen für bestimmte Branchen oder Betriebsbereiche. Sie können Gefährdungskataloge zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung nutzen und daraus zum Beispiel betriebsspezifische Checklisten erstellen. Einen Überblick über verfügbare Checklisten und Gefährdungskataloge der Unfallversicherungsträger, der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und weiterer relevanter Anbieter finden Sie auch, wenn Sie in unserer Datenbank mit Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung stöbern. Fachwissen zu den einzelnen Gefährdungsfaktoren wird in unserer Rubrik Expertenwissen vermittelt. Ermittlung von psychischen Fehlbeanspruchungen Denken Sie auch an psychische Belastungen am Arbeitsplatz und berücksichtigen Sie diese bei Ihrer Gefährdungsermittlung. Es gibt verschiedene Verfahren, um psychische Fehlbeanspruchungen zu ermitteln. Um sich einen Überblick über Schwachstellen und Stärken in Bezug auf psychische Belastungen zu verschaffen, reichen orientierende Verfahren (u. a. Einsatz von Checklisten) aus, die ohne arbeitspsychologische Vorkenntnisse angewendet werden können. Zeichnet sich nach Einsatz dieser Verfahren und nach dem Ergreifen von Arbeitsgestaltungsmaßnahmen kein Erfolg ab, müssen spezielle Verfahren, eventuell unter Einbeziehung von Spezialisten, eingesetzt werden.1) Um einen Arbeitsplatz und die dort zu verrichtenden Tätigkeiten objektiv beurteilen zu können, ist es oft notwendig, den Arbeitsplatz mehrmals aufzusuchen. Diese Notwendigkeit ergibt sich, wenn zum Beispiel im Schichtzyklus gearbeitet wird, häufig unterschiedliche Mengen an Arbeitsmaterial oder an Informationen in der gleichen Zeit bearbeitet werden müssen oder Tätigkeiten zeitlich variieren. Bei der Arbeitsplatzbegehung steht die Beobachtung im Vordergrund. Bei der Beobachtung handelt es sich um eine Fremdeinschätzung. Da in den meisten Fällen der Arbeitsplatzinhaber am besten über die Arbeitsbedingungen an seinem Arbeitsplatz Bescheid weiß, ergänzt eine Selbsteinschätzung häufig die Fremdeinschätzung und deckt zusätzliche Schwachstellen auf. Praktikable Verfahren zur Fremd- und Selbsteinschätzung sind in der angegebenen Literaturstelle aufgeführt. 1) Reihe "Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz", InfoMediaVerlag e.K., Bochum
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