Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Wie ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
Der Gesetzgeber räumt den Verantwortlichen einen breiten Spielraum zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes ein. Wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, ist im Gesetz nicht detailliert festgeschrieben. Wichtig ist, dass Sie sich die speziellen Gefahren in Ihrem Betrieb bewusst machen und erkennen, wo Handlungsbedarf besteht - bevor etwas passiert!
Allgemeine Regeln
Es gibt Prinzipien, die Sie stets beachten sollten:
- Der Umfang Ihrer Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten. Berücksichtigen Sie alle voraussehbaren Arbeitsabläufe in Ihrem Unternehmen. Dazu gehören auch Ereignisse und Aufgaben, die außerhalb der "normalen" Betriebsbedingungen stattfinden, wie zum Beispiel Instandhaltungsarbeiten, In- und Außerbetriebnahmen, Vorgehen bei Betriebsstörungen, das Reinigen, oder Nebentätigkeiten wie die Abfallbeseitigung.
- Machen Sie sich systematisch ein Bild von den Gefährdungen in Ihrem Betrieb. Strukturieren Sie die Gefährdungsbeurteilung so, dass alle erkennbaren Gefahren und Gefährdungen untersucht werden. Das Arbeitsschutzgesetz verweist beispielhaft auf folgende Gefahrenquellen: Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
- Sobald eine Gefährdung entdeckt wird, klären Sie, wie die Gefährdung beseitigt oder gemindert werden kann.
- Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz erforderlich. Bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und gleichen Arbeitsplätzen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
- Liegen bei nichtstationären Arbeitsplätzen spezifische Gefährdungen aus den örtlichen Verhältnissen vor, ist eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Dokumentationspflicht
Für erhöhte Transparenz und Verbindlichkeit sorgt die Pflicht des Arbeitgebers, den gesamten Prozess zu dokumentieren. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können Sie als Grundlage verwenden für:
- die organisatorische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung;
- die Kontrolle der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen;
- zu erbringende Nachweise für Aufsichtsbehörden;
- Überarbeitungen, falls sich die Umstände ändern.
In Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten besteht eine Dokumentationspflicht!
Beteiligung der Beschäftigten
Sie sollten die Beschäftigten in das gesamte Verfahren einbeziehen und sie bereits bei der Erhebung der Fakten beteiligen. Beachten Sie, dass Betriebs- und Personalräte Mitbestimmungsrechte bei der Gefährdungsbeurteilung haben. Das gilt auch für die Auswahl der Methode. Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter haben das Recht/die Pflicht:
- zu den Vorkehrungen für die Organisation der Gefährdungsbeurteilung und zur Ernennung der für die Durchführung verantwortlichen Personen befragt zu werden;
- sich an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen;
- ihre Vorgesetzten oder Arbeitgeber über erkannte Gefahren zu informieren;
- Änderungen am Arbeitsplatz zu melden;
- über die Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit und die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefahren informiert zu werden;
- den Arbeitgeber aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und Vorschläge zur Verringerung von Gefahren oder zur Beseitigung der Gefahr an der Quelle zu unterbreiten;
- zu kooperieren, damit der Arbeitgeber eine sichere Arbeitsumgebung gewährleisten kann;
- bei der Ausarbeitung der Dokumentation für die Gefährdungsbeurteilung befragt zu werden.
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollte keine einmalige Aktion sein, sondern Bestandteil der kontinuierlichen Sicherheitsarbeit.
Sie ist durchzuführen
- vor Aufnahme der Tätigkeiten - als anlassbezogene Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen,
- bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, wie zum Beispiel
- der Planung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsstätten,
- der Änderung von Arbeitsverfahren,
- der Änderung der Arbeitsorganisation,
- dem Einsatz anderer Arbeitsstoffe,
- der Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen,
- bei wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen
- in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei Änderung von Rechtsvorschriften bzw. Veränderungen des Standes der Technik,
- zur Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmitteln,
- nach Störfällen und Haverien sowie
- nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten oder Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen.
Wer berät und unterstützt?
Gefährdungsbeurteilungen erfordern Sachkenntnisse über betriebliche Arbeitsabläufe, über die Gefährdungsfaktoren und die Schutzmaßnahmen. Interne und/oder externe Experten können Sie unterstützen.
Intern
In ihrem Betrieb haben Sie die Möglichkeit, fachkundige Personen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Für die Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist die Bildung eines Projektteams empfehlenswert, bestehend aus
- der Fachkraft für Arbeitssicherheit,
- dem Betriebsarzt,
- dem jeweils zuständigen Vorgesetzten,
- dem Betriebsrat,
- dem Sicherheitsbeauftragten und dem Beauftragten für das Qualitäts-/Umwelt-Management und bei Bedarf
- weitere Spezialisten, wie zum Beispiel den Strahlenschutzbeauftragten,
Beauftragte für die Biologische Sicherheit oder den Hauptschweißingenieur.
Diese Gruppe kann Planung, Konzepterstellung, Methodenauswahl, Durchführung und Maßnahmenumsetzung koordinieren.
Extern
Sie können externe Fachkräfte aus sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Diensten beauftragen. Diese werden Sie - beziehungsweise Ihre betrieblichen Führungskräfte - beraten, indem sie zum Beispiel
- Vorschläge zum methodischen Vorgehen unterbreiten,
- über Kriterien zur Risikobewertung informieren,
- durch Begehungen, Überprüfungen und Untersuchungen Ursachen für Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen ermitteln,
- Vorschläge für Schutzmaßnahmen unterbreiten.
Bei dieser Beratungstätigkeit stehen für den Betriebsarzt die medizinischen Aspekte und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit die technischen Aspekte des Arbeitsschutzes im Vordergrund, so dass erst durch beider Zusammenwirken eine umfassende Beratung des Arbeitgebers gegeben ist. Die Anforderungen, die an diese Personen gestellt werden, sind in den §§ 4 und 7 im Arbeitssicherheitsgesetz beschrieben.
Hinweis:
Unternehmen, die themenbezogen Dienstleistungen anbieten und Sie bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen können, finden Sie hier.
Beim Einsatz externer Fachkräfte sollten Sie darauf achten, dass fachkundige betriebliche Kräfte und die betroffenen Beschäftigten einbezogen werden. Die Betroffenen können am besten beurteilen, welche Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz auftreten.
Für Fragen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung stehen Ihnen auch
- die staatlichen Arbeitsschutzbehörden,
- die zuständigen Unfallversicherungsträger,
- die Industrie- und Handelskammern,
- die Handwerkskammern,
- die Technologieberatungsstellen des DGB und
- die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
beratend zur Seite.
Wer muss beteiligt werden?
Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten
Als Arbeitgeber haben Sie nach dem Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifas) schriftlich zu bestellen und ihnen die im Gesetz genannten Aufgaben gemäß §3 und §6 zu übertragen.
Die seit dem 1.1.2011 geltende Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) konkretisiert das ASiG. Die Vorschrift beschreibt insbesondere
- die erforderliche Fachkunde der zu bestellenden Betriebsärzte und Sifas,
- ihre gesetzlich bezeichneten Aufgaben,
- die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Einsatzzeiten sowie
- die verschiedenen Betreuungsmodelle, die in Abhängigkeit von der Betriebsgröße gewählt werden können.
Ausführliche Informationen zur DGUV Vorschrift 2 finden Sie in unserer Rubrik "Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach DGUV Vorschrift 2".
Für Mitgliedsbetriebe der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau) wird das ASiG durch die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung" (VSG 1.2) konkretisiert. Diese ist seit dem 1.4.2011 gültig.
Beteiligung der Arbeitnehmervertretung
Haben Sie in Ihrem Unternehmen einen Betriebs- oder Personalrat, so ist dieser am Prozess der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten. Sie haben ihm den Inhalt ihrer Vorschläge an den Arbeitgeber mitzuteilen und ihn auf sein Verlangen hin in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist in §9 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtend geregelt.
Mitwirkung der Beschäftigten
Nur wer die Gefahrenschwerpunkte in seinem Betrieb kennt, kann wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen. Nutzen Sie das vorhandene Wissen und die besonderen Arbeitsplatzkenntnisse Ihrer Mitarbeiter und beteiligen Sie sie frühzeitig aktiv an allen Phasen der Gefährdungsbeurteilung. Durch Beteiligung Ihrer Beschäftigten am Arbeitsschutz schaffen Sie die Voraussetzungen dafür, dass diese ihren Pflichten nach § 15 Arbeitsschutzgesetz und ihren besonderen Unterstützungspflichten nach § 16 Arbeitsschutzgesetz auch wirklich nachkommen.
Schaffen Sie eine offene und konstruktive Atmosphäre für Probleme des Arbeitsschutzes in Ihrem Betrieb. Sensibilisieren Sie Ihre Beschäftigten, indem Sie Mitarbeiterbefragungen, Gruppendiskussionen oder gemeinsame Arbeitsplatzbegehungen durchführen.
Über Mitarbeiterbefragungen können mittels anonymisierter Fragebögen zum Beispiel Fragen zu körperlichen und psychischen Arbeitsbelastungen, zur Arbeitsumgebung, Arbeitsorganisation, Arbeitszufriedenheit, Beschwerden, etc. angesprochen werden. In aller Regel werden Sie wichtige Hinweise auf Über-/Unterforderung und ähnliche Gefährdungen erhalten. An einer Gruppendiskussion sollten sich fünf bis zwölf Mitarbeiter eines Arbeitsbereichs beteiligen. Unter der Anleitung eines Moderators ermitteln sie Belastungen an ihrem Arbeitsplatz und diskutieren Lösungsmöglichkeiten zu ihrem Abbau.
Wie eine Gruppendiskussion konkret durchgeführt werden kann, veranschaulicht die Handlungshilfe "Moderierte Gefährdungsbeurteilung" beispielhaft für den Pflegebereich. Eine einfache Moderationsmethode hilft, aus den Antworten zügig praxisnahe Lösungsvorschläge zu erarbeiten und Vereinbarungen zur Umsetzung zu treffen. In dieser Broschüre finden Sie alles, was Sie dafür brauchen – vom kurzen Überblick bis zu detaillierten Ablaufplänen, in denen jeder Schritt der Vorbereitung, der Durchführung und der Nachbereitung dargestellt wird. Das Instrument der "Moderierten Gefährdungsbeurteilung" entstand im Projekt "Arbeitsschutz in der ambulanten Pflege".
Mit der Beteiligung der Mitarbeiter wecken Sie Verständnis für sicherheitsbewusstes Verhalten, schaffen Akzeptanz und erleichtern die Umsetzung der Maßnahmen.
Beteiligung des Arbeitsschutzausschusses (ASA)
Beteiligen Sie, wenn vorhanden, die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses (ASA) an der Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Er wird Sie in allen Fragen von Gesundheitsschutz und Sicherheit unterstützen. Der Arbeitsschutzausschuss ist ein Organ des betrieblichen Arbeitsschutzes und wird nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern vorgeschrieben.
Dem Arbeitsschutzausschuss sollen mindestens folgende Mitglieder angehören:
- Unternehmer/Arbeitgeber oder Beauftragte
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsingenieure
- Sicherheitsbeauftragte
- Betriebsarzt
- Mitglieder des Betriebsrates/Personalrates
Hinzu kommen können:
- Schwerbehindertenvertretung
- Jugendvertretung
- Fachleute, wie zum Beispiel Arbeitspsychologen, Suchtbeauftragte, Umweltbeauftragte oder externe Berater.
Mindestens viermal im Jahr sollte der ASA tagen.
In der Studie des Fachausschusses Organisation des Arbeitsschutzes "Analyse der Arbeit im Arbeitsschutzausschuss" finden Sie interessante Hinweise darauf, unter welchen Voraussetzungen Arbeitsschutzausschüsse gut funktionieren. Hier finden Sie auch zahlreiche Beispiele "guter Praxis" der Arbeit von Arbeitsschutzausschüssen.
Wer kontrolliert?
Die Kontrolle der betrieblichen Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt durch die Aufsichtspersonen der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden und durch die Unfallversicherungsträger.
Staatliche Aufsichtsbehörden
Die Kontrollpflicht der staatlichen Aufsichtsbehörden ist im Arbeitsschutzgesetz, § 21, Absatz 1 verankert. Danach ist die Überwachung des Arbeitsschutzes staatliche Aufgabe. Die obersten Landesbehörden (Ministerien) beauftragen damit in der Regel nachgeordnete Behörden (Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitssicherheit und Gesundheit, etc.). Diese überprüfen die Betriebe hinsichtlich der Verankerung des Arbeitsschutzes in der betrieblichen Organisation und der Unternehmensstrategie.
Die Überprüfung durch Aufsichtskräfte erfolgt im Rahmen ihrer durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften begründeten sachlichen und territorialen Zuständigkeit in Betrieben und an Arbeitsplätzen außerhalb von Betrieben.
Werden gesetzliche Mindestanforderungen nicht erfüllt, so sind die staatlichen Aufsichtsbehörden aufgefordert, diese mit hoheitlicher Macht durchzusetzen. Um die elementaren Grundrechte der Beschäftigten auf Unversehrtheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu schützen, können sie bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen (verpflichtende Bescheide, Sanktionen) zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit treffen. Das Ergebnis kann unter anderem das Stilllegen der betroffenen Arbeitsmittel oder Anlagen sein.
Unfallversicherungsträger
Die Unfallversicherungsträger sind aufgrund ihres autonomen Satzungsrechts ebenfalls für den Arbeitsschutz in ihren Mitgliedsbetrieben zuständig. Die BGV A1 verweist in § 3 auf § 5 Arbeitsschutzgesetz. Demzufolge können auch die Unfallversicherungsträger die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung in den Betrieben kontrollieren. Nach §3, Absatz 4 der BGV A1 hat der Unternehmer der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.
Zusammenwirken von Staatliche Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger
Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
Seit Oktober 2008 ist die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA im Arbeitsschutzgesetz und im Sozialgesetzbuch VII gesetzlich verankert. Eine Kernaufgabe der GDA ist die Verbesserung des Zusammenwirkens der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und der Unfallversicherungsträger, u.a. im Hinblick auf eine abgestimmte, arbeitsteilige Überwachungs- und Beratungstätigkeit.
Welche Rolle spielt die betriebliche Organisation?
Ob Arbeitssysteme sicher und gesundheitsgerecht gestaltet werden, hängt von der betrieblichen Organisation - vom Management - ab. Oftmals sind die Ursachen für gesundheitliche Risiken nicht in den konkreten Arbeitsbedingungen vor Ort, sondern in der betrieblichen Organisation und innerbetrieblichen Kommunikation begründet. Diese Mängel wirken sich oft sehr viel drastischer aus als Defizite im einzelnen Arbeitssystem.
Schwachstellen im betrieblichen Management, die zu Unfällen führen können, sind:
- fehlende Aufsicht,
- unterlassene Unterweisung,
- keine Pflichtenübertragung,
- keine geeigneten Arbeitsmittel,
- unzureichende Sicherheitsvorkehrungen (z. B. technische Absturzsicherung, Absichern von Teilen),
- keine Persönlichen Schutzausrüstungen und
- unkoordiniertes Arbeiten.
Die Einbeziehung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die betriebliche Organisation (Unternehmensphilosophie) ist eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg Ihres Unternehmens.
Einbeziehung heißt,
- dass der Arbeitsschutz auf allen Ebenen bekannt, akzeptiert und im Verantwortungsbereich des Managements verankert ist,
- dass die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Befugnisse geregelt und im Unternehmen bekannt sind (z.B. wer ermittelt und bewertet Gefährdungen, wer plant und setzt notwendige Maßnahmen um, wer überwacht die Durchführung),
- dass die Beschäftigten und soweit vorhanden ihre Vertretungen beteiligt werden und
- dass Präventionsprogramme zur Gesundheitsförderung durchgeführt werden.
Einbeziehen heißt auch, dass der Arbeitsschutz praxiswirksam im betrieblichen Management verankert sein sollte. Bürokratismus und Formalismus führen nicht zu den gewünschten Zielen.
Jede Führungskraft, jeder Beschäftigter muss bei jeder Tätigkeit, an jedem Arbeitsplatz an Sicherheit und Gesundheitsschutz denken und dementsprechend handeln.
In kleinen Unternehmen hängt die Einbeziehung von Sicherheit und Gesundheitsschutz vom Engagement des Unternehmers direkt ab. Arbeitet er selbst mit und ist er auf seine eigene Sicherheit (bzw. auf die seiner mitarbeitenden Familie und seiner Mitarbeiter) bedacht, so wird der Arbeitsschutz eine wichtige Rolle im Unternehmen spielen.
Die folgende Checkliste*) dient als nützliches Instrument zur Überprüfung notwendiger Regelungen zur Einbeziehung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in das Management.
GDA-Leitlinie "Arbeitschutzorganisation"
Am 15.12.2011 hat das zentrale Entscheidungsgremium der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), die Nationale Arbeitsschutzkonferenz, die Leitlinie "Arbeitschutzorganisation" verabschiedet.
Die Leitlinie gibt den Präventionsleitungen der Unfallversicherungsträger und den Obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder Maßstäbe an die Hand, um die im Arbeitsschutzgesetz und im SGB VII geforderte gemeinsame Beratungs- und Überwachungsstrategie auf dem Gebiet der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes als ganzheitliche Aufgabe der Präventionsdienste und der Arbeitsschutzbehörden der Länder umsetzen zu können.
Die detaillierte Umsetzung in die jeweilige Praxis der Aufsichtsdienste bleibt angesichts der Variabilität der Aufsichts- und Beratungskonzepte den einzelnen Ländern und Unfallversicherungsträgern vorbehalten.
*) Quelle: Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung, Gruber, Kittelmann, Mierdel, Verlag Technik & Information, 10. Auflage
Was geschieht mit den Arbeitsmitteln?
Als Arbeitgeber tragen Sie nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 BetrSichV die Verantwortung für die sichere Bereitstellung und Benutzung der in Ihrem Unternehmen verwendeten Arbeitsmittel.
Gefährdungsbeurteilung
Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
Um die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten, haben Sie auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsmittel die dafür notwendigen Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, die Wirsamkeit der durchgeführten Maßnahmen zu überprüfen und den Gesamtprozess zu dokumentieren. Dabei sind auch überwachungsbedürftige Anlagen zu berücksichtigen, die als Arbeitsmittel von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden.
Gegenstand der Ermittlung und Bewertung sind die Gefährdungen, die von der Bereitstellung und Benutzung des Arbeitsmittels selbst ausgehen wie auch Gefährdungen, die durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
Arbeitsmittelbedingte Gefährdungen sind zum Beispiel
- mechanische Gefährdungen,
- Gefährdungen durch Absturz von Personen, Lasten oder Materialien,
- elektrische Gefährdungen,
- Gefährdungen durch Dampf und Druck,
- Brand- und Explosionsgefährdung,
- thermische Gefährdungen und
- Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen, z. B. Lärm, Erschütterungen.
Hinweis:
Ausführliche Informationen zu Gefährdungfaktoren finden Sie in der Rubrik Expertenwissen.
Die Technische Regel TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnische Bewertung" enthält konkretisierte Anforderungen an die Durchführung der arbeitsmittelbezogenen Gefährdungsbeurteilung. Sie beschreibt die Vorgehensweise zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie zur Ableitung der notwendigen Maßnahmen für
- die Bereitstellung von Arbeitsmitteln,
- die Benutzung von Arbeitsmitteln und
- das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen.
Müssen Maßnahmen getroffen werden, sind die Mindestanforderungen nach BetrSichV Anhang 2 zu berücksichtigen. Die Technischen Regeln zur Betriebsicherheitsverordnung (2000er Reihe) können für die jeweils identifizierte Gefährdung konkrete Hilfestellung zur Ermittlung und Bewertung geben. Bezogen auf die Gefährdung nennen sie beispielhaft Maßnahmen, wie der Gefährdung begegnet werden kann. Wichtige Handlungshilfen sind zudem Berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen und Grundsätze.
Instandsetzung
Die Technische Regel TRBS 1112 "Instandsetzung" beschreibt die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung von Instandhaltungsarbeiten. Sie nennt beispielhafte Maßnahmen, die im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bei der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten zu berücksichtigen sind.
Die TRBS 1112 ist anzuwenden für
- die Planung und Ausführung von Instandhaltungstätigkeiten,
- die Störungssuche,
- die Erprobung nach Instandsetzungsarbeiten.
Bei Anwendung der in der TRBS 1112 beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
Bei Instandhaltungsarbeiten mit Explosionsgefährdungen ist zusätzlich TRBS 1112 Teil 1 anzuwenden.
Prüfung
Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen können nur dann sicher benutzt werden, wenn sie regelmäßig geprüft werden. Dazu gehört zum Beispiel auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsmittel. Manipulierte Schutzeinrichtungen an Maschinen sind deutschlandweit jedes Jahr der Grund für etwa zehntausend zum Teil schwere und tödliche Unfälle an Maschinen. Manipulationen und deren Ursachen sind daher stets systematisch zu ermitteln und unverzüglich zu beseitigen.
Hinweis:
Unter www.stopp-manipulation.org hat das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) gemeinsam mit in- und ausländischen Partnern Tipps gegen Manipulation zusammengetragen. Hier finden Sie nicht nur eine Checkliste für den Maschinenkauf, sondern auch Informationen darüber, wie sich Manipulationsursachen systematisch ermitteln und beseitigen lassen.
Die konkrete Vorgehensweise zur Ermittlung von Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist sowie der Auswahl der mit der Prüfung zu beauftragenden Person ist in der Technischen Regel TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und deren Teilen beschrieben.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel müssen durch befähigte Personen geprüft werden,
- nach jeder Montage, wenn deren Sicherheit davon abhängt,
- in bestimmten Fristen wiederkehrend, wenn sie beschädigt werden können und dadurch gefährliche Situationen entstehen,
- bei außergewöhnlichen Ereignissen, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben können, z.B. Naturereignisse, Unfälle und
- wenn nach Instandsetzungsarbeiten die Sicherheit beeinträchtigt sein könnte.
Hinweis:
Konkretisierte Anforderungen an die Auswahl befähigter Personen sind in der Technischen Regel TRBS 1203 enthalten.
Überwachungsbedürftige Anlagen
Die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen erfolgt grundsätzlich durch zugelassene Überwachungsstellen:
- vor Inbetriebnahme
- nach jeder wesentlichen Veränderung
- bei Schadensfällen
- bei Verdacht auf sicherheitstechnische Mängel
- in bestimmten Fristen wiederkehrend.
Bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen können nach § 14, BetrSichV durch befähigte Personen geprüft werden:
- Geräte, Schutzsysteme in Ex-Bereichen (Absatz 3 Nr. 1)
- bestimmte Druckgeräte (Absatz 3 Nr. 2)
- bestimmte einfache Druckbehälter (Absatz 3 Nr. 3)
- tragbare Feuerlöscher und Flaschen für den Atemschutz (Absatz 4).
Die Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen hat der Betreiber durch eine gesonderte sicherheitstechnische Bewertung zu ermitteln, falls dies nicht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Betreiber der Anlage nicht der Arbeitgeber ist, zum Beispiel bei Aufzugsanlagen.
Um den Prüfanforderungen gerecht zu werden, sollten Sie sicherstellen, dass eine Übersicht über Art, Umfang und Fristen von Prüfungen von Arbeitsmittel und überwachungsbedürftigen Anlagen in Ihrem Unternehmen dokumentiert vorliegt.
Unterweisung
Über die zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber nach § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 sowie § 12 des Arbeitsschutzgesetzes die Beschäftigten zu unterrichten und zu unterweisen.
Hierfür sind Arbeitsunterlagen wie Betriebshandbücher und Arbeitsanweisungen hilfreich. Diese sollen Beschäftigte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Um dieser Rolle gerecht zu werden, sollten diese Unterlagen nach ergonomischen Grundsätzen gestaltet werden. Eine Anleitung zur systematischen Erstellung, Bereitstellung und Aktualisierung von Arbeitsunterlagen liefert die "Handlungshilfe zur Erstellung von Arbeitsunterlagen für die Prozessführung" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Rechtliche Grundlagen
Das wichtigste Dokument der europäischen Gesetzgebung zur Gefährdungsbeurteilung ist die Rahmenrichtlinie 89/391. Diese Rahmenrichtlinie beinhaltet "allgemeine Grundsätze für die Verhütung berufsbedingter Gefahren … sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser Grundsätze" (Art. 1.2.). Sie übergibt hinsichtlich aller mit der Arbeit in Verbindung stehenden Aspekte den Arbeitgebern die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, wobei die Gefährdungsbeurteilung ein wesentlicher Aspekt des obligatorischen Arbeitsschutzes ist.
In Deutschland ist das Arbeitsschutzgesetz die gesetzliche Basis für die Gefährdungsbeurteilung.
Ihre Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz durchzuführen, wird in zahlreichen weiteren Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz konkretisiert. Einen Auszug entsprechender Vorschriften finden Sie hier:
Gesetze/Verordnungen
- Arbeitsstättenverordnung
- Arbeitssicherheitsgesetz
- Betriebssicherheitsverordnung
- Bildschirmarbeitsverordnung
- Biostoffverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Gentechnik-Sicherheitsverordnung
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- Lastenhandhabungsverordnung
- Strahlenschutzverordnung
- Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
- Röntgenverordnung
- Jugendarbeitsschutzverordnung
- Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
Technisches Regelwerk zu den Verordnungen zum Arbeitsschutz
- Arbeitsstätten-Richtlinien 1)
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
- Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm, TRLV Vibrationen )
Vorschriften der Unfallversicherungsträger
- BGV A1: Grundsätze der Prävention
- DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(hier: Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution) - Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSGen) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
Eine Übersicht der Neuerscheinungen und Aktualisierungen des Regelwerks sowie der weiteren Medien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie auf dem Publikationsportal der DGUV. Das hier hinterlegte Regelwerk besteht aus Unfallverhütungsvorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätzen der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Hinweis:
Gesetze und Verordnungen sind rechtsverbindlich. Die Technischen Regelwerke zu den Arbeitsschutzverordnungen sind nicht rechtsverbindlich, jedoch kann bei der Anwendung davon ausgegangen werden, dass die zutreffenden Anforderungen der jeweiligen Verordnung (z. B. BetrSichV) erfüllt sind.
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) sind verbindliche Rechtsnormen für Mitgliedsbetriebe und Versicherte des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.
Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR) und Informationen (BGI) enthalten Konkretisierungen, technische Spezifizierungen und beispielhafte Lösungen zur Umsetzung der BGV. Sie sind praktische Handlungshilfen, die aber ebenso wie Normen nicht rechtsverbindlich sind.
Detaillierte Angaben zu Rechtsbezügen zu den einzelnen Gefährdungsfaktoren finden Sie in unserer Rubrik Expertenwissen, in der jeweiligen Unterrubrik Gefährdungsfaktor / Vorschriften, Regelwerk, Literatur.
1) Mit der Neufassung der Arbeitsstättenverordnung im Jahr 2004 wurde festgelegt, dass die alten Arbeitsstätten-Richtlinien spätestens im August 2010 außer Kraft treten sollen. Diese Frist hat der Bundesrat bis Ende 2012 verlängert, weil die als Ersatz geplanten neuen Arbeitsstätten-Regeln nicht im erwarteten Umfang vorlagen.
Bis dahin können die alten Arbeitsstätten-Richtlinien als Orientierung zur Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele der Verordnung herangezogen werden. Bedingt durch die veränderte Struktur der Verordnung ist jedoch der direkte Bezug zwischen Paragraph und alter Arbeitsstätten-Richtlinie nicht mehr gegeben. Die in den einzelnen Arbeitsstätten-Richtlinien aufgeführten Verweise beziehen sich ausschließlich auf die alte Arbeitsstättenverordnung. Darin enthaltene Bezüge zu Normen spiegeln den Stand zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wieder.
Wie Sie nun in Ihrem Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung konkret durchführen, erfahren Sie in unserer Rubrik "Wie gehe ich konkret vor?"
Sollten Sie noch nicht vom Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung überzeugt sein, dann lesen Sie unsere Beiträge in der Rubrik "Warum mache ich eine Gefährdungsbeurteilung?"




