Wie ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
Der Gesetzgeber räumt den Verantwortlichen einen breiten Spielraum zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes ein. Wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, ist im Gesetz nicht detailliert festgeschrieben. Wichtig ist, dass Sie sich die speziellen Gefahren in Ihrem Betrieb bewusst machen und erkennen, wo Handlungsbedarf besteht - bevor etwas passiert!
Allgemeine Regeln
Es gibt Prinzipien, die Sie stets beachten sollten:
- Der Umfang Ihrer Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten. Berücksichtigen Sie alle voraussehbaren Arbeitsabläufe in Ihrem Unternehmen. Dazu gehören auch Ereignisse und Aufgaben, die außerhalb der "normalen" Betriebsbedingungen stattfinden, wie zum Beispiel Instandhaltungsarbeiten, In- und Außerbetriebnahmen, Vorgehen bei Betriebsstörungen, das Reinigen, oder Nebentätigkeiten wie die Abfallbeseitigung.
- Machen Sie sich systematisch ein Bild von den Gefährdungen in Ihrem Betrieb. Strukturieren Sie die Gefährdungsbeurteilung so, dass alle erkennbaren Gefahren und Gefährdungen untersucht werden. Das Arbeitsschutzgesetz verweist beispielhaft auf folgende Gefahrenquellen: Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
- Sobald eine Gefährdung entdeckt wird, klären Sie, wie die Gefährdung beseitigt oder gemindert werden kann.
- Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz erforderlich. Bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und gleichen Arbeitsplätzen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
- Liegen bei nichtstationären Arbeitsplätzen spezifische Gefährdungen aus den örtlichen Verhältnissen vor, ist eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Dokumentationspflicht
Für erhöhte Transparenz und Verbindlichkeit sorgt die Pflicht des Arbeitgebers, den gesamten Prozess zu dokumentieren. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können Sie als Grundlage verwenden für:
- die organisatorische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung;
- die Kontrolle der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen;
- zu erbringende Nachweise für Aufsichtsbehörden;
- Überarbeitungen, falls sich die Umstände ändern.
In Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten besteht eine Dokumentationspflicht!
Beteiligung der Beschäftigten
Sie sollten die Beschäftigten in das gesamte Verfahren einbeziehen und sie bereits bei der Erhebung der Fakten beteiligen. Beachten Sie, dass Betriebs- und Personalräte Mitbestimmungsrechte bei der Gefährdungsbeurteilung haben. Das gilt auch für die Auswahl der Methode. Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter haben das Recht/die Pflicht:
- zu den Vorkehrungen für die Organisation der Gefährdungsbeurteilung und zur Ernennung der für die Durchführung verantwortlichen Personen befragt zu werden;
- sich an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen;
- ihre Vorgesetzten oder Arbeitgeber über erkannte Gefahren zu informieren;
- Änderungen am Arbeitsplatz zu melden;
- über die Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit und die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefahren informiert zu werden;
- den Arbeitgeber aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und Vorschläge zur Verringerung von Gefahren oder zur Beseitigung der Gefahr an der Quelle zu unterbreiten;
- zu kooperieren, damit der Arbeitgeber eine sichere Arbeitsumgebung gewährleisten kann;
- bei der Ausarbeitung der Dokumentation für die Gefährdungsbeurteilung befragt zu werden.
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollte keine einmalige Aktion sein, sondern Bestandteil der kontinuierlichen Sicherheitsarbeit.
Sie ist durchzuführen
- vor Aufnahme der Tätigkeiten - als anlassbezogene Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen,
- bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, wie zum Beispiel
- der Planung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsstätten,
- der Änderung von Arbeitsverfahren,
- der Änderung der Arbeitsorganisation,
- dem Einsatz anderer Arbeitsstoffe,
- der Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen,
- bei wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen
- in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei Änderung von Rechtsvorschriften bzw. Veränderungen des Standes der Technik,
- zur Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmitteln,
- nach Störfällen und Haverien sowie
- nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten oder Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen.
Was geschieht mit den Arbeitsmitteln?
Als Arbeitgeber tragen Sie nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 BetrSichV die Verantwortung für die sichere Bereitstellung und Benutzung der in Ihrem Unternehmen verwendeten Arbeitsmittel.
Gefährdungsbeurteilung
Um die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten, haben Sie auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsmittel die dafür notwendigen Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, die Wirsamkeit der durchgeführten Maßnahmen zu überprüfen und den Gesamtprozess zu dokumentieren. Dabei sind auch überwachungsbedürftige Anlagen zu berücksichtigen, die als Arbeitsmittel von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden.
Gegenstand der Ermittlung und Bewertung sind die Gefährdungen, die von der Bereitstellung und Benutzung des Arbeitsmittels selbst ausgehen wie auch Gefährdungen, die durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
Arbeitsmittelbedingte Gefährdungen sind zum Beispiel
- mechanische Gefährdungen,
- Gefährdungen durch Absturz von Personen, Lasten oder Materialien,
- elektrische Gefährdungen,
- Gefährdungen durch Dampf und Druck,
- Brand- und Explosionsgefährdung,
- thermische Gefährdungen und
- Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen, z. B. Lärm, Erschütterungen.
Hinweis:
Ausführliche Informationen zu Gefährdungfaktoren finden Sie in der Rubrik Expertenwissen.
Die Technische Regel TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnische Bewertung" enthält konkretisierte Anforderungen an die Durchführung der arbeitsmittelbezogenen Gefährdungsbeurteilung. Sie beschreibt die Vorgehensweise zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie zur Ableitung der notwendigen Maßnahmen für
- die Bereitstellung von Arbeitsmitteln,
- die Benutzung von Arbeitsmitteln und
- das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen.
Müssen Maßnahmen getroffen werden, sind die Mindestanforderungen nach BetrSichV Anhang 2 zu berücksichtigen. Die Technischen Regeln zur Betriebsicherheitsverordnung (2000er Reihe) können für die jeweils identifizierte Gefährdung konkrete Hilfestellung zur Ermittlung und Bewertung geben. Bezogen auf die Gefährdung nennen sie beispielhaft Maßnahmen, wie der Gefährdung begegnet werden kann. Wichtige Handlungshilfen sind zudem Berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen und Grundsätze.
Prüfung
Arbeitsmittel können nur dann sicher benutzt werden, wenn sie regelmäßig geprüft werden. Dazu gehört zum Beispiel auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsmittel.
Die konkrete Vorgehensweise zur Ermittlung von Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist sowie der Auswahl der mit der Prüfung zu beauftragenden Person ist in der Technischen Regel TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und deren Teilen beschrieben.
Arbeitsmittel müssen durch befähigte Personen geprüft werden,
- nach jeder Montage, wenn deren Sicherheit davon abhängt,
- in bestimmten Fristen wiederkehrend, wenn sie beschädigt werden können und dadurch gefährliche Situationen entstehen,
- bei außergewöhnlichen Ereignissen, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben können, z.B. Naturereignisse, Unfälle und
- wenn nach Instandsetzungsarbeiten die Sicherheit beeinträchtigt sein könnte.
Hinweis:
Konkretisierte Anforderungen an die Auswahl befähigter Personen sind in der Technischen Regel TRBS 1203 enthalten.
Die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen erfolgt grundsätzlich durch zugelassene Überwachungsstellen:
- vor Inbetriebnahme
- nach jeder wesentlichen Veränderung
- bei Schadensfällen
- bei Verdacht auf sicherheitstechnische Mängel
- in bestimmten Fristen wiederkehrend.
Bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen können nach § 14, BetrSichV durch befähigte Personen geprüft werden:
- Geräte, Schutzsysteme in Ex-Bereichen (Absatz 3 Nr. 1)
- bestimmte Druckgeräte (Absatz 3 Nr. 2)
- bestimmte einfache Druckbehälter (Absatz 3 Nr. 3)
- tragbare Feuerlöscher und Flaschen für den Atemschutz (Absatz 4).
Die Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen hat der Betreiber durch eine gesonderte sicherheitstechnische Bewertung zu ermitteln, falls dies nicht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Betreiber der Anlage nicht der Arbeitgeber ist, zum Beispiel bei Aufzugsanlagen.
Um den Prüfanforderungen gerecht zu werden, sollten Sie sicherstellen, dass eine Übersicht über Art, Umfang und Fristen von Prüfungen von Arbeitsmittel und überwachungsbedürftigen Anlagen in Ihrem Unternehmen dokumentiert vorliegt.
Unterweisung
Über die zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber nach § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 sowie § 12 des Arbeitsschutzgesetzes die Beschäftigten zu unterrichten und zu unterweisen.
Hierfür sind Arbeitsunterlagen wie Betriebshandbücher und Arbeitsanweisungen hilfreich. Diese sollen Beschäftigte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Um dieser Rolle gerecht zu werden, sollten diese Unterlagen nach ergonomischen Grundsätzen gestaltet werden. Eine Anleitung zur systematischen Erstellung, Bereitstellung und Aktualisierung von Arbeitsunterlagen liefert die "Handlungshilfe zur Erstellung von Arbeitsunterlagen für die Prozessführung" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Welche Rolle spielt die betriebliche Organisation?
Ob Arbeitssysteme sicher und gesundheitsgerecht gestaltet werden, hängt von der betrieblichen Organisation - vom Management - ab. Oftmals sind die Ursachen für gesundheitliche Risiken nicht in den konkreten Arbeitsbedingungen vor Ort, sondern in der betrieblichen Organisation und innerbetrieblichen Kommunikation begründet. Diese Mängel wirken sich oft sehr viel drastischer aus als Defizite im einzelnen Arbeitssystem.
Schwachstellen im betrieblichen Management, die zu Unfällen führen können, sind:
- fehlende Aufsicht,
- unterlassene Unterweisung,
- keine Pflichtenübertragung,
- keine geeigneten Arbeitsmittel,
- unzureichende Sicherheitsvorkehrungen (z. B. technische Absturzsicherung, Absichern von Teilen),
- keine Persönlichen Schutzausrüstungen und
- unkoordiniertes Arbeiten.
Die Einbeziehung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die betriebliche Organisation (Unternehmensphilosophie) ist eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg Ihres Unternehmens.
Einbeziehung heißt,
- dass der Arbeitsschutz auf allen Ebenen bekannt, akzeptiert und im Verantwortungsbereich des Managements verankert ist,
- dass die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Befugnisse geregelt und im Unternehmen bekannt sind (z.B. wer ermittelt und bewertet Gefährdungen, wer plant und setzt notwendige Maßnahmen um, wer überwacht die Durchführung),
- dass die Beschäftigten und soweit vorhanden ihre Vertretungen beteiligt werden und
- dass Präventionsprogramme zur Gesundheitsförderung durchgeführt werden.
Einbeziehen heißt auch, dass der Arbeitsschutz praxiswirksam im betrieblichen Management verankert sein sollte. Bürokratismus und Formalismus führen nicht zu den gewünschten Zielen.
Jede Führungskraft, jeder Beschäftigter muss bei jeder Tätigkeit, an jedem Arbeitsplatz an Sicherheit und Gesundheitsschutz denken und dementsprechend handeln.
In kleinen Unternehmen hängt die Einbeziehung von Sicherheit und Gesundheitsschutz vom Engagement des Unternehmers direkt ab. Arbeitet er selbst mit und ist er auf seine eigene Sicherheit (bzw. auf die seiner mitarbeitenden Familie und seiner Mitarbeiter) bedacht, so wird der Arbeitsschutz eine wichtige Rolle im Unternehmen spielen.
Die folgende Checkliste*) dient als nützliches Instrument zur Überprüfung notwendiger Regelungen zur Einbeziehung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in das Management.
*) Quelle: Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung, Gruber, Kittelmann, Mierdel, Verlag Technik & Information, 9. Auflage
Wer berät und unterstützt?
Gefährdungsbeurteilungen erfordern Sachkenntnisse über betriebliche Arbeitsabläufe, über die Gefährdungsfaktoren und die Schutzmaßnahmen. Interne und/oder externe Experten können Sie unterstützen.
Intern
In ihrem Betrieb haben Sie die Möglichkeit, fachkundige Personen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Für die Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist die Bildung eines Projektteams empfehlenswert, bestehend aus
- der Fachkraft für Arbeitssicherheit,
- dem Betriebsarzt,
- dem jeweils zuständigen Vorgesetzten,
- dem Betriebsrat,
- dem Sicherheitsbeauftragten und dem Beauftragten für das Qualitäts-/Umwelt-Management und bei Bedarf
- weitere Spezialisten, wie zum Beisiel den Strahlenschutzbeauftragten,
Beauftragte für die Biologische Sicherheit oder den Hauptschweißingenieur.
Diese Gruppe kann Planung, Konzepterstellung, Methodenauswahl, Durchführung und Maßnahmenumsetzung koordinieren.
Extern
Sie können externe Fachkräfte aus sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Diensten beauftragen. Diese werden Sie - beziehungsweise Ihre betrieblichen Führungskräfte - beraten, indem sie zum Beispiel
- Vorschläge zum methodischen Vorgehen unterbreiten,
- über Kriterien zur Risikobewertung informieren,
- durch Begehungen, Überprüfungen und Untersuchungen Ursachen für Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen ermitteln,
- Vorschläge für Schutzmaßnahmen unterbreiten.
Bei dieser Beratungstätigkeit stehen für den Betriebsarzt die medizinischen Aspekte und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit die technischen Aspekte des Arbeitsschutzes im Vordergrund, so dass erst durch beider Zusammenwirken eine umfassende Beratung des Arbeitgebers gegeben ist. Die Anforderungen, die an diese Personen gestellt werden, sind in den §§ 4 und 7 im Arbeitssicherheitsgesetz beschrieben.
Beim Einsatz externer Fachkräfte sollten Sie darauf achten, dass fachkundige betriebliche Kräfte und die betroffenen Beschäftigten einbezogen werden. Die Betroffenen können am besten beurteilen, welche Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz auftreten.
Für Fragen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung stehen Ihnen auch
beratend zur Seite.
Wer muss, wer sollte beteiligt werden?
Beteiligung der Arbeitnehmervertretung
Haben Sie in Ihrem Unternehmen einen Betriebs- oder Personalrat, so ist dieser am Prozess der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten. Sie haben ihm den Inhalt ihrer Vorschläge an den Arbeitgeber mitzuteilen und ihn auf sein Verlangen hin in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist in §9 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtend geregelt.
Mitwirkung der Beschäftigten
Nur wer die Gefahrenschwerpunkte in seinem Betrieb kennt, kann wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen. Nutzen Sie das vorhandene Wissen und die besonderen Arbeitsplatzkenntnisse Ihrer Mitarbeiter und beteiligen Sie sie frühzeitig aktiv an allen Phasen der Gefährdungsbeurteilung. Durch Beteiligung Ihrer Beschäftigten am Arbeitsschutz schaffen Sie die Voraussetzungen dafür, dass diese ihren Pflichten nach § 15 Arbeitsschutzgesetz und ihren besonderen Unterstützungspflichten nach § 16 Arbeitsschutzgesetz auch wirklich nachkommen.
Schaffen Sie eine offene und konstruktive Atmosphäre für Probleme des Arbeitsschutzes in Ihrem Betrieb. Sensibilisieren Sie Ihre Beschäftigten, indem Sie Mitarbeiterbefragungen, Gruppendiskussionen oder gemeinsame Arbeitsplatzbegehungen durchführen.
Über Mitarbeiterbefragungen können mittels anonymisierter Fragebögen zum Beispiel Fragen zu körperlichen und psychischen Arbeitsbelastungen, zur Arbeitsumgebung, Arbeitsorganisation, Arbeitszufriedenheit, Beschwerden, etc. angesprochen werden. In aller Regel werden Sie wichtige Hinweise auf Über-/Unterforderung und ähnliche Gefährdungen erhalten. An einer Gruppendiskussion sollten sich fünf bis zwölf Mitarbeiter eines Arbeitsbereichs beteiligen. Unter der Anleitung eines Moderators ermitteln sie Belastungen an ihrem Arbeitsplatz und diskutieren Lösungsmöglichkeiten zu ihrem Abbau.
Wie eine Gruppendiskussion konkret durchgeführt werden kann, veranschaulicht die Handlungshilfe "Moderierte Gefährdungsbeurteilung" beispielhaft für den Pflegebereich. Eine einfache Moderationsmethode hilft, aus den Antworten zügig praxisnahe Lösungsvorschläge zu erarbeiten und Vereinbarungen zur Umsetzung zu treffen. In dieser Broschüre finden Sie alles, was Sie dafür brauchen – vom kurzen Überblick bis zu detaillierten Ablaufplänen, in denen jeder Schritt der Vorbereitung, der Durchführung und der Nachbereitung dargestellt wird. Das Instrument der "Moderierten Gefährdungsbeurteilung" entstand im Projekt "Arbeitsschutz in der ambulanten Pflege".
Mit der Beteiligung der Mitarbeiter wecken Sie Verständnis für sicherheitsbewusstes Verhalten, schaffen Akzeptanz und erleichtern die Umsetzung der Maßnahmen.
Beteiligung des Arbeitsschutzausschusses (ASA)
Beteiligen Sie, wenn vorhanden, die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses (ASA) an der Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Er wird Sie in allen Fragen von Gesundheitsschutz und Sicherheit unterstützen. Der Arbeitsschutzausschuss ist ein Organ des betrieblichen Arbeitsschutzes und wird nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern vorgeschrieben.
Dem Arbeitsschutzausschuss sollen mindestens folgende Mitglieder angehören:
- Unternehmer/Arbeitgeber oder Beauftragte
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsingenieure
- Sicherheitsbeauftragte
- Betriebsarzt
- Mitglieder des Betriebsrates/Personalrates
Hinzu kommen können:
- Schwerbehindertenvertretung
- Jugendvertretung
- Fachleute, wie zum Beispiel Arbeitspsychologen, Suchtbeauftragte, Umweltbeauftragte oder externe Berater.
Mindestens viermal im Jahr sollte der ASA tagen.
In der Studie des Fachausschusses Organisation des Arbeitsschutzes finden Sie interessante Hinweise darauf, unter welchen Voraussetzungen Arbeitsschutzausschüsse gut funktionieren. Hier finden Sie auch zahlreiche Beispiele "guter Praxis" der Arbeit von Arbeitsschutzausschüssen.
Wer kontrolliert?
Die Kontrolle der betrieblichen Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt durch die Aufsichtspersonen der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden und der Unfallversicherungsträger.
Die Kontrollpflicht der staatlichen Aufsichtsbehörden ist im Arbeitsschutzgesetz, § 21, Absatz 1 verankert. Danach ist die Überwachung des Arbeitsschutzes staatliche Aufgabe. Die obersten Landesbehörden (Ministerien) beauftragen damit in der Regel nachgeordnete Behörden (Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitssicherheit und Gesundheit, etc.).
Die Unfallversicherungsträger sind aufgrund ihres autonomen Satzungsrechts ebenfalls für den Arbeitsschutz in ihren Mitgliedsbetrieben zuständig. Die BGV A1 verweist in § 3 auf § 5 Arbeitsschutzgesetz. Demzufolge können auch die Unfallversicherungsträger die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung in den Betrieben kontrollieren.
Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
Die Überprüfung durch Aufsichtskräfte erfolgt im Rahmen ihrer durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften begründeten sachlichen und territorialen Zuständigkeit in Betrieben und an Arbeitsplätzen außerhalb von Betrieben. Sie können bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit treffen. Das Ergebnis kann unter anderem das Stilllegen der betroffenen Arbeitsmittel oder Anlagen sein.
Begriffe
Gefahr
Eine Gefahr ist ein Zustand oder Ereignis, bei dem ein nicht akzeptables Risiko eines Schadenseintritts besteht. Der Schaden tritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein. Eine Gefahr kann alles sein, was potenziell Schaden oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen verursachen kann – Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel, Arbeitsmethoden oder -praktiken.
Gefährdung
Eine Gefährdung ist ein Zustand oder eine Situation, in der die Möglichkeit des Eintritts eines Gesundheitsschadens besteht. Die Gefährdung entsteht durch ein mögliches räumliches und / oder zeitliches Zusammentreffen einer Gefahrenquelle mit einem Menschen. Dieser Mensch kann hierbei verletzt werden oder erkranken.
Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.1)
1) Quelle: Abschnitt B der Bundestagsdrucksache 13/3540: Begründung zum § 4 des ArbSchG).
Gefährdungsbeurteilung
"Die Gefährdungsbeurteilung ist das Verfahren zur Beurteilung von Gesundheits- und Sicherheitsgefährdungen der Arbeitnehmer, die aus Gefahren am Arbeitsplatz resultieren. Sie ist eine systematische Untersuchung aller Aspekte der Arbeit, um herauszufinden:
- wodurch Verletzungen oder Schäden verursacht werden können,
- wie die Gefahren beseitigt werden können und, falls dies nicht möglich ist,
- welche Präventions- oder Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Gefährdungen vorhanden sind oder sein sollten." 2)
2) Quelle: Leitfaden der Europäischen Kommission zur Gefährdungsbeurteilung: Guidance on risk assesment at work
Gefährdungsfaktoren
Der Gefährdungsfaktor ist ein abstrakter Begriff. Er beschreibt, in welche Ursachenkategorie die Gefahrenquelle einzuteilen ist. Ein potenzieller Gefährdungsfaktor macht einen Gesundheitsschaden möglich.
Gefährdungsfaktoren sind Gruppen von Gefährdungen, die durch gleichartige Gefahrenquellen oder Wirkungsqualitäten gekennzeichnet sind. Die folgende Liste enthält Gefährdungsfaktoren, die bei der Arbeit auftreten können:
- Mechanische Gefährdungen
- Elektrische Gefährdungen
- Gefahrstoffe
- Biologische Arbeitsstoffe
- Brand- und Explosionsgefährdungen
- Thermische Gefährdungen
- Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
- Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
- Physische Belastung/Arbeitsschwere
- Psychische Faktoren
- Sonstige Gefährdungen
In unserer Rubrik Expertenwissen finden Sie Informationen über die Wirkungen und die Bewertung dieser Gefährdungsfaktoren und über geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen sowie Hinweise auf Vorschriften und weiterführende Literatur.
Risiko
Unter Risiko versteht man die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines durch eine Gefährdung möglichen Schadens.
Besondere Personengruppen
Besondere Personengruppen sind zum Beispiel Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, behinderte Menschen, Leiharbeitnehmer, Praktikanten, Berufsanfänger, Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter.
... weitere Erklärungen von Begriffen, die im Umfeld der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden, finden Sie in unserem Glossar.
Rechtliche Grundlagen
Das wichtigste Dokument der europäischen Gesetzgebung zur Gefährdungsbeurteilung ist die Rahmenrichtlinie 89/391. Diese Rahmenrichtlinie beinhaltet "allgemeine Grundsätze für die Verhütung berufsbedingter Gefahren… sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser Grundsätze" (Art. 1.2.). Sie übergibt hinsichtlich aller mit der Arbeit in Verbindung stehenden Aspekte den Arbeitgebern die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, wobei die Gefährdungsbeurteilung ein wesentlicher Aspekt des obligatorischen Arbeitsschutzes ist.
In Deutschland ist das Arbeitsschutzgesetz die gesetzliche Basis für die Gefährdungsbeurteilung.
Ihre Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz durchzuführen, wird in zahlreichen weiteren Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz konkretisiert. Einen Auszug entsprechender Vorschriften finden Sie hier:
Gesetze/Verordnungen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
Rechtliche Grundlage aller präventiven Maßnahmen der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist das Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk (BGVR). Hier finden Sie alle Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV), -Regeln (BGR) und -Informationen (BGI).
Die entsprechende rechtliche Grundlage der öffentlichen Unfallversicherungsträger ist das Regelwerk Sicherheit und Gesundheitsschutz. Hier finden Sie alle Vorschriften (GUV-V), Regeln (GUV-R) und Informationen (GUV-I).
Technisches Regelwerk zu den Verordnungen zum Arbeitsschutz
Detaillierte Angaben zu Rechtsbezügen zu den einzelnen Gefährdungsfaktoren finden Sie in unserer Rubrik Expertenwissen, in der jeweiligen Unterrubrik Gefährdungsfaktor / Vorschriften, Regelwerk, Literatur.
1) Mit der Neufassung der Arbeitsstättenverordnung im Jahr 2004 wurde festgelegt, dass die alten Arbeitsstätten-Richtlinien spätestens im August 2010 außer Kraft treten sollen. Diese Frist hat der Bundesrat bis Ende 2012 verlängert, weil die als Ersatz geplanten neuen Arbeitsstätten-Regeln nicht im erwarteten Umfang vorlagen.
Bis dahin können die alten Arbeitsstätten-Richtlinien als Orientierung zur Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele der Verordnung herangezogen werden. Bedingt durch die veränderte Struktur der Verordnung ist jedoch der direkte Bezug zwischen Paragraph und alter Arbeitsstätten-Richtlinie nicht mehr gegeben. Die in den einzelnen Arbeitsstätten-Richtlinien aufgeführten Verweise beziehen sich ausschließlich auf die alte Arbeitsstättenverordnung. Darin enthaltene Bezüge zu Normen spiegeln den Stand zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wieder.
Wie Sie nun in Ihrem Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung konkret durchführen, erfahren Sie in unserer Rubrik "Wie gehe ich konkret vor?"
Sollten Sie noch nicht vom Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung überzeugt sein, dann lesen Sie unsere Beiträge in der Rubrik "Warum mache ich eine Gefährdungsbeurteilung?"