Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollte keine einmalige Aktion sein, sondern Bestandteil der kontinuierlichen Sicherheitsarbeit.
Sie ist durchzuführen
- vor Aufnahme der Tätigkeiten - als anlassbezogene Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen
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bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, wie zum Beispiel
- der Planung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsstätten,
- der Änderung von Arbeitsverfahren,
- der Änderung der Arbeitsorganisation,
- dem Einsatz anderer Arbeitsstoffe,
- der Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen,
- bei wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen
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in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei
- Änderung von Rechtsvorschriften,
- neuen arbeitswissenschaftliche Erkenntnissen bzw. Veränderungen des Standes der Technik
- zur Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel
- wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist
- nach Störfällen und Haverien sowie
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nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten oder Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen




